Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2006 - II ZR 200/04
published on 02/05/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2006 - II ZR 200/04
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Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 200/04
vom
2. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 13. Februar 2006 wird dahin berichtigt, dass es auf Seite 6, 3. Zeile heißen muss: "… und die Tagesordnung musste dem Kläger gemäß § 51 Abs. 4 GmbHG - ebenfalls durch eingeschriebenen Brief - mindestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung mitgeteilt werden." Goette Kraemer Gehrlein Strohn Caliebe
Vorinstanzen:LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 15.08.2002 - 10 O 128/01 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 21.07.2004 - 6 U 174/02 -
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(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt we
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(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.
(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.