Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2002 - II ZR 18/02
published on 10.06.2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2002 - II ZR 18/02
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 18/02
vom
10. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 7. Mai 2002 wird der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren auf 460.162,69 ? (= 900.000,00 DM) festgesetzt.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren, in dem der Beklagte vollumfänglich unterlegen ist, mit zutreffender Begründung auf 900.000,00 DM festgesetzt. Deshalb erscheint es angemessen, der Revision des Beklagten denselben Wert beizumessen, § 3 ZPO.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke
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1 Referenzen - Gesetze
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Annotations
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.