Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2011 - II ZR 131/10
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 131/10
vom
5. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juni 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 10.000 €
Gründe:
- 1
- I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur bis zu einer Höhe von 10.000 € glaubhaft gemacht ist.
- 2
- 1. Die Kläger begehren die Feststellung, dass der Beklagte nicht (mehr) ihr Mitgesellschafter ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in derartigen Fällen Ausgangspunkt für die Bewertung der Beschwer der Wert der streitigen Gesellschaftsanteile (vgl. schon BGH, Urteil vom 28. November 1955 - II ZR 19/55, BGHZ 19, 172, 175). Diesen Wert haben die Kläger nicht nur in der Klageschrift selbst mit 10.000 € beziffert. Auch das Berufungsgericht hat den Streitwert „nach An- hörung der Prozessbevollmächtigten der Parteien“ auf diesen Betrag festgesetzt.
- 3
- 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die mit der Revision geltend zu machende Beschwer der Kläger nicht deshalb höher zu bewerten, weil sie meinen , dem Beklagten seien zu ihren Lasten seit dem Jahr 2004 infolge seiner angeblichen Gesellschafterstellung Tilgungsleistungen auf das Darlehen sowie steuerliche Verlustzuweisungen in einer Gesamthöhe von 71.649,38 € zugutegekommen. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere - behauptete - Ansprüche bleibt außer Betracht. (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2008 - II ZR 103/08, juris Rn. 3 m.w.N.).
- 4
- II. Im Übrigen wäre die Beschwerde der Kläger auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 01.09.2009 - 4 O 234/08 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.06.2010 - 7 U 168/09 -
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3
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die mit der Revision geltend zu machende Beschwer der Klägerin nicht deshalb höher zu bewerten, weil die Klägerin befürchtet, nach ihrem Ausscheiden aus der KG von der Beklagten zu 2 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 20.000,00 € und auf Herausgabe von Kraftfahrzeugen im Wert von 48.000,00 € in Anspruch genommen zu werden. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, MDR 2007, 1093). Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt hingegen außer Betracht (vgl. Sen.Beschl. vom 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, WM 1995, 1316, 1317). Da die angefochtene Entscheidung über die von der Beschwerde herangezogenen Ansprüche keine rechtskraftfähige Entscheidung getroffen hat, sind diese für den Wert der Beschwer ohne Bedeutung. Abgesehen davon behauptet die Klägerin nicht einmal, dass diese - von der Beklagten zu 2 außergerichtlich geltend gemachten - Ansprüche schon dann ohne weiteres begründet wären, wenn das Berufungsurteil rechtskräftig wird und die Klägerin zur Abgabe der im Tenor des Berufungsurteils genannten Willenserklärungen verpflichtet ist.