Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2010 - II ZR 124/09

published on 18/10/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2010 - II ZR 124/09
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Previous court decisions
Landgericht Frankfurt (Oder), 17 O 538/04, 18/10/2006
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 7 U 191/06, 06/05/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 124/09
vom
18. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2010 durch
den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher,
Dr. Löffler und Born

beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten zu 1 bis 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 6. Mai 2009 werden zurückgewiesen , weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Von allen Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner 2/3. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 und 6 trägt der Kläger, im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Streitwert: 1.677.650 € Strohn Caliebe Drescher Löffler Born
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 18.10.2006 - 17 O 538/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.05.2009 - 7 U 191/06 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.