Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2002 - II ZB 24/01
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Aurich zur Zahlung von gut 24.000,00 DM verurteilt worden, weil er den nach Ansicht des Landgerichts der Klägerin, der früheren Lebensgefährtin des Beklagten, gehörenden PKW veräußert und den Erlös weitgehend für sich behalten hat. Für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen dieses Urteil hat der Beklagte um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Unter Vorlage von Unterlagen hat er vorgetragen, er sei als zu 60 % erwerbsgeminderter Frührentner darauf angewiesen , sein auf nur rund 146.000,00 DM zusammengeschmolzenes Vermögen für seine zukünftigen Bedürfnisse zusammenzuhalten; statistisch habe er eine Lebenserwartung von 36 Jahren, so daß sein Vermögen einer monatlichen Rente von nur 833,00 DM entspreche. Durch den angefochtenen, nicht näher begründeten Beschluß hat das Berufungsgericht das Gesuch zurückgewiesen , weil der Beklagte nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht au-
ûerstande sei, die Prozeûkosten zu tragen. In einem späteren Beschluû hat es diese Entscheidung auûerdem darauf gestützt, daû die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit seiner auûerordentlichen Beschwerde macht der Beklagte geltend, der Beschluû des Oberlandesgerichts sei greifbar gesetzwidrig, weil dieses offensichtlich seine ausführlichen Darlegungen zu seiner wirtschaftlichen Lage nicht zur Kenntnis genommen habe.
II. Die auûerordentliche Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beklagte verkennt selbst nicht, daû gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, durch die ein Gesuch um Bewilligung von Prozeûkostenhilfe abgewiesen wird, ein ordentlicher Rechtsbehelf nicht eröffnet ist. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "auûerordentliche Beschwerde" zuläût, sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt. Hierzu reicht es nicht aus, daû eine mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht angreifbare gerichtliche Entscheidung unrichtig ist, vielmehr müûte sie "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz
fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553). Davon kann bei dem angefochtenen Beschluû, auch wenn er entgegen den Erwartungen des Beklagten nicht näher begründet worden ist, schon deswegen keine Rede sein, weil das Gesetz ausdrücklich vorsieht, daû die Partei "ihr Vermögen einzusetzen hat, soweit dies zumutbar ist" (§ 115 Abs. 2 ZPO).
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.