Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2003 - II ZB 21/01

bei uns veröffentlicht am24.03.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 21/01
vom
24. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. März 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 - 3 gegen den Streitwertbeschluß des Kammergerichts Berlin - 14. Zivilsenat - vom 2. Januar 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 61.815,85

Gründe:


Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zustimmung zur Übertragung von Teilgeschäftsanteilen in Anspruch. Nachdem das Landgericht den Streitwert zunächst auf 100.000,00 DM festgesetzt hatte, wurde vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 2. Januar 2001 nach Anhörung und im Einverständnis mit den Parteien der Streitwert auf 2 Mio. DM abgeändert. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 2. Juli 2001. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 18. September 2001 der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet gegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts eine Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes und damit an den Bundesgerichtshof nicht statt. Mit Fragen der Überprüfung von Streitwertfestsetzungen soll der Bundesgerichtshof in keinem Fall befaßt werden (BGH, Beschl. v. 28. Februar 2002 - IX ZB 129/00, ZInsO 2002, 432 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG setzt eine statthafte Beschwerde voraus (BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989 - IV b ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 - Gebührenbefreiung 1 m.w.N.).
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2003 - II ZB 21/01 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 5 Verjährung, Verzinsung


(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung vo

Referenzen

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.