Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2006 - I ZR 93/05
published on 26/01/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2006 - I ZR 93/05
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 93/05
vom
26. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2005 wird die Revision beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassen. Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung ist zwar nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entfallen, weil die aufgeworfene Grundsatzfrage vom Senat bereits mit Urteilen vom 1. Dezember 2005 (I ZR 103/04, I ZR 108/04) entschieden worden ist. Ohne Vorliegen einer Revisionsbegründung kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob die einzulegende Revision im Umfang der Zulassung Aussicht auf Erfolg hat.
Im übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:Im übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Schaffert Bergmann
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.11.2004 - 31 O 39/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2005 - I-22 U 9/05 -
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published on 01/12/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 103/04 Verkündet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 01/12/2005 00:00
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