Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2005 - I ZR 91/04

04.02.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 91/04
vom
4. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Streitwertfestsetzung auf 220.000 € im Beschluß vom 25. November 2004 wird wie folgt begründet: Der Streitwert des Antrags zu 1 der Berufungsinstanz beträgt gemäß § 17 GKG a.F. 137.500 €. Nach § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen zuzüglich der bei Klageeinreichung fälligen Beträge für die Streitwertbemessung maßgeblich. Bei einer Stufenklage wird auch der zunächst noch nicht bezifferbare Zahlungsanspruch mit Klageeinreichung anhängig. Bei Klageeinreichung bestand ein Rückstand für einen Zeitraum von 19 Monaten. Dies entspricht einem Wert von 47.500 €. Der dreifache Jahresbetrag macht 90.000 € aus.
Der Wert der Anträge zu 3 bis 5 beträgt entsprechend der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts 82.500 € (520.000 € abzüglich der vom Berufungsgericht für den Antrag zu 1 (427.500 €) und den Antrag zu 2 (10.000 €) festgesetzten Werte). Danach beträgt der Streitwert für das Beschwerdeverfahren insgesamt 220.000 € (137.500 € zuzüglich 82.500 €).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Bergmann

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2005 - I ZR 91/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2005 - I ZR 91/04

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2005 - I ZR 91/04 zitiert 1 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 17 Auslagen


(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorh

Referenzen

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).