Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2002 - I ZR 52/02
published on 10.10.2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2002 - I ZR 52/02
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}

Gericht
There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 52/02
vom
10. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2002 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagten tragen die Kosten der Revision (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 318.445,37 Der Streitwert bestimmt sich im Hinblick auf die einseitige Teilerledigterklärung in der Berufungsinstanz nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung des Kosteninteresses aus dem erledigten Teil (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009). Der Streitwert der noch im Streit befindlichen Hauptforderungen beträgt 610.000 DM, der Kostenwert, der für die nach der einseitigen Teilerledigterklärung gestellten Feststellungsanträge anzusetzen ist, 12.825 DM.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm Büscher
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm Büscher
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)