Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2011 - I ZR 184/10

bei uns veröffentlicht am22.09.2011
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 37 O 111/08, 13.08.2009
Oberlandesgericht Düsseldorf, 6 U 135/09, 23.09.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 184/10
vom
22. September 2011
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. September 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 30.000 €

Gründe:


1
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Unterlassungsklage von der Beklagten unbeanstandet auf 30.000 € festgesetzt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass deshalb jeder der beiden Unterlassungsanträge mit 15.000 € zu bewerten ist. Die Beklagte hätte danach mit der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen müssen, dass in Bezug auf jeden der beiden Unterlassungsanträge ein Revisionszulassungsgrund vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327 Rn. 3 f.). Daran fehlt es in Bezug auf den Unterlassungsantrag zu 2 (Werbung für das Produkt "M. Kapseln" mit der Aussage "Die unterstützen Ihre Gedächtnisleistung").
2
Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, die Wiederholungsgefahr für die beiden streitgegenständlichen Werbeaussagen sei durch die von der Beklagten unter dem 31. Juli 2008 abgegebene Unterlassungserklärung nicht entfallen, zum einen damit begründet, dass die abgegebene Erklärung unwirksam werden sollte, wenn der Kläger aufgelöst oder ihm seine von der Rechtsprechung bisher zuerkannte Klagebefugnis rechtskräftig aberkannt werden sollte. Die Nichtzulassungsbeschwerde hält diese Beurteilung für unzutreffend, wobei sie auch geltend macht, dass insoweit der Sache grundsätzliche Bedeutung zukomme und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zudem eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.
3
Zum anderen hat das Berufungsgericht die Unterlassungserklärung vom 31. Juli 2008 im Blick auf die mit dem Unterlassungsantrag zu 2 beanstandete Werbeaussage jedoch auch mit der weiteren, seine Entscheidung insoweit selbständig tragenden Erwägung als zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ungeeignet angesehen, die dort vorgenommene Relativierung, mit einer solchen "uneingeschränkten" Aussage nicht mehr zu werben, sei nicht nur wegen ihrer Unbestimmtheit bedenklich, sondern lasse auch an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens der Beklagten zweifeln. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat diese Begründung nicht angegriffen. Sie hat damit die Entscheidungserheblichkeit der Gründe nicht dargelegt, aus denen sie die Zulassung der Revision im Hinblick auf das vom Berufungsgericht bejahte Fortbestehen der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der mit dem Unterlassungsantrag zu 2 beanstandeten Werbeaussage begehrt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat außerdem die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung dieser Werbeaussage als wettbewerbswidrig nicht beanstandet. Es fehlt damit im Blick auf den Unterlassungsantrag zu 2 an der Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes und im Blick auf die gesamte Nichtzulassungsbeschwerde an der Darlegung von Revi- sionszulassungsgründen in Bezug auf Streitgegenstände, deren Streitwerte insgesamt die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO übersteigen.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.08.2009 - 37 O 111/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2010 - I-6 U 135/09 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2006 - I ZR 105/05

bei uns veröffentlicht am 13.03.2006

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Sind Gründe für die Zulassung einer Revision dargelegt (zu den Anforderungen hierzu vgl. BGHZ 154, 288, 291), mit welcher ein 20.000 € übersteigender Wert der Beschwer geltend gemacht werden soll (§ 26 Nr. 8 EGZPO), ist ein Zulassungsgrund aber nur für einen Teil des Streitstoffs gegeben, ist die Revision hierauf beschränkt zuzulassen, auch wenn der verbleibende Wert der Beschwer unter 20.000 € liegt. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde rechtlich zusammenhängende Ansprüche betrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 27.6.2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Beschl. v. 30.11.2005 - IV ZR 214/04 Tz. 5, 7), sondern auch dann, wenn der nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebliche Wert der Beschwer sich aus einer Addition des Werts von rechtlich nicht zusammenhängenden Ansprüchen ergibt wie im hier gegebenen Fall der objektiven Klagehäufung.