Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2007 - I ZB 73/06
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 73/06
vom
19. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert,
Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300 € festgesetzt (§ 182 InsO; vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2006 - II ZR 333/04).
Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Bergmann
Vorinstanzen:Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Bergmann
LG München I, Entscheidung vom 16.12.2004 - 4 HKO 6154/01 -
OLG München, Entscheidung vom 29.05.2006 - 6 U 5800/04 -
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Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 333/04
vom
25. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Wert des Beschwerdegegenstandes werden auf unter 300,00 € festgesetzt.
2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. August 2004 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. August 2004 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
- 1
- 1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle richtet sich gemäß § 182 InsO nach der zu erwartenden Quote. Das gilt auch für den Wert des Beschwerdegegenstandes bei einem Rechtsmittel (BGH, Urt. v. 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811; Sen.Beschl. v. 28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549). Danach ist der Streitwert hier auf die niedrigste Gebührenstufe - unter 300,00 € - festzusetzen, weil die Klägerin mit einer Quote für ihre Forderungen nicht rechnen kann (vgl. BGH, Beschl. v.
- 2
- Der Beklagte hat im Oktober 2001 Masseunzulänglichkeit angemeldet. Damit ist gemäß § 208 InsO davon auszugehen, dass die Masse voraussichtlich nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, auf die einfachen Insolvenzforderungen also keine Quote entfällt. Die Forderungen der Klägerin sind als Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung eines Mietverhältnisses nach Kündigung keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO (vgl. Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 55 Rdn. 54). Dementsprechend hat die Klägerin ihre Forderungen auch nur als einfache Insolvenzforderungen i.S. des § 38 InsO angemeldet. Damit ist davon auszugehen, dass eine Quote für diese Forderungen nicht zu erwarten ist.
- 3
- Dass die Klägerin behauptet hat, es sei - entgegen der Anmeldung der Masseunzulänglichkeit - mit einer Quote von 2 % zu rechnen, und der Beklagte vorgetragen hat, es könne "allenfalls" eine "geringfügige" Quote erwartet werden , steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Da nicht angenommen werden kann, dass der Beklagte im Oktober 2001 entgegen der ihm bekannten Tatsachen Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, hätte er darlegen müssen, dass und ggf. in welcher Weise sich die für die Beurteilung der Masseunzulänglichkeit maßgebenden Umstände in der Zwischenzeit verändert haben. Dazu hat ihm der Senat Gelegenheit gegeben. Entsprechende Veränderungen hat der Beklagte nicht in substantiierter Weise dargelegt, insbesondere kann nach den Ausführungen des Beklagten nicht angenommen werden, dass sich durch den in der Schweiz geführten Rechtsstreit wesentliche Mittel für die Masse werden gewinnen lassen.
- 4
- 2. Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO als unzulässig zu verwerfen , weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000,00 € nicht übersteigt.
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 11.11.2003 - 4 O 724/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.08.2004 - 30 U 258/03 -