Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2002 - I ZB 18/01

bei uns veröffentlicht am24.01.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 18/01
vom
24. Januar 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 396 35 264.2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 4. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 ? festgesetzt.

Gründe:


I. Mit ihrer Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung der nachfolgend dargestellten (farbigen/roten) Wort-/Bildmarke

für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse; Unternehmensberatung ; Finanzwesen, Finanzberatung" in das Markenregister.

Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle und einer Eintragung außerdem ein Freihaltungsbedürfnis entgegenstehe.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat das angemeldete Zeichen für nicht unterscheidungskräftig gehalten und dazu ausgeführt:
Die angemeldete Marke stelle ein graphisch ausgestaltetes Wort dar, das von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen als werbeübliche Sachangabe für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden werde. Die angemeldete Wortkombination eigne sich als Hinweis auf die Beschaffenheit oder Bestimmung, denn sie nehme auf eine konkrete, vorteilhafte Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen in werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug. Sie wirke wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.
Auch die graphischen Komponenten begründeten die Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht. Es handele sich um eine relativ gedrungene , fettgedruckte Outline-Schrift, die zum üblichen Formenschatz gehöre und mit weit verbreiteten Schreibprogrammen wie Microsoft Word oder StarOffice und darin enthaltene Schriften leicht zu erstellen sei. Auch gebe es vielerlei Schriften mit Schatteneffekten auf einschlägigen Websites. Die Hervorhebung von sachbeschreibenden Wörtern durch Farben - besonders durch die Signalfarbe Rot in den verschiedensten Tönen und Schattierungen - sei ebenfalls ein übliches Gestaltungsmittel in der Werbung. Der Verkehr werde die Art der Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens daher nicht als Hinweis auf einen bestimmten Betrieb ansehen.
Markeneintragungen durch das Deutsche Patent- und Markenamt, die nach Ansicht der Anmelderin vergleichbar mit dem angemeldeten Zeichen seien , könnten dieser Beurteilung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Bei der angemeldeten Marke handele es sich - anders als bei den meisten von der Anmelderin zitierten Marken - um eine für die entscheidungserheblichen Waren und Dienstleistungen klare, unmißverständliche Sachangabe, die keine noch so geringe Unterscheidungskraft besitze. Darüber hinaus sei die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke nicht anhand von Entscheidungen über Drittzeichen, sondern jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Es gebe keinen Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Entscheidung auf anerkannten Grundsätzen zur Beurteilung der Unterscheidungskraft beruhe und die Problematik des Streitfalls allein auf tatsächlicher Ebene
liege. Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sei nicht veranlaût.
III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist allerdings statthaft. Hierfür genügt es, daû ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird (BGH, Beschl. v. 1.7.1999 - I ZB 48/96, GRUR 2000, 53 - SLICK 50, m.w.N.). Hier beruft sich die Rechtsbeschwerde auf einen Begründungsmangel (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG), indem sie vorbringt, die zergliedernde Betrachtungsweise des Bundespatentgerichts allein genüge nicht dem Begründungszwang. Des weiteren erschöpften sich die Ausführungen des Bundespatentgerichts dazu, weshalb der Wortbestandteil selbst angeblich nicht unterscheidungskräftig sein solle, in mehr oder weniger leeren Redensarten.
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet, weil der gerügte Begründungsmangel nicht vorliegt.
Die Rechtsbeschwerde hält es für zweifelhaft, ob das Bundespatentgericht hinreichend berücksichtigt habe, daû Gegenstand der vorliegenden Anmeldung nur die farblich und graphisch ausgestaltete Bildmarke sei. Damit kann sie nicht durchdringen. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat das Bundespatentgericht nicht nur die angemeldete Bildmarke in ihrer konkreten Gestaltung abgebildet, es hat auch ausdrücklich angeführt, daû die angemeldete Marke ein graphisch ausgestaltetes Wort darstelle. Daû sich die weiter angeführten Begründungsteile auf diese Marke in ihrer konkreten
Gestaltung beziehen, liegt deshalb auf der Hand. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, inwiefern das Bundespatentgericht sich in seiner Begründung mit einer anderen Marke befaût haben soll, was allenfalls die Schluûfolgerung zulassen könnte, es habe sich mit der angemeldeten Marke selbst nicht beschäftigt , seine Entscheidung sei mithin ohne Begründung.
Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, das Bundespatentgericht habe sich darüber hinweggesetzt, daû die zu fordernde Unterscheidungskraft anhand des Zeichens als ganzes zu ermitteln sei. Jedenfalls genüge die zergliedernde Betrachtung des angemeldeten Zeichens allein nicht dem Begründungszwang. Dieses Vorbringen greift nicht durch.
Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Begründungszwang sichern. Es kommt deshalb darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund - mag dieser tatsächlich vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung über die einzelnen Ansprüche und Verteidigungsmittel maûgebend gewesen ist; dies kann auch bei lückenhaften und unvollständigen Begründungen der Fall sein. Dem Erfordernis einer Begründung ist deshalb schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt, das ein Verfahrensbeteiligter vorgebracht hat oder dessen Behandlung sich aufdrängt (BGH GRUR 2000, 53 - SLICK 50, m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluû gerecht, denn ihm läût sich entnehmen, aus welchen Gründen das Bundespatentgericht das angemeldete Zeichen für nicht unterscheidungskräftig gehalten hat. Es hat dazu ausgeführt, daû sich die angemeldete Wortkombination als Hinweis auf die
Beschaffenheit oder Bestimmung sämtlicher beanspruchten Waren und Dienstleistungen eigne, denn sie nehme auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen in werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und wirke wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb. Die Angabe dieser Gründe, die die Schluûfolgerung auf das Bestehen des Eintragungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG stützen sollen, macht erkennbar, welche Tatsachen - mögen diese tatsächlich vorgelegen haben oder nicht, mögen sie rechtsfehlerhaft zugrunde gelegt worden sein oder nicht - für die Entscheidung des Bundespatentgerichts maûgebend gewesen sind.
Damit erledigt sich zugleich die Beanstandung der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht hätte darauf eingehen müssen, wie hoch im vorliegenden Fall die Anforderungen an die Unterscheidungskraft anzusetzen seien. Insoweit ist ebenfalls die Frage des Vorliegens der Unterscheidungskraft angesprochen , deren Verneinung das Bundespatentgericht - wie vorangehend behandelt - in der erforderlichen Weise begründet hat. Um ein selbständiges Angriffs - oder Verteidigungsmittel, das in der Begründung eigens hätte beschieden werden müssen, handelt es sich bei der von der Rechtsbeschwerde angeführten Frage nicht.
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens sei lexikalisch nicht nachweisbar, das spreche offenbar dagegen, daû der Wortzusammensetzung eine wirklich konkrete Aussage über die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnommen werden könne , begibt sie sich auf das Gebiet der inhaltlichen Richtigkeit der angefochte-
nen Entscheidung, die im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht Gegenstand der Prüfung ist.
Schlieûlich macht die Rechtsbeschwerde noch geltend, das Bundespatentgericht habe sich rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage befaût, ob die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht wenigstens durch die graphischen Komponenten einschlieûlich der Farbe begründet werde. Auch hiermit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Bezüglich der Bild- und Farbelemente der angemeldeten Marke hat das Bundespatentgericht ausgeführt, bei der Schrift handele es sich um eine fettgedruckte Outline-Schrift, die zum üblichen Formenschatz gehöre und zum Beispiel mit weit verbreiteten Schreibprogrammen leicht zu erstellen sei. Darüber hinaus sei die Hervorhebung von sachbeschreibenden Wörtern durch Farben - besonders durch die Signalfarbe Rot in den verschiedensten Tönen und Schattierungen - ebenfalls ein übliches Gestaltungsmittel in der Werbung. Diesen Begründungsteilen kann entnommen werden, aus welchen Gründen das Bundespatentgericht auch der bildlichen und farblichen Gestaltung der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft zugesprochen hat. Die Angabe dieser Gründe macht - unabhängig von ihrem Vorliegen und ihrer Richtigkeit - erkennbar, welche Tatsachen für die Entscheidung des Bundespatentgerichts maûgebend gewesen sind. Sie erfüllen deshalb die Anforderungen an eine Begründung.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

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Markengesetz - MarkenG | § 8 Absolute Schutzhindernisse


(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeut

Markengesetz - MarkenG | § 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschl

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 27/00 Verkündet am: 2. Oktober 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 397 37 329.5 Nach

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(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,

1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.