vorgehend
Amtsgericht Deggendorf, 1 M 1235/08, 21.08.2008
Landgericht Deggendorf, 12 T 111/09, 02.07.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 17/09
vom
2. Dezember 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 18. Juni 2009 (12 T 111/09) zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde ist dem Schuldner am 4. Juli 2009 zugestellt worden. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist beim Bundesgerichtshof jedoch erst am 6. August 2009, also nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist des § 575 Abs. 1 ZPO, eingegangen. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist kann aber nur gewährt werden, wenn der Prozesskostenhilfeantrag spätestens bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist wirksam gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.6.2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Tz. 24 m.w.N.).
Zudem hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag die Rechtsbeschwerde des Schuldners im Verfahren I ZB 65/09 zu- rückgewiesen. Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine anderen Rechtsfragen. Der Schuldner ist verpflichtet, im amtlichen Vermögensverzeichnis hinsichtlich seiner Mandate Angaben zu Namen, Anschrift, Forderungsgrund und Forderungshöhe zu machen.
Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Bergmann
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, Entscheidung vom 21.08.2008 - 1 M 1235/08 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 02.07.2009 - 12 T 111/09 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2009 - I ZB 65/09

bei uns veröffentlicht am 02.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 65/09 vom 2. Dezember 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2008 - XII ZB 184/05

bei uns veröffentlicht am 06.08.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 184/05 vom 6. August 2008 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klink

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(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 184/05
vom
6. August 2008
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2008 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Dose

beschlossen:
Der Beschluss vom 11. Juni 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, dass in den Gründen des Beschlusses auf Seite 6 in Zeile fünfzehn der Textziffer 12 "BVerwG NVWZ 1992, 992, 993" durch "BVerwG NVwZ 2002, 992, 993" ersetzt wird.

Hahne Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Dose
Vorinstanzen:
AG Lörrach, Entscheidung vom 04.05.2005 - 10 F 478/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 01.09.2005 - 5 UF 172/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 65/09
vom
2. Dezember 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 15. Mai 2009 (13 T 45/09) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 15. Mai 2009 (13 T 45/09) wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Der Schuldner war Rechtsanwalt. Gegen ihn besteht ein von der Gläubigerin erwirktes rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 22. Januar 2008. Im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist der Schuldner ohne Entschuldigung nicht erschienen. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Vollstreckungsgericht gegen ihn deshalb am 26. März 2008 Haftbefehl erlassen. Der Schuldner hat daraufhin gegenüber dem Gerichtsvollzieher mündlich erklärt, wegen seiner anwaltlichen Schweigepflicht im amtlichen Vermögensverzeichnis hinsichtlich seiner Mandate keine Angaben zu Namen, Anschrift , Forderungsgrund und Forderungshöhe machen zu müssen.
2
Das Vollstreckungsgericht hat die Erklärung des Schuldners als Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 900 Abs. 4 ZPO behandelt und zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
3
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner weiterhin dagegen, im amtlichen Vermögensverzeichnis Angaben zu ihm als Rechtsanwalt erteilten Mandaten machen zu müssen. Am 18. November 2009 hat er außerdem beantragt, die Vollziehung des Haftbefehls bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen. Die Gläubigerin ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen.
4
II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Nachdem der Senat dem Schuldner mit Beschluss vom 29. Juli 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt hat und der Wiederein- setzungsantrag von seinem Prozessbevollmächtigten innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden ist, ist dem Schuldner Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.
5
III. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen und dazu ausgeführt:
7
Nach Erlass des Haftbefehls könne der Schuldner keine Einwendungen nach § 900 Abs. 4 ZPO mehr erheben. Außerdem sei der Schuldner zu den nach § 807 ZPO erforderlichen Angaben über Mandate verpflichtet. Er verstoße damit nicht gegen § 203 StGB, da § 807 ZPO die Offenbarung rechtfertige.
8
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zu Recht zurückgewiesen.
9
a) Der Schuldner kann schon einen gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung insgesamt gerichteten Widerspruch nicht damit begründen, zu bestimmten Positionen des amtlichen Vermögensverzeichnisses keine Angaben machen zu müssen. Denn mit dieser Begründung wird die Pflicht zur Abgabe der Versicherung als solche nicht in Frage gestellt.
10
b) Dahinstehen kann, ob die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen bereits deswegen erfolgen musste, weil der Schuldner seine auf die anwaltliche Schweigepflicht gestützten Einwendungen erst nach Erlass des Haftbefehls vom 26. März 2008 erhoben hat. Außerhalb des Termins zur Abga- be der eidesstattlichen Versicherung kann nur das Fehlen der von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung oder des Offenbarungsverfahrens gerügt werden (BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 3/05, NJW-RR 2006, 645 Tz. 9). Zwar sind Pfändungsbeschränkungen nach § 851 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - VII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 411 Tz. 13). Honorarforderungen von Rechtsanwälten sind indes ungeachtet des Abtretungsverbots in § 49b BRAO grundsätzlich pfändbar (BGHZ 141, 173, 176).
11
c) Unabhängig von den bereits gegen die Zulässigkeit des Widerspruchs des Schuldners sprechenden Bedenken ist er jedenfalls gemäß § 807 ZPO verpflichtet, Namen und Anschriften seiner Mandanten sowie die Höhe der ihm gegen sie zustehenden Forderungen in der eidesstattlichen Versicherung anzugeben. Weder § 203 StGB noch § 49b Abs. 4 BRAO stehen dieser Verpflichtung entgegen.
12
aa) Da Honorarforderungen von Rechtsanwälten trotz der in § 43a Abs. 2 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB geregelten Verschwiegenheitspflichten grundsätzlich pfändbar sind, hat der Schuldner über sie die nach § 807 ZPO erforderlichen Angaben zu machen. Der Umstand allein, dass Mandanten Dienstleistungen von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen, ist keine überragend geheimhaltungsbedürftige Tatsache. Die in § 807 ZPO vorgesehenen Angaben sind für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung des Gläubigers unverzichtbar , mit der er sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Befriedigungsrecht durchsetzt (vgl. BGHZ 141, 173, 176 ff.; BGH, Beschl. v. 16.10.2003 - IX ZB 133/03, NJW-RR 2004, 54; Beschl. v. 17.2.2005 - IX ZB 62/04, NJW 2005, 1505, 1506; BGHSt 37, 340, 341). Auch soweit die genannten Entscheidungen nicht unmittelbar Rechtsanwälte betreffen oder sich auf Insolvenzverfahren beziehen, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausdrücklich die Ver- pflichtung von Rechtsanwälten bestätigt, als Schuldner in der Einzelvollstreckung Forderungen gegen Mandanten mit Namen und Anschrift anzugeben (vgl. BGHSt 37, 340, 341; BGH NJW-RR 2004, 54; NJW 2005, 1505, 1506).
13
bb) Die Rechtsbeschwerde meint, im Rahmen der Offenbarungspflicht des § 807 ZPO sei die in § 49b Abs. 4 BRAO i.V. mit § 851 Abs. 1 ZPO enthaltene Wertung des Gesetzgebers zu beachten. Die dann erforderliche Abwägung der widerstreitenden Grundrechte der Gläubiger mit denen der Mandanten des Schuldners habe das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unterlassen. Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
14
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht § 49b Abs. 4 BRAO auch i.V. mit § 851 Abs. 1 ZPO der Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO nicht entgegen. Die Rechtsbeschwerde versucht vergeblich, diese Rechtsprechung auf Fälle zu begrenzen, in denen es um den Insolvenzbeschlag einer Honorarforderung geht und der Insolvenzverwalter zur vertraulichen Behandlung der bekanntgewordenen oder bekanntwerdenden Informationen verpflichtet ist. Eine solche Beschränkung hat der Bundesgerichtshof nicht vorgenommen. Er hat vielmehr den Insolvenzbeschlag von Honorarforderungen der Rechtsanwälte aus ihrer grundsätzlichen Pfändbarkeit abgeleitet, die er im Einzelnen begründet hat (BGHZ 141, 173, 176; BGH NJW-RR 2004, 54; NJW 2005, 1505, 1506). Besonderheiten des Insolvenzverfahrens sind dabei unerheblich. Soweit in der Entscheidung BGHZ 141, 173, 179 auf derartige Besonderheiten Bezug genommen wurde, geschah dies in anderem Zusammenhang. Es wurde lediglich erwogen, den Insolvenzverwalter aufgrund seines schon mit der Bestellung verbundenen Zugangs zu den Unterlagen des insolventen Steuerberaters ähnlichen Verschwiegenheitspflichten zu unterwerfen wie den insolvent gewordenen Geheimnisträger selbst. Der Bundesgerichtshof hat aber klargestellt , dass sich daraus kein Anlass ergibt, den Insolvenzgläubigern die Ho- norarforderungen des insolventen Rechtsanwalts oder Steuerberaters als Haftungsgrundlage zu entziehen.
15
Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen von Gläubigern und Mandanten steht mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip praktischer Konkordanz in Einklang. Die nach § 807 ZPO erforderlichen Angaben zu Mandaten (Name, Anschrift, Forderungshöhe) sind nur eingeschränkt schutzwürdig. Insoweit tritt das Grundrecht des Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung hinter das durch Art. 14 GG geschützte Befriedigungsrecht des Gläubigers zurück. Daraus ergibt sich ein Rechtfertigungsgrund für die Offenbarung dieser Angaben sowohl für den Schuldner in der Einzelvollstreckung wie auch für den Insolvenzverwalter gegenüber den Insolvenzgläubigern. Darauf, ob die Empfänger der nach § 807 ZPO erforderlichen Angaben ihrerseits zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind, kommt es nicht an. Auf sonstige, insbesondere uneingeschränkt schutzwürdige persönliche Daten der Mandanten erstreckt sich die Auskunftspflicht des Schuldners nach § 807 ZPO regelmäßig nicht (vgl. BGHZ 141, 173,178).
16
Für einen davon abweichenden Ausnahmefall, der möglicherweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Der Schuldner, der nicht mehr die Bezeichnung Rechtsanwalt führt, hat schon nicht geltend gemacht, überhaupt offene Honorarforderungen gegen (frühere) Mandanten zu haben. Zu einer Einzelabwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen im konkreten Fall war das Beschwerdegericht deshalb nicht verpflichtet. Es hat rechtsfehlerfrei die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze angewendet.
17
Das Beschwerdegericht war auch nicht gehalten, den Schuldner auf die Notwendigkeit einer Ergänzung seines Vortrags hinzuweisen. Aus dem Vortrag des Schuldners ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diesem Honorarforderungen zustehen könnten, bei denen die Angaben nach § 807 ZPO im konkreten Fall zu einer außergewöhnlichen Beeinträchtigung der Grundrechte von Mandanten führten.
18
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Sachentscheidung braucht über den Antrag des Schuldners, die Vollziehung des Haftbefehls vorläufig auszusetzen , nicht mehr entschieden zu werden.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Bergmann
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 M 389/08 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 15.05.2009 - 13 T 45/09 -