Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2000 - BLw 9/00

bei uns veröffentlicht am20.09.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 9/00
vom
20. September 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. September
2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt
und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1999 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Erben der Antragstellerin die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 12.675,08 DM.

Gründe:

I.

Die verstorbene Antragstellerin hat Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz aus ihrer früheren Mitgliedschaft in der LPG "L. ", B. , und späteren hieraus hervorgegangenen Zusammenschlüssen geltend gemacht. Die Antragsgegnerin ist Rechtsnachfolgerin der
zuletzt durch Zusammenschluß entstandenen LPG (T) "T. M. ",

M.


Das Landwirtschaftsgericht hat dem Zahlungsantrag von 21.274,60 DM in Höhe von 19.131,35 DM entsprochen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung in Höhe von 17.925,30 DM nebst Zinsen aufrechterhalten. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Antrags, soweit er einen Betrag von 5.250,22 DM übersteigt.

II.


1. Eine Unterbrechung des Verfahrens ist durch den Tod der früheren Antragstellerin nicht eingetreten. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kennt eine dem § 239 ZPO entsprechende Regelung nicht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FGG, 14. Aufl., § 12 Rdn. 79 m.w.N.). Das gilt auch für das Verfahren in Landwirtschaftssachen (Barnstedt/ Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 9 Rdn. 97). Ob in solch einem Fall die Rechtsnachfolger von Amts wegen zu ermitteln und zu beteiligen sind (vgl. Keidel/Kuntze/ Winkler/Kayser aaO; im Antragsverfahren verneinend Jansen, FGG, 2. Aufl., vor § 8 Rdn. 37), kann hier dahinstehen, da die Rechtsbeschwerde unzulässig ist (s. im folgenden) und infolgedessen Rechte der Erben nicht berührt werden. Mit Rücksicht darauf besteht auch kein Rechtsschutzinteresse für den Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung, ob die Erben der früheren Antragstellerin das Verfahren fortsetzen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da sie das Beschwerdegericht nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor; die Antragsgegnerin hat keinen Abweichungsfall im Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
Sie macht lediglich geltend, das Beschwerdegericht sei bei der Übernahme der Bewertungsmethoden des Sachverständigen einer "gravierenden Fehleinschätzung der Rechtslage" unterlegen und sei von "den klaren gesetzlichen Grundlagen und den dazu ergangen BGH-Beschlüssen für die Vermögensauseinandersetzung nach dem LwAnpG" abgewichen. Damit macht sie einen Rechtsfehler geltend, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung - für sich genommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt (vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Daß das Beschwerdegericht einen im Widerspruch zu der Senatsrechtsprechung stehenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, zeigt sie nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-
che der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden davon nicht berührt.
Wenzel Vogt Krüger

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei


(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur

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(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.