Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2010 - BLw 8/09

bei uns veröffentlicht am18.03.2010
vorgehend
Amtsgericht Lehrte, 7 Lw 12/08, 17.11.2008
Oberlandesgericht Celle, 7 W 98/08, 17.08.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 8/09
vom
18. März 2010
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März
2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 17. August 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die dem Beteiligten zu 1 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 126.186,84 €.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind die Kinder, die Beteiligte zu 5 war die Ehefrau des am 15. April 2006 verstorbenen G. N. (im Folgenden: Erblasser ), der Eigentümer eines Hofes mit einer Gesamtgröße von 32,77 ha war, für den ein Hofvermerk eingetragen ist.
2
Die Beteiligte zu 2 ist das älteste Kind. Sie hat Medizin studiert und ist als Ärztin tätig. Der Beteiligte zu 1 ist das jüngste Kind und der einzige Sohn des Erblassers, der eine Ausbildung als Koch und anschließend ein Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen hat und danach für verschiedene Unternehmen in der Gastronomie und im Catering tätig gewesen ist.
3
Der 1931 geborene Erblasser hatte mit dem Beteiligten zu 1 im Juni 1996 einen Landpachtvertrag für die Dauer von zwölf Jahren über den landwirtschaftlichen Besitz mit einer Jahrespacht von 20.000 DM abgeschlossen. In § 1 Abs. 10 des Vertrages erklärten die Parteien, dass die Überlassung der Bewirtschaftung eine Überlassung der Bewirtschaftung auf Dauer im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO darstelle. Ob und in welchem Umfang der Pachtvertrag durchgeführt oder die Bewirtschaftung des Hofes von dem Erblasser bis zu dessen Tode fortgesetzt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig.
4
Seit dem Tode des Erblassers wird der Hof von einem Neffen der Beteiligten zu 5 bewirtschaftet.
5
Der Beteiligte zu 1 hat vor dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt , festzustellen, dass er wirtschaftsfähig und Hoferbe nach seinem Vater geworden sei. Die Beteiligte zu 2 hat einen gleichlautenden Antrag zu ihren Gunsten gestellt.
6
Das Amtsgericht hat den Anträgen des Beteiligten zu 1 stattgegeben und die Anträge der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihre Anträge weiter, unter Aufhebung der Feststellungen zu Gunsten des Beteiligten zu 1 sie als Hoferbin nach ihrem Vater festzustellen.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es.
8
1. Die Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde entspricht zwar der besonderen Anforderung in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, durch die dem Beschwerdeführer auferlegt ist, die Entscheidung, von denen das Beschwerdegericht nach seiner Auffassung abgewichen ist, konkret nach Datum und Aktenzeichen oder nach der Fundstelle, wo sie abgedruckt worden ist, zu bezeichnen (Senat, BGHZ 15, 5, 10; Beschl. v. 7. Juli 1954, V BLw 33/54, RdL 1954, 246), wodurch zugleich die Prüfung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels auf die in der Beschwerdebegründung genannten Vergleichsentscheidungen beschränkt wird (Lange/Wulff, LwVG, § 24 Anm. 3 a). Dem ist die Rechtsbeschwerde in Bezug auf zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (AgrarR 1976, 359 f. und AgrarR 1983, 186 f.) nachgekommen. Aus den von ihr genannten Entscheidungen ergibt sich jedoch keine die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz.
9
Eine solche Abweichung besteht nämlich nur dann, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Das Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist auf die Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der in Widerspruch zu einem tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung steht (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschl. v. 30. April 1992, BLw 11/91, AgrarR 1993, 114, 115). Daran fehlt es.
10
2. a) Zwar enthält die angegriffene Entscheidung unter Berufung auf eine im Schrifttum vertretene (Wöhrmann/Stöcker/Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht , 9. Aufl., HöfeO, § 6 Rdn. 17), wenn auch wohl nicht herrschende Ansicht (a.A sind: Bendel, AgrarR 1976, 121, 124; Fassbender/Hötzel/von Jeinsen/ Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 6 Rdn. 10; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 6 Rdn. 4) den allgemeinen Rechtssatz, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO nicht die Übertragung des Hofes zur alleinigen Bewirtschaftung des Abkömmlings voraussetze, sondern auch eine gemeinsame Bewirtschaftung des Hofes durch den Hofeigentümer und einen Abkömmling zugunsten des mitbewirtschaftenden Abkömmlings die Annahme begründe, dass dessen vorrangige Berufung zum Hoferben dem mutmaßlichen Willen des Hofeigentümers entspreche. Die Vergleichsentscheidungen enthalten jedoch - anders als die Rechtsbeschwerde meint - keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz.
11
b) In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (AgrarR 1976, 359) ist ausgeführt, dass eine langfristige (zehnjährige) Verpachtung des gesamten landwirtschaftlichen Besitzes eine Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer im Sinne des § 6 Abs. 1 HöfeO sei, wenn der Erblasser damit auch die Leitung des Betriebs einem Abkömmling überlassen habe, mag er sich auch die Bewirtschaftung eines Teilbetriebs (Waldflächen) vorbehalten haben (OLG Hamm, aaO, 359, 360). Wenn die Rechtsbeschwerde daraus ableitet, dass eine arbeitsteilige Bewirtschaftung des Hofes durch den Erblasser und einen Abkömmling - entgegen dem angefochtenen Beschluss - keine Übertragung der Bewirtschaftung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO sei, beruht das auf einem von ihr im Wege eines Umkehrschlusses gebildeten Rechtssatz , der in der Vergleichsentscheidung nicht steht und daher als Grundlage für eine Abweichungsrechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt. (vgl. Senat, Beschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, DNotZ 1978, 303, 304). Die Vergleichsentscheidung kommt, ohne abstrakte Rechtssätze aufzustellen, durch Würdigung der konkreten Umstände zu dem Ergebnis, dass in jenem Fall die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO nicht erfüllt sind.
12
c) Dasselbe gilt für die von der Nichtzulassungsbeschwerde genannte weitere Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (AgrarR 1983, 186).
13
Zur Darlegung einer Divergenz verweist die Rechtsbeschwerde auf den Satz in jener Entscheidung, dass es für die Übertragung der Bewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO entscheidend sei, ob und in welchem Umfange der Erblasser auf die Bewirtschaftung des Hofes und die dabei zu treffenden Entscheidungen Einfluss genommen habe. Damit hat das Oberlandesgericht ein Prüfungskriterium benannt, aber nicht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO die umfassende, tatsächlich vollständig selbständige und autonome Bewirtschaftung durch den Abkömmling voraussetze, was eine faktische Hoferbenbestimmung nach dieser Vorschrift bei gemeinsamer Hofbewirtschaftung durch den Erblasser und den Abkömmling ausschlösse. Dieser Satz ist nicht in der Vergleichsentscheidung zu finden, sondern das Ergebnis einer Interpretation der Gründe jener Entscheidung durch die Rechtsbeschwerde. Eine Abweichungsrechtsbeschwerde ist jedoch nicht schon dann statthaft, wenn aus Ausführungen in der Vergleichsentscheidung auf einen ihnen zugrunde liegenden Rechtssatz nur mittelbar geschlossen werden kann (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, DNotZ 1978, 303, 304). In solch einem Fall läge - wäre die Auffassung der Rechtsbeschwerde in der Sache richtig - allein ein Rechtsfehler in dem angegriffenen Beschluss vor, der für sich genommen keinen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Abweichungsfall darstellt (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, DNotZ 1978, 303, 304; Beschl. v. 28. September 2000, BLw 12/00, Rz. 5 - juris

).


III.

14
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG, § 19 Buchstabe e HöfeVfO, § 24 Abs. 3 KostO. Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Lehrte, Entscheidung vom 17.11.2008 - 7 Lw 12/08 -
OLG Celle, Entscheidung vom 17.08.2009 - 7 W 98/08 (L) -

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Höfeordnung - HöfeO | § 6 Einzelheiten zur Hoferbenordnung


(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen: 1. in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber di

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2000 - BLw 12/00

bei uns veröffentlicht am 28.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 12/00 vom 28. September 2000 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. D

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(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:

1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat;
2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll;
3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben der älteste oder, wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen.

(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,

1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder
2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.

(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.

(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.

(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.

(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 12/00
vom
28. September 2000
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am
28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. April 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 73.748 DM.

Gründe:


I.


Die Antragstellerin macht als Erbin ihres Vaters Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Dem Erblasser waren nach seinem Ausscheiden aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zunächst 2.500 DM und nach einem Abfindungsvergleich vom 15. Mai 1992 weitere 10.072 DM von der Antragsgegnerin gezahlt worden. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, zusätzlich
77.898 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung in Höhe von 73.748 DM nebst Zinsen aufrechterhalten. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Annahme des Beschwerdegerichts , daß der Abfindungsvergleich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei (§ 138 Abs. 1 BGB). Sie zeigt aber keinen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG auf (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
Soweit sie die Auffassung vertritt, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zur Senatsentscheidung vom 22. Februar 1994, BLw 71/93 (von der Rechtsbeschwerde fälschlich als BLw 91/93 bezeichnet), bedenkt sie nicht, daß diese Entscheidung zur Frage der Sittenwidrigkeit von Abfindungsvereinbarungen keine Aussagen enthält. Schon deswegen liegt kein Abweichungsfall vor.
Soweit sie einen Widerspruch zur Senatsentscheidung vom 5. März 1999, BLw 52/98, AgrarR 1999, 248, geltend macht, verkennt sie, daß das Be-
schwerdegericht keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von dieser Entscheidung abwiche. Es hat allein in einem konkreten Fall die Sittenwidrigkeit der Abfindungsvereinbarung bejaht. Daß aus der Begründung möglicherweise mittelbar auf einen den Ausführungen zugrundeliegenden Rechtssatz geschlossen werden kann, der der Senatsrechtsprechung widerspricht, genügt nicht den Anforderungen (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 24 Rdn. 35). In solch einem Fall liegt lediglich ein Rechtsfehler vor, der - für sich genommen - keinen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Abweichungsfall darstellt (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Nichts anderes gilt für einen möglichen Widerspruch zu der Senatsentscheidung vom 16. Juni 2000, BLw 19/99 (zur Veröffentlichung bestimmt), die das Beschwerdegericht zwar nicht, weil später ergangen, beachten konnte, die aber gleichwohl Grundlage für einen Abweichungsfall hätte sein können (vgl. Senatsbeschl. v. 11. Februar 1999, BLw 62/98, AgrarR 1999, 282). Indes fehlt es auch insoweit an einem abstrakten , dieser Entscheidung widersprechenden Rechtssatz.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel Vogt Krüger