Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2002 - BLw 4/02

published on 04/07/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2002 - BLw 4/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 4/02
vom
4. Juli 2002
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4, 6 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2001 ergangenen Teil-Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die den Beteiligten zu 1 und zu 3 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 153.387,56 ?.

Gründe:

I.


Die Beteiligten streiten darüber, ob die früher dem Landwirt O. B. gehörende landwirtschaftliche Besitzung im Zeitpunkt seines Todes ein Hof im Sinne der Höfeordnung war und wer Hoferbe geworden ist. Die Beteiligten zu 1 und 3 meinen, am maûgeblichen Stichtag sei die Hofeigenschaft vorhanden gewesen, weil der Zustand der Gebäude die Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebs zugelassen und O. B. die Aufgabe der Landwirtschaft auf Dauer nicht gewollt habe. Beide Beteiligte halten sich für Hoferben. Demgegenüber vertritt die Beteiligte zu 2 die Auffassung, die Hofeigenschaft sei - auch ohne Löschung des Hofvermerks im Grundbuch - entfallen; sie sei Erbin des O. B. geworden.
Das Landwirtschaftsgericht hat die auf die Feststellung, daû sie Hoferben geworden sind, gerichteten Anträge der Beteiligten zu 1 und zu 3 sowie den auf die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses gerichteten Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Dem auf die Feststellung, daû die landwirtschaftliche Besitzung im Zeitpunkt des Todes des O. B. kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war, gerichteten Antrag der Beteiligten zu 2 hat es stattgegeben. Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und zu 3 hat das Oberlandesgericht die Hofeigenschaft und weiter festgestellt, daû der Beteiligte zu 1 Hoferbe geworden ist. Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


Die beantragte Prozeûkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO analog). Die Rechtsbeschwerde ist nämlich nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen hier jedoch nicht vor.
Die Beteiligte zu 2 führt lediglich vier Senatsentscheidungen (Beschl. v. 28. April 1995, BLw 73/94, RdL 1995, 179; Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 2/99, RdL 2000, 49; Beschl. v. 10. Februar 2000, BLw 13/99 [nicht veröffentlicht ]; Beschl. v. 28. September 2000, BLw 5/00 [nicht veröffentlicht]) an, zeigt aber keinen darin enthaltenen Rechtssatz auf, von dem das Beschwerdegericht abgewichen ist. Vielmehr macht sie nur Rechtsfehler geltend. Ob dem Beschwerdegericht solche Fehler unterlaufen sind, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde jedoch ohne Bedeutung, denn sie machen - für sich genommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (st. Senatsrspr., s. schon Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Rechtsbeschwerdeführerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 10/02/2000 00:00

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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.