Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2002 - BLw 4/02
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2001 ergangenen Teil-Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die den Beteiligten zu 1 und zu 3 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 153.387,56 ?.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die früher dem Landwirt O. B. gehörende landwirtschaftliche Besitzung im Zeitpunkt seines Todes ein Hof im Sinne der Höfeordnung war und wer Hoferbe geworden ist. Die Beteiligten zu 1 und 3 meinen, am maûgeblichen Stichtag sei die Hofeigenschaft vorhanden gewesen, weil der Zustand der Gebäude die Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebs zugelassen und O. B. die Aufgabe der Landwirtschaft auf Dauer nicht gewollt habe. Beide Beteiligte halten sich für Hoferben. Demgegenüber vertritt die Beteiligte zu 2 die Auffassung, die Hofeigenschaft sei - auch ohne Löschung des Hofvermerks im Grundbuch - entfallen; sie sei Erbin des O. B. geworden.
Das Landwirtschaftsgericht hat die auf die Feststellung, daû sie Hoferben geworden sind, gerichteten Anträge der Beteiligten zu 1 und zu 3 sowie den auf die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses gerichteten Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Dem auf die Feststellung, daû die landwirtschaftliche Besitzung im Zeitpunkt des Todes des O. B. kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr war, gerichteten Antrag der Beteiligten zu 2 hat es stattgegeben. Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und zu 3 hat das Oberlandesgericht die Hofeigenschaft und weiter festgestellt, daû der Beteiligte zu 1 Hoferbe geworden ist. Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die beantragte Prozeûkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO analog). Die Rechtsbeschwerde ist nämlich nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen hier jedoch nicht vor.
Die Beteiligte zu 2 führt lediglich vier Senatsentscheidungen (Beschl. v. 28. April 1995, BLw 73/94, RdL 1995, 179; Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 2/99, RdL 2000, 49; Beschl. v. 10. Februar 2000, BLw 13/99 [nicht veröffentlicht ]; Beschl. v. 28. September 2000, BLw 5/00 [nicht veröffentlicht]) an, zeigt aber keinen darin enthaltenen Rechtssatz auf, von dem das Beschwerdegericht abgewichen ist. Vielmehr macht sie nur Rechtsfehler geltend. Ob dem Beschwerdegericht solche Fehler unterlaufen sind, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde jedoch ohne Bedeutung, denn sie machen - für sich genommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (st. Senatsrspr., s. schon Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Rechtsbeschwerdeführerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2002 - BLw 4/02
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2002 - BLw 4/02
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2002 - BLw 4/02 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 280.000 DM.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 und 3 bis 6 sind die Kinder des am 25. November 1972 verstorbenen LandwirtsH. K. (Erblasser) und der Beteiligten zu 2. Der Erblasser war Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung. Die Beteiligten haben sich in der Annahme, sie hätten den Erblasser gesetzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beerbt, mit zwei notariellen Verträgen auseinander gesetzt.
Die Beteiligten zu 1 und 6 haben die Feststellung begehrt, daß die Besitzungen des Erblassers ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei und daß sie jeweils Hoferbin bzw. Hoferbe geworden seien. Das Landwirtschaftsgericht hat die Hofeigenschaft im Todeszeitpunkt des Erblassers, sowie ferner festgestellt, daß der Beteiligte zu 6 Hoferbe geworden sei. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151 ff). Die Rechtsbeschwerde läßt jede Darlegung dazu vermissen, mit welchem Rechtssatz das Beschwerdegericht von einem anderen Rechtssatz in einer maßgeblichen Vergleichsentscheidung abgewichen sein soll. Sie beschränkt sich darauf, formelle und materielle Rügen zur Feststellung des Berufungsgerichts zu erheben, das die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Beteiligten zu 6 nicht für wirtschaftsfähig gehalten hat. Damit verkennt sie grundlegend Ziel und Zweck der Abweichungsrechtsbeschwerde , die nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft sein kann (vgl. auch Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327 ff). Fehlt es schon an der Statthaftigkeit der Beschwerde , kommt es auf die Begründetheit der erhobenen Rügen nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin die
Kosten des ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten sind davon nicht berührt.
Wenzel Vogt Krüger
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 42.520 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien sind Geschwister. Sie streiten über die Hofeigenschaft des dem Antragsgegner gehörenden und im Hofgrundbuch von R. , Blatt 0 , eingetragenen Grundbesitzes. Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Grundbesitz sei im Zeitpunkt der Übergabe an den Antragsgegner am 17. Juni 1991 ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen und habe diese Eigenschaft später, infolge geänderter Nutzung durch den Antragsgegner, verlo-
ren. Ihrem Antrag auf Feststellung der Hofeigenschaft zum Zeitpunkt der Übergabe hat das Landwirtschaftsgericht entsprochen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Feststellungsbegehren weiter, daß die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Der Antragsgegner hat keinen Abweichungsfall im Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
Er macht zwar geltend, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zu der Senatsentscheidung vom 28. April 1995, BLw 73/94 (AgrarR 1995, 235). Er übersieht aber, daß das Beschwerdegericht keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz des Bundesgerichtshofes in jener Entscheidung abwiche. Sollte - wie der Antragsgegner meint - dem Beschwerdegericht bei der Beurteilung der Frage der Hofeigenschaft ein Rechtsfehler unterlaufen sein, indem es die maßgeblichen Grundsätze im konkreten Einzelfall falsch angewendet oder interpretiert hätte, so begründet dies - für sich genommen - keinen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Abweichungsfall (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
Dasselbe gilt für die angebliche Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Oktober 1986, IVa ZR 76/85 (BGHZ 98, 375 = NJW 1987, 951) - abgesehen davon, daß sich dieses Urteil nicht über die Frage der Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung verhält.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Vogt Krüger