Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2002 - BLw 38/01

bei uns veröffentlicht am31.01.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 38/01
vom
31. Januar 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Januar
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2001 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 57.199,13 ?.

Gründe:


I.


Der Antragsteller macht wegen seiner Mitgliedschaft in einer Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinem auf Zahlung von 166.596,25 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag nur in Höhe von 54.724,47 DM nebst Zinsen stattgegeben. Seine Beschwerde ist ohne Erfolg
geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Zahlungsantrag im Umfang der Abweisung weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
Der Antragsteller meint, der angefochtene Beschluû stehe in einem inhaltlichen Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 1. Juli 1994 (BLw 95/93, AgrarR 1994, 303, 304). Dabei übersieht er zum einen, daû nicht jede inhaltliche Abweichung einen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG begründet. Nur wenn das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte - was die Rechtsbeschwerde aber nicht aufzeigt -, der einem Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs widerspräche, läge ein solcher Fall vor. Zum anderen verkennt der Antragsteller, daû die zitierte Senatsentscheidung zu der hier vorliegenden Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem wirksamen Ausschluû eines LPG-Mitglieds nach Nr. 16 Abs. 1d LPG-Musterstatut (P) auszugehen ist, gar keine Aussage trifft. Dort ging es nämlich nicht um die Frage eines auf diese Norm gestützten Ausschlusses, sondern darum, ob eine Mitgliederversammlung beschlieûen kann, daû die Mitgliedschaft bei allen Mitgliedern mit Erreichen des Rentenalters erlischt. Ferner ging es darum, welche Anforderungen
an einen Austritt eines Mitglieds zu stellen sind. Die von der Rechtsbeschwerde ebenfalls zitierte Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena (LWU 526/96 [13]) deckt sich - soweit sie mitgeteilt wird - mit dieser BGH-Entscheidung. Gleiches gilt für die referierten Ausführungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Beschluû vom 6. Februar 1997 (5 W 29/96).

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Klein

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