Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2002 - BLw 34/01

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 12.423,29 ?.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht einen Anspruch auf bare Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend. Er war Mitglied der LPG "G. Ä.", deren Rechtsnachfolgerin , die LPG L., in die Antragsgegnerin umgewandelt wurde. Im Zuge dieser Umwandlung sind dem Antragsteller Gesellschaftsanteile in Höhe von 7.500 DM zugewiesen worden. Er ist der Ansicht, dies entspreche nicht seiner vermögensrechtlichen Stellung in der LPG, und hat, unter Berücksichtigung
erhaltener Beträge, die Antragsgegnerin auf Zahlung von 85.667 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in Höhe von 24.515,15 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung in Höhe von 24.297,84 DM bestätigt. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Die Antragsgegnerin macht Rechts- und Verfahrensfehler geltend, zeigt aber keinen Rechtssatz eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs auf, von dem das Beschwerdegericht abgewichen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Wenzel Krüger Klein

Annotations
(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.
(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.