Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2006 - BLw 30/05
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht Ansprüche von G. E. (im Folgenden: Zedent) gegen die Antragsgegnerin auf Abfindung für Arbeit nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Er hat im Wege eines Stufenantrags Auskunft u.a. durch Vorlage der Bilanz der LPG (P) A. und der Gesamtvermögens-Personifizierung verlangt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.
II.
- 2
- Die Schreiben des Antragstellers an das Rechtsbeschwerdegericht vom 3. Dezember 2005, vom 24. Dezember 2005, vom 2. Januar 2006 und vom 9. Januar 2006 werden vom Senat allein als ein Prozesskostenhilfegesuch und nicht auch als eine wegen Nichtbeachtung des Gebots zur anwaltlichen Vertretung (§ 29 LwVG) unzulässige Rechtsbeschwerde ausgelegt.
- 3
- Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass sie nur unter den in § 24 Abs. 2 LwVG genannten Voraussetzungen zulässig wäre.
- 4
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG eröffnet, wie der Antragsteller rechtsirrig meint. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts nicht als unzulässig verworfen, sondern in der Sache entschieden.
- 5
- 2. Die Rechtsbeschwerde wäre auch nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG als Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig.
- 6
- Eine Divergenz in den Entscheidungen, die die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG begründet, liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es.
- 7
- Das Beschwerdegericht hat die Abfindungsvereinbarung des Zedenten mit der Antragsgegnerin vom 9. März 1993 mit dem darin enthaltenen Verzicht auf weitergehende gesetzliche Ansprüche als wirksam angesehen. Es ist dabei keinem Rechtssatz gefolgt, mit dem es von einer der vielen von dem Antragsgegner benannten Vergleichsentscheidungen abgewichen wäre.
- 8
- a) Soweit der Antragsteller rügt, dass das Beschwerdegericht zu Unrecht angenommen habe, dass der Zedent Mitglied der LPG (T) L. und nicht der LPG (P) A. gewesen sei, wird daraus eine Divergenz zu anderen Entscheidungen nicht ersichtlich. Maßgebend für den Übertritt eines Mitglieds von einer LPG in eine andere war die nach Nummer 16 Abs. 1 a der Musterstatuten mit dem Vorstand zu vereinbarende Aufnahme in die andere LPG (vgl. Senat, Beschl. v. 24. November 1993, BLw 64/93, WM 1994, 317, 318). Ob dem von dem Beschwerdegericht dafür herangezogenen Indiz, den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis, eine hinreichende Beweiskraft zukommt, kann dahinstehen. Selbst wenn das Beschwerdegericht angesichts der gegen einen solchen Wechsel der Mitgliedschaft sprechenden Eintragungen auf den Listen über die auf den Mitgliederversammlungen der LPGen am 28. November 1991 abstimmungsberechtigten Mitglieder seine Amtsermittlungspflicht verletzt hätte, begründete ein solcher Fehler bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts keine Abweichungsrechtsbeschwerde.
- 9
- b) Soweit der Antragsteller meint, dass die Abfindungsvereinbarung wegen fehlerhafter Rückstellungen zu Lasten des abfindungsrelevanten Eigenkapitals gegen die guten Sitten verstoßen habe und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sei, liegt eine Divergenz zu entscheidungstragenden Grundsätzen in anderen Entscheidungen ebenfalls nicht vor.
- 10
- aa) Das Beschwerdegericht hat keinen abweichenden Rechtssatz zu dem Grundsatz (BGHZ 146, 298, 301; Senat, Beschl. v. 5. November 2004, BLw 14/04, ZOV 2005, 30, 31) aufgestellt, dass es für die Feststellung einer verwerflichen Gesinnung genügt, wenn derjenige, dem objektiv ein Sittenverstoß zur Last fällt, sich der Kenntnis erheblicher Tatsachen bewusst oder grob fahrlässig verschließt. Dies lässt sich auch nicht dem Satz in der Beschwerdeentscheidung entnehmen, dass die Vereinbarung nicht etwa deshalb sittenwidrig sei, weil die Antragsgegnerin die LPG-Mitglieder wider besseres Wissen über die Höhe des zur Verfügung stehenden Eigenkapitals getäuscht hätte. Das Beschwerdegericht hat dazu festgestellt, dass die Antragsgegnerin im Jahre 1993, als sie die Abfindungsvereinbarung ihren Mitgliedern vorgelegt habe, keine Veranlassung für die Annahme gehabt habe, dass die zugrunde liegenden Annahmen unzutreffend gewesen seien.
- 11
- bb) Das Beschwerdegericht hat auch keinen von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Februar 2002 (WXV 2023/01) abweichenden Rechtssatz formuliert. Das Oberlandesgericht Dresden hat ausgeführt, eine Abfindungsvereinbarung sei dann sittenwidrig, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Unternehmen die Unrichtigkeit der dem Mitglied mitgeteilten Berechnung seiner gesetzlichen Ansprüche auf Grund der bis dahin ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bekannt gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat eine solche Kenntnis der Antragsgegnerin in Bezug auf die bilanzierten Rückstellungen für den Zeitpunkt der Vereinbarung vom 9. März 1993 verneint. Die Vergleichsentscheidung und der angegriffene Beschluss stimmen damit in den sie tragenden rechtlichen Grundsätzen überein; die Unterschiedlichkeit der Ergebnisse beruht auf der Verschiedenheit der festgestellten Sachverhalte.
- 12
- cc) Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin durch den Bericht über die Prüfung ihrer Geschäftsführung durch das Ministerium im Februar 2003 auf Bilanzierungsfehler hingewiesen worden war und nach den dortigen Feststellungen weitere 700.000 DM zur Befriedigung von Abfindungsansprüchen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LwAnpG genutzt werden sollten.
- 13
- Das Beschwerdegericht hat diesem Umstand angesichts der Unsicherheiten der Ermittlung der Abfindungsansprüche nicht entnommen, dass die Feststellungen in dem Bericht nach damaligem Kenntnisstand eine Erhöhung auch der Abfindungen für Arbeit über den geleisteten Betrag von 50 DM pro Jahr zur Folge haben mussten. Einen von anderen Entscheidungen abwei- chenden Obersatz hat es damit indes nicht aufgestellt. Die vom Antragsteller gerügte Unrichtigkeit der tatrichterlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts begründet auch hier keine Divergenzrechtsbeschwerde.
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 16.06.2005 - 121 Lw 42/01 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.10.2005 - 2 Ww 9/05 -
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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Oschatz vom 6. Juli 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auch der im Verfahren der sofortigen Beschwerde gestellte Zahlungsantrag abgewiesen wird.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, der der Antragsgegnerin auch die in diesen Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 9.880,32 €.
Gründe:
I.
Der Vater des Antragstellers trat 1967 in die LPG "L. F. G. ein, in die er einen Inventarbeitrag sowie eine landwirtschaftliche Nutzfläche einbrachte. Die LPG wurde nach Zusammenschluß mit einer weiteren Genossenschaft durch Beschluß vom 10. Dezember 1991 in die Rechtsform einer GmbH & Co. KG umgewandelt. In diesem Zusammenhang schied der Vater des Antragstellers aus der Genossenschaft aus. Die GmbH & Co. KG wandelte sich im Jahre 2003 in die Antragsgegnerin um.
Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin unterbreitet e den anläßlich der Umwandlung ausgeschiedenen LPG-Mitgliedern im Jahre 1992 Barabfindungsangebote auf der Grundlage der Umwandlungsbilanz zum 31. August 1991. Danach ließ das Eigenkapital nur eine Auszahlung von 50,57 % der eingebrachten Inventarbeiträge zu. Die Eltern des Antragstellers unterzeichneten am 20. Oktober 1992 eine entsprechende Barabfindungsvereinbarung, und zwar über einen Abfindungsbetrag von 2.207,50 DM. Diesen Betrag erhielten sie per Überweisung vom 25. März 1993.
Der Vater des Antragstellers starb 1994 und wurde von se iner Ehefrau beerbt. Diese trat etwaige Abfindungsansprüche aus der LPG-Mitgliedschaft am 8. August 1998 an den Antragsteller ab.
Dieser hält die Abfindungsvereinbarung für unwirksam. E r hat zunächst einen Anspruch auf bare Zuzahlung in Höhe von 27.727,70 DM nebst Zinsen
geltend gemacht, den das Landwirtschaftsgericht abgewiesen hat. Im Beschwerdeverfahren hat er den Anspruch in erster Linie auf § 44 Abs. 1 LwAnpG gestützt. Das Oberlandesgericht hat u.a. über die Höhe des abfindungsrelevanten Eigenkapitals eine Beweisaufnahme durchgeführt und nach mündlicher Verhandlung dem Antrag in Höhe von 19.324,24 DM (= 9.880,32 €) nebst Zinsen stattgegeben. An diesem am 19. Januar 2004 ergangenen Beschluß hat u.a. Richter am Amtsgericht G. mitgewirkt, dessen Abordnung an das Oberlandesgericht am 31. Dezember 2003 endete.
Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Ant ragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.
II.
Der angefochtene Beschluß unterliegt schon deswegen der Aufhebung, weil die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Beschwerdegerichts durchgreift (§ 27 LwVG, § 547 Nr. 1 ZPO). Richter am Amtsgericht G. war nicht berufen, an dem am 19. Januar 2004 ergangenen Beschluß des Beschwerdegerichts mitzuwirken, da er zu diesem Zeitpunkt dem erkennenden Gericht nicht mehr angehörte. Letzteres ergibt sich aus dem Vermerk des Vorsitzenden , der die Unterschrift des ausgeschiedenen Richters ersetzt hat. Daß Richter am Amtsgericht G. an der letzten mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2003 teilgenommen hat, ändert daran nichts. Dies wäre nur bei einem auf mündliche Verhandlung ergehenden Urteil von Bedeutung, da an dem Urteil diejenigen Richter mitwirken - und nur diese mitwirken dürfen (§ 309 ZPO) -, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Für
eine Entscheidung durch Beschluß gilt dies nicht. An einem Beschluß können nur diejenigen Richter mitwirken, die zum Zeitpunkt des Erlasses, hier also am 19. Januar 2004, dazu kraft der Geschäftsverteilung berufen waren (vgl. KG NJW-RR 1994, 278; a.A. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 309 Rdn. 7).
III.
Der Beschluß hält aber auch in der Sache einer Rechtsprü fung nicht stand.
a) Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Abfindungsvere inbarung sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam (§ 138 Abs. 1 BGB), wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Bei der Frage, ob eine Abfindungsvereinbarung aus Anlaß des Ausscheidens eines Mitglieds aus einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sittenwidrig ist, kommt es nicht auf die Grundsätze an, die für die Sittenwidrigkeit gegenseitiger Verträge gelten (Gedanke des besonders groben Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung). Vielmehr ist entscheidend, ob der in der Abfindungsvereinbarung liegende Verzicht des Mitglieds auf Ansprüche erheblich über das hinausgeht , was die Genossenschaft nach der Vereinbarung zu zahlen bereit ist, und ob sich der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt (Senat, Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762). Das ist hier zu verneinen.
Das Beschwerdegericht sieht den Sittenverstoß darin, daß das abfindungsrelevante Eigenkapital in der für die Bemessung der gesetzlichen Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz maßgeblichen Schlußbilanz der LPG unter Verstoß gegen Bilanzierungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes und des Handelsgesetzbuchs in erheblichem Umfang zu niedrig ausgewiesen war und so das Mitglied über die Höhe des gesetzlichen Anspruchs und über die Bedeutung und den Umfang eines Verzichts auf Nachforderungen falsch informiert wurde. Selbst wenn man einen Verstoß gegen Bilanzierungsvorschriften unterstellt, so führt das allein nicht zur Annahme der Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB.
Zweifelhaft ist schon, ob der bloße Umstand, daß das Ei genkapital unrichtig ermittelt wird, die darauf beruhende Abfindungsvereinbarung als objektiv sittenwidrig erscheinen läßt. Nicht jeder Fehler, der bei der Aufstellung einer Bilanz gemacht wird, verleiht der Abfindungsregelung nach ihrem Gesamtcharakter , also nach Inhalt, Beweggrund und Zweck, das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Wie dies im vorliegenden Fall zu beurteilen ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls fehlt es nach den getroffenen Feststellungen an den subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB. Das Beschwerdegericht hat sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht die Überzeugung davon verschaffen können, daß die für die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin handelnden Personen bewußt ein zu niedriges Eigenkapital in die Umwandlungsbilanz aufgenommen haben. Es fehlt daher an einer der Antragsgegnerin zurechenbaren Kenntnis des Umstandes, in dem das Beschwerdegericht den objektiven Sittenverstoß erblickt.
Allerdings genügt es in subjektiver Hinsicht, wenn derjen ige, dem objektiv ein Sittenverstoß zur Last fällt, sich der Kenntnis bewußt oder grob fahrlässig verschließt (BGHZ 146, 298, 301 m.w.N.). Doch hat das Beschwerdegericht auch dies nicht festgestellt. Die Umstände lassen eine solche Feststellung auch nicht zu. Soweit in der Begründung des Beschwerdegerichts anklingt, ein "massiver Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung" mache weitere Feststellungen zur subjektiven Seite des Sittenverstoßes entbehrlich, kann dem nicht gefolgt werden. Ein massiver Verstoß gegen Bilanzierungsvorschriften läßt ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht den Schluß darauf zu, daß sich die Verantwortlichen der Erkenntnis des Verstoßes verschlossen haben. Unkenntnis und Unerfahrenheit stellen andere denkbare Erklärungen für Fehler bei der Aufstellung von Bilanzen dar.
Bei offensichtlichen Verstößen mag dies anders sein. Eine n offensichtlichen Verstoß gegen Bilanzierungsvorschriften bei der Ermittlung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals hat das Beschwerdegericht hingegen nicht festgestellt. Er liegt - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht - auch nicht vor. Dagegen steht schon, daß alle Jahresabschlüsse der LPG von einem Wirtschaftsprüfer geprüft und nicht beanstandet worden sind. Daß diese Testate nach Auffassung des Beschwerdegerichts falsch waren, ändert nichts daran, daß sie jedenfalls nicht offensichtlich falsch waren, daß sich zumindest etwaige Fehler nicht aufdrängen mußten, so daß sich die Verantwortlichen der LPG der Kenntnis bewußt oder grob fahrlässig verschlossen hätten. Dies belegt auch das Ergebnis der Beweisaufnahme. Das Beschwerdegericht führt selbst an, daß der Sachverständige B. zunächst von der Richtigkeit der Rückstellungen ausgegangen ist. Gerade in diesen Rückstellungen sieht das Beschwerdegericht indes den "massiven Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung". Selbst wenn dies stimmen sollte, offensichtlich war der Verstoß angesichts des Beweisergebnisses gerade nicht. Auch das Beschwerdegericht nimmt dies nicht an.
b) Auch die Hilfsbegründung des Beschwerdegerichts, der A ntragsteller könne nach den Grundsätzen des Fehlens der Geschäftsgrundlage eine Neuberechnung der Abfindung auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen verlangen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Beschwerdegericht nimmt an, die Personifizierungsquot e gemäß dem in der Umwandlungsbilanz angesetzten Eigenkapitalanteil der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin sei Geschäftsgrundlage der Abfindungsvereinbarung gewesen (DB 42). Ob das richtig ist, kann dahinstehen. Denn an dieser Grundlage hat sich nichts geändert. Die angebotene und von den Eltern des Antragstellers angenommene Abfindung bemißt sich nach diesem Bilanzkapital (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 19/98, AgrarR 1999, 56, 57). Was die Anwendung der Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage möglicherweise rechtfertigen könnte - und was dem Beschwerdegericht vermutlich vorgeschwebt hat -, wäre die Feststellung, daß Geschäftsgrundlage der Vereinbarung ein Angebot auf der Basis des abfindungsrelevanten Eigenkapitals gewesen ist. Dies hat das Beschwerdegericht aber gerade nicht festgestellt , vielmehr gemeint, der von der Mitgliederversammlung gefaßte Beschluß, der auf der Umwandlungsbilanz und der daraus ermittelten Personifizierungsquote beruhte, sei Grundlage der angebotenen Abfindungen, und damit auch der getroffenen Vereinbarungen gewesen (so wie im Fall des Senatsbeschlusses vom 23. Oktober 1998, aaO). Dies mag nicht fernliegen, rechtfertigt aber
- wie dargelegt - nicht die Anwendung der Rechtsgrundsätze vom Fehlen der Geschäftsgrundlage.
Daß das rechtlich maßgebliche Eigenkapital Geschäftsgrundl age der Abfindungsvereinbarung gewesen ist, hat das Beschwerdegericht im übrigen zu Recht nicht angenommen. Solches liegt schon deswegen fern, weil dann der ersichtlich mit der Vereinbarung verfolgte Zweck nicht erreicht werden könnte. Mit der Erfüllung der dem Angebot entsprechenden Zahlungsverpflichtung sollten alle Forderungen des ausscheidenden Mitglieds abgegolten sein. Damit verträgt sich nicht die Vorstellung, daß die Vertragsparteien letztlich doch nicht das Bilanzkapital, sondern einen möglicherweise davon abweichenden "wahren Wert" der Genossenschaft als Grundlage ihrer Abfindungsvereinbarung ansahen. Denn dann führte jede Abweichung - soweit die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist - zu einer Nachabfindung, und die Abgeltungsklausel liefe leer.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke
(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:
- 1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen. - 2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen. - 3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.
(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.
(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.
(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.
(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.