Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2007 - BLw 26/06

bei uns veröffentlicht am23.11.2007
vorgehend
Amtsgericht Meiningen, Lw 70/01, 16.03.2006
Thüringer Oberlandesgericht, U 284/06, 23.10.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 26/06
vom
23. November 2007
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November
2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Gose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 8.911,24 €.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten um Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.
2
Die verstorbene Mutter der Antragstellerin (im Folgenden: Erblasserin) hatte im Jahre 1972 einen Inventarbeitrag von 8.338,50 Mark und 4,19 ha landwirtschaftliche Fläche in die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin eingebracht. Diese wandelte sich in die Rechtsform der GmbH um. Die Erblasserin blieb in der Gesellschaft mit einem Geschäftsanteil von 2.500 DM.
3
Der Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin enthält in §§ 10, 11 Bestimmungen , nach denen die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an Dritte nur dann möglich ist, wenn der Anteil gegenüber der Geschäftsführung gekündigt worden ist und keiner der anderen Gesellschafter in einer Frist von drei Monaten nach der Kündigung erklärt, den Anteil übernehmen zu wollen. Die Regelung über das im Falle der Übernahme des Anteils des Ausscheidenden zu zahlende Entgelt lautet: "Im Falle einer Übernahme haben die übernehmenden Gesellschafter in den ersten beiden Geschäftsjahren nach Errichtung der Gesellschaft die Übernahme des Geschäftsanteils dem kündigenden Gesellschafter in Höhe des Abfindungsanspruchs zu erstatten. Bei einer späteren Kündigung kann der ausscheidende Gesellschafter den Nennwert seines Anteils am Stammkapital der Gesellschaft erhalten. Ab dem sechsten Geschäftsjahr nach Errichtung der Gesellschaft kann der ausscheidungswillige Gesellschafter für seinen Anteil eine Vergütung erzielen, die nach dem Ertragswert des Unternehmens in Verbindung mit den Vermögenssteuerrichtlinien errechnet wird."
4
Die Erblasserin kündigte ihren Anteil an der Gesellschaft und verkaufte mit notariellem Vertrag vom 8. Februar 1996 ihren Anteil für einen Preis von 12.049 DM an ihren Neffen, nachdem der Geschäftsführer der Antragsgegnerin ihr mitgeteilt hatte, dass kein Gesellschafter von dem Übernahmerecht im Gesellschaftsvertrag Gebrauch mache.
5
Die Antragsstellerin macht als Erbin gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG in Höhe von 8.911,24 € geltend, den sie nach einem Wert des Anspruchs aus § 44 LwAnpG in Höhe von 19.930,24 DM unter Abzug des Geschäftsanteiles der Erblasserin von 2.500 DM errechnet hat.
6
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Antragsgegnerin verpflichtet , 4.029,31 € an die Antragstellerin zu bezahlen, und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Auf die von beiden Beteiligten eingelegten Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht (Senat für Landwirtschaftssachen) die Antragsgegnerin zur Zahlung weiterer 4.882,33 € zzgl. Zinsen verpflichtet und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
7
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Abweisung des Zahlungsantrages weiter.

II.

8
Das Beschwerdegericht meint, dass der Antragstellerin als Erbin ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Beteiligung an der LPG und dem Nennwert des Geschäftsanteiles an der GmbH zustehe.
9
Es bedürfe es keiner Feststellungen dazu, ob die quotale Beteiligung der Erblasserin in Höhe von 0,25 % am Stammkapital der Antragsgegnerin von 1 Million DM proportional dem Anteil der Erblasserin am Eigenkapital der LPG entsprochen habe. Der Anspruch auf bare Zuzahlung sei schon dann begründet , wenn die nominelle Parität der Beteiligungsquote nicht zu einer wirtschaftlichen Identität der Beteiligungswerte geführt habe. Dies sei der Fall, wenn durch die Regelungen im Gesellschaftsvertrag die Anteile nicht frei, sondern vinkuliert nur zum Nennwert an das Unternehmen oder an bestimmte Personen veräußert werden dürften.
10
Solche Regelungen stellten die §§ 10,11 des Gesellschaftsvertrages dar, die sog. Buchwertklauseln enthielten. Für den Anspruch auf bare Zuzahlung reiche es aus, dass der Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthalte, die einen Ankauf des Geschäftsanteils unter seinem Verkehrswert möglich mache. Da der Anspruch bereits mit dem Wirksamwerden der Umwandlung entstehe, könne es nicht darauf ankommen, ob die Gesellschafter später von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht hätten oder – wie hier – der Erblasserin ein Verkauf des Anteils an einen Dritten zum vollen Verkehrswert möglich gewesen sei.

III.

11
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
12
1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 28 Abs. 2 LwAnpG. Der Anspruch auf eine bare Zuzahlung ist nicht – wie das Beschwerdegericht meint – schon deshalb begründet , weil der Gesellschafter über den ihm nach dem Umwandlungsbeschluss zustehenden GmbH-Anteil, dessen Nominalwert hinter Wert der Beteiligung des Mitglieds am Kapital der LPG zurückbleibt, nicht frei verfügen kann.
13
a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass nach einer formwechselnden Umwandlung einer LPG in eine Kapitalgesellschaft nach §§ 23 ff. LwAnpG der Nominalbetrag der den Mitgliedern zugeteilten Kapitalanteile nicht mit der Summe der Anteile der Mitglieder am Eigenkapital der LPG identisch sein muss. Die Festlegung des Grundkapitals einer AG oder des Stammkapitals einer GmbH hat mit der "Personifizierung" des Vermögens der LPG nichts zu tun (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, WM 2000, 255, 256).
14
Der Anspruch des Mitglieds auf eine Verbesserung seines Beteiligungsverhältnisses am Unternehmen neuer Rechtsform durch eine bare Zuzahlung zu den ihm durch die Umwandlung zugewiesenen Anteilen beruht auf dem Grundsatz, dass bei einer Umwandlung jedes LPG-Mitglied, das nicht zuvor aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, proportional zu dem Wert der Beteiligung an der LPG auch an dem Unternehmen neuer Rechtsform beteiligt sein muss. Eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung bedarf es nur, wenn dies nicht der Fall ist (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, aaO).
15
Nach der Umwandlung einer LPG in eine GmbH sind die Geschäftsanteile der Gesellschafter anteilig richtig bemessen, wenn das Verhältnis der Kapitalanteile demjenigen der Werte der Beteiligungen der Mitglieder am Vermögen der LPG Anteilsrechte entspricht (vgl. Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, aaO). Dass die GmbH-Anteile der Erblasserin bei der Umwandlung der Antragsgegnerin zu niedrig bemessen wurden (§ 28 Abs. 2 Fall 1 LwAnpG), hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Es hat gemeint, hier darauf verzichten zu können.
16
b) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, nach der auch ein nach dem Vorstehenden richtig bemessener GmbH-Anteil kein ausreichender Gegenwert für die früheren Mitgliedschaftsrechte bei der LPG ist (§ 28 Abs. 2 Fall 2 LwAnpG) ist, wenn der Gesellschafter über den Anteil nicht frei verfügen kann.
17
aa) Die Auslegung des § 28 Abs. 2 Fall 2 LwAnpG durch das Beschwerdegericht ist mit dem Regelungszweck des Anspruchs auf bare Zuzahlung unvereinbar. Mit diesem Anspruch sollen durch die Umwandlung herbeigeführte Nachteile in den Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter untereinander ausgeglichen werden. Diejenigen Nachteile einer formwechselnden Umwandlung , die alle Gesellschafter gleichermaßen betreffen, können keine Grundlage für einen Anspruch auf bare Zuzahlung sein. Einem Gesellschafter steht daher ein Anspruch auf Verbesserung seines Beteiligungsverhältnisses nicht zu, wenn die durch den Formwechsel herbeigeführten Einschränkungen in den Mitwirkungsrechten oder in der Veräußerbarkeit der Anteile alle Gesellschafter in gleicher Weise betreffen. Ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung ist daher nur demjenigen zuzuerkennen, der infolge des Formwechsels eine individuelle Benachteiligung erleidet, wofür hier in Bezug auf die Beteiligung der Erblasserin nichts ersichtlich ist.
18
Dieses Verständnis des § 28 Abs. 2 LwAnpG entspricht den Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum zu der entsprechenden Bestimmung (§ 196 UmwG) im allgemeinen Umwandlungsrecht (OLG Düsseldorf DB 2004, 1032, 1033; Bärwaldt in Semler/Stengel, UmwG, § 196 Rdn. 13; Decher in Lutter /Winter, UmwG, 3. Aufl., § 196, Rdn 10; Meister/Klöcker in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 196, Rdn 9; einschränkend: Krause, WM 2003, 1843, 1848, nach dessen Ansicht Nachteile in der Verfügbarkeit der Anteile in dem in einem andere Rechtsform umgewandelten Unternehmen durch einen Anspruch auf bare Zuzahlung auszugleichen sind, sofern den Gesellschaftern nicht die Möglichkeit zum Ausscheiden gegen Annahme eines Barabfindungsgebots offen steht). Für den dem § 196 UmwG inhaltsgleichen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG gilt nichts anderes. Der Senat hat – was auch das Beschwerdegericht nicht übersehen hat – bereits entschieden, dass sich aus der Natur der Anteilsrechte ergebende Einschränkungen bei der Verwertung der Anteilsrechte weder das Beteiligungsverhältnis noch den Wert der Beteiligung im Umwandlungszeitpunkt verändern (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, WM 2000, 233, 235).
19
Ein Gesellschafter, der die mit der beschlossenen neuen Rechtsform verbundenen Nachteile nicht tragen will, muss von seinem Recht Gebrauch machen , gegen Annahme eines dem Wert seiner Beteiligung am Unternehmen entsprechenden Angebots einer Barabfindung auszuscheiden.
20
bb) Aus dem Vorstehenden folgt bereits, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts – sich ein Anspruch eines Gesellschafters auf bare Zuzahlung auch nicht dann ergeben kann, wenn auf Grund von Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter über ihre Anteile nicht frei verfügen können, sondern diese vor einer Veräußerung an Dritte den anderen Gesellschaftern zum Ankauf zum Nennwert anbieten müssen.
21
(1) Durch den Gesellschaftsvertrag begründete Verfügungsbeschränkungen über Anteilsrechte, die bei der neuen Rechtsform üblich und zulässig sind, berühren auch die Gleichwertigkeit der Mitgliedschaftsrechte an der LPG und am Unternehmen in seiner neuen Rechtsform nicht.
22
Derartige Beschränkungen des Gesellschafters bei der Veräußerung seiner Anteile sind bei der GmbH nach der gesetzlichen Bestimmung in § 15 Abs. 5 GmHG allgemein zulässig (vgl. BayObLG DB 1989, 214, 215; Michalski /Ebbing, GmbHG, § 15 Rdn. 163; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 15 Rdn. 87a; Winter/Löbbe in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 15 Rdn. 15). Die vertraglichen Einschränkungen betreffen alle GmbH-Anteile in gleicher Weise. Ihr Zweck besteht darin, dass sich die verbleibenden Gesellschafter gegenüber einem Erwerb von Anteilen durch ihnen nicht genehme, gesellschaftsfremde Personen absichern wollen (vgl. BGH, Urt. v. 31. Jan. 2000, II ZR 209/98, NJW-RR 2000, 988, 989). Die Verfolgung eines solchen Zwecks ist auch bei der Umwandlung von LPGen nicht ausgeschlossen; das Landwirtschaftsanpassungsgesetz enthält insoweit keine die Satzungsautonomie einschränkenden Bestimmungen.
23
(2) Die in § 10 des Gesellschaftsvertrages der Antragsgegnerin enthaltene Andienungsklausel, die einen Gesellschafter, der seine Anteile verkaufen will, dazu verpflichtet, vor einer Veräußerung an Dritte seine Anteile den anderen Gesellschaftern für einen Erwerb zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Nennwert anzubieten, beeinträchtigt allein einen austrittswilligen Gesellschafter.
24
Diese Regelung in dem Gesellschaftsvertrag ist deshalb – soweit es um die Ansprüche des austrittswilligen Gesellschafters geht – darauf zu überprüfen, ob die Andienungspflicht zum Nominalwert der Anteile nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, weil bereits im Zeitpunkt der Umwandlung ein grobes Missverhältnis zwischen dem Nennwert und dem tatsächlichen Wert bestanden hat (vgl. BGHZ 116, 359, 375; 123, 283, 284), oder ob die Regelung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung deshalb anzupassen ist, weil die Verpflichtung zu einem Verkauf der Anteile zum Nennwert auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung der Anteile dazu führt, dass dadurch das Austrittsrecht des Gesellschafters in unvertretbarer Weise eingeengt wird (vgl. BGHZ 116, 359, 369; 123, 281, 285).
25
Diese Nachteile sind indes nur bei dem Gesellschafter zu berücksichtigen , den sie betreffen. Eine Einschränkung des aus der Veräußerung der Anteile erzielbaren Verkaufserlöses durch eine Andienungspflicht ist dagegen keine geeignete Basis zur Begründung eines Anspruchs auf eine bare Zuzahlung. Dafür ist es unerheblich, ob die Regelung über die Andienungspflicht zum Nennwert in § 10 des Gesellschaftsvertrages wirksam ist, wie es das Beschwerdegericht angenommen hat, oder nichtig und schon deshalb zur Begründung eines Anspruchs aus § 28 Abs. 2 LwAnpG nicht geeignet ist, wie die Rechtsbeschwerde meint. Ein wegen einer solchen Andienungspflicht begründeter Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG, wie ihn das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft zuerkannt hat, führte zu dem mit dem Normzweck unvereinba- ren Ergebnis, dass allen Gesellschaftern ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert ihrer Anteile und dem tatsächlichen Wert der Beteiligung an der LPG im Zeitpunkt der Umwandlung zuzusprechen wäre, selbst wenn sie von den nur bei einem Ausscheiden entstehenden Nachteilen nicht betroffen waren oder sogar durch Ausübung des im Gesellschaftsvertrag begründeten Erwerbsvorrechts von der Andienungspflicht des Ausscheidenden profitiert haben.
26
Der Senat lässt dahinstehen, ob sich etwas anderes dann ergeben könnte , wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Anteilsrechte überhaupt nicht zum Marktwert, sondern ausschließlich vinkuliert nur zum Nennwert an das Unternehmen oder nur an bestimmte Personen veräußert werden dürfen, wie es Wenzel (AgrarR 2000, 349, 351) erwogen hat, weil eine solche, nur eine Gruppe der Gesellschafter bevorzugende Gestaltung hier nicht vorliegt.
27
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Beschwerdegericht keine Feststellung zu dem für den Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG entscheidenden Umstand getroffen hat, ob die quotale Beteiligung der Erblasserin an dem Kapital der GmbH derjenigen an dem Eigenkapital der LPG entsprach oder nicht. Dies wird nachzuholen sein.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Meiningen, Entscheidung vom 16.03.2006 - Lw 70/01 -
OLG Jena, Entscheidung vom 23.10.2006 - Lw U 284/06 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


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Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2000 - II ZR 209/98

bei uns veröffentlicht am 31.01.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 209/98 Verkündet am: 31. Januar 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlun

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(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.

Sind die in dem Formwechselbeschluss bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei diesem kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses Klage zu erheben, nach § 195 Abs. 2 ausgeschlossen ist, von dem Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt. § 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 209/98
Verkündet am:
31. Januar 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Mai 1998 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 29. November 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Konkursverwalter im am 29. April 1996 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der O. Handelsgesellschaft mbH (i.F.: Gemeinschuldnerin). Zum Vermögen der Gemeinschuldnerin gehörte jedenfalls bis Januar 1996 ein voll eingezahlter Geschäftsanteil an der

F.

H. GmbH (i.F.: GmbH) in Höhe von nominal 100.000,-- DM. Durch notariellen Vertrag vom 19. Januar 1996 übertrug die Gemeinschuldnerin den Geschäftsanteil, nachdem sie ihn im Jahre 1994 ihren Mitgesellschaftern zum Nominalwert vergeblich angeboten hatte, gegen Zahlung von 55.000,-- DM auf die Beklagte. Die Beklagte ist die Ehefrau des Sohnes des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, seinerzeit war sie seine Lebensgefährtin.
Der Kläger hält die Abtretung des Geschäftsanteils wegen Verstoßes gegen § 13 der Satzung der GmbH für unwirksam. Er hat beantragt festzustellen , daß der Geschäftsanteil in die Konkursmasse falle und nicht rechtswirksam auf die Beklagte übertragen worden sei. Außerdem hat er die Anteilsübertragung nach § 31 Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie § 32 Ziff. 1 KO angefochten und entsprechende Hilfsanträge auf Verurteilung der Beklagten zur Rückübertragung des Anteils bzw. zur Zahlung von 45.000,-- DM gestellt.
Das Landgericht hat den Feststellungsantrag durch Teilurteil abgewiesen , das Berufungsgericht hat dem Feststellungsbegehren des Klägers stattgegeben.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.
I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Gemeinschuldnerin gegen die in der Satzung der GmbH geregelte Pflicht angenommen, vor Abtretung eines Geschäftsanteils an einen Dritten diesen Anteil den übrigen Gesellschaftern zum Kauf anzubieten. Die Gemeinschuldnerin sei gehalten gewesen, ihre Mitgesellschafter vor Abschluß des Vertrages mit der Beklagten über die nunmehr konkret beabsichtigte Abtretung und die dafür ausgehandelten Bedingungen , insbesondere die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises, zu informieren , da die Beklagte Dritte im Sinne der Satzungsbestimmungen sei. Der in der Unterlassung der gebotenen Andienung liegende Satzungsverstoß habe die Unwirksamkeit der Anteilsübertragung zur Folge.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 13 der Satzung der GmbH ergibt sich, daß die in § 13 Abs. 3 und 4 geregelte Andienungspflicht allein dem Schutz der Interessen der Mitgesellschafter desjenigen Gesellschafters zu dienen bestimmt ist, der seinen Geschäftsanteil veräußern will. Denn während die Geschäftsanteile nach § 13 Abs. 1 der Satzung der GmbH zwischen Mitgesellschaftern frei abtretbar sind und dasselbe nach Abs. 2 der Vorschrift auch für die Abtretung an solche natürlichen oder juristischen Personen gilt, die in das Miet- oder Pachtverhältnis des Abtretenden mit der Gesellschaft eintreten oder dieses übernehmen, besteht nach § 13 Abs. 3 eine Andienungspflicht , wenn es um eine Abtretung an einen nicht unter § 13 Abs. 1 und 2 der Satzung fallenden Dritten geht. Die Andienpflicht soll also sicherstellen , daß die Mitgesellschafter die Möglichkeit haben, den Eintritt einer ihnen nicht genehmen gesellschaftsfremden Person in die Gesellschaft durch Übernahme des zum Verkauf anstehenden Geschäftsanteils ihrerseits zu ver-
hindern. Aus diesem Regelungszweck ergibt sich, daß nur die Mitgesellschafter der Gemeinschuldnerin die Unwirksamkeit der Anteilsabtretung an die Beklagte gestützt auf eine Verletzung der in Rede stehenden Satzungsbestimmungen mit Erfolg geltend machen können. In Ermangelung eines gegenteiligen Vortrags des Klägers ist jedoch davon auszugehen, daß die Mitgesellschafter die Übertragung zu keinem Zeitpunkt beanstandet, sondern die Beklagte anstandslos als neue Gesellschafterin behandelt haben. Dies hindert auch den Kläger daran, sich auf eine angebliche Verletzung der Erwerbsrechte der Mitgesellschafter durch die Gemeinschuldnerin als Trägerin des von ihm verwalteten Vermögens zu berufen.

Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.