Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2004 - BLw 26/03

bei uns veröffentlicht am19.02.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 26/03
vom
19. Februar 2004
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. August 2003 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 51.130

Gründe:


I.


Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Februar 2002 veräußerte der Beteiligte zu 1 an den Beteiligten zu 2 ein landwirtschaftliches Grundstück zur Größe von 27.344 qm, das - mit Ausnahme einer Teilfläche von 793 qm - bis zum 30. September 2008 an einen Landwirt verpachtet ist.
Der Beteiligte zu 2 ist am 9. Dezember 1931 geboren und war bis zu seiner Pensionierung als Bezirksschornsteinfeger tätig. Er beabsichtigt, auf
dem Kaufgrundstück durch eine von ihm gegründete GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, eine Baumschule zu betreiben. Sein Sohn ist in einem Reinigungsbetrieb in Amsterdam beschäftigt; seine Enkeltochter hat vor kurzem ein Gartenbaustudium aufgenommen.
Die Beteiligten zu 3 sind Vollerwerbslandwirte. Zu ihren Gunsten übte die Beteiligte zu 4 mit Bescheid vom 15. Mai 2002 das Vorkaufsrecht nach § 27 Nr. 2 GrdstVG i.V.m. §§ 4, 6 RSG aus. Mit Schreiben vom 17. Mai 2002 teilte der Beteiligte zu 5 dem Beteiligten zu 2 die Ausübung des Vorkaufsrechts mit und versagte die Genehmigung des Kaufvertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz mit der Begründung, die Veräußerung der Fläche an den Beteiligten zu 2 bedeute eine ungesunde Bodenverteilung.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag des Beteiligten zu 2, den Kaufvertrag zu genehmigen, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 seinen Antrag weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese sind jedoch nicht dargetan (vgl. BGHZ 89, 149 ff.).
Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe die Rechtsfrage, wann ein Nichtlandwirt einem Haupter- werbslandwirt gleichzustellen sei, anders beantwortet als der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 5. Mai 2000 (RdL 2000, 188 f.) und andere näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, des Oberlandesgerichts Rostock und des Oberlandesgerichts Stuttgart. Das Gegenteil ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung. Sie geht zu Recht - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 116, 348, 351; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, AgrarR 1997, 249, 250; Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, RdL 1998, 210, 211) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (RdL 1985, 43 ff.; 1998, 238) - davon aus, daß ein Nichtlandwirt , der sich zum leistungsfähigen Neben- oder Vollerwerbslandwirt verändern will, nur dann mit sonstigen leistungsfähigen Erwerbslandwirten gleichgestellt werden kann, wenn er konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur eigenen Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft getroffen hat. In einer auf den Fall bezogenen Würdigung gelangt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, daß der Beteiligte zu 2 diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Einen von den in der Rechtsbeschwerdebegründung genannten Vergleichsentscheidungen abweichenden abstrakten Rechtssatz hat es nicht aufgestellt; es ist nicht einmal inhaltlich von ihnen abgewichen. Die Rechtsbeschwerde kann demgemäß auch nur ihre eigene Würdigung an die Stelle der des Beschwerdegerichts setzen. Darauf kann ein Rechtsmittel nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden.

III.



Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 2 gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 1 Satz 1 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

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Reisesicherungsfondsgesetz - RSG | § 4 Zielkapital


(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3

Reisesicherungsfondsgesetz - RSG | § 6 Sicherheitsleistungen


(1) Der Reisesicherungsfonds darf den Abschluss eines Absicherungsvertrags (§ 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, 1. die sich nach einem Prozentsatz des Umsatzes des Reiseanbieters bemisst

Referenzen

(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.

(2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.

(1) Der Reisesicherungsfonds darf den Abschluss eines Absicherungsvertrags (§ 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von einer Sicherheitsleistung abhängig machen,

1.
die sich nach einem Prozentsatz des Umsatzes des Reiseanbieters bemisst,
2.
die den Reisesicherungsfonds unmittelbar zur Forderung der Leistung berechtigt und
3.
bei der sich der Sicherungsgeber gegenüber dem Reisesicherungsfonds nicht auf Folgendes berufen kann:
a)
Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Reiseanbieter,
b)
die Beendigung des Vertrags mit dem Reiseanbieter, wenn es auch dem Reisesicherungsfonds nach § 651r Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwehrt ist, sich gegenüber dem Reisenden auf die Beendigung des Absicherungsvertrags zu berufen.
Für die Bemessung der Sicherheitsleistung nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend.

(2) Als Sicherheitsleistung kommen nur in Betracht:

1.
eine Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen, das im Inland zum Betrieb der Kautionsversicherung befugt ist, und
2.
ein Zahlungsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

(3) Der Reisesicherungsfonds darf keinen Reiseanbieter bei der Entscheidung über die Einforderung einer Sicherheitsleistung benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt in der Regel vor, wenn der Reisesicherungsfonds Reiseanbieter, die sich hinsichtlich ihres Insolvenzrisikos und ihres Schadensrisikos gleichen, ungleich behandelt.