Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 26/01

published on 26.04.2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 26/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 26/01
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. April 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und der Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bautzen vom 19. Juni 2000 teilweise abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung, daß die Antragsgegnerin (frühere Antragsgegnerin zu 2) das Vermögen der LPG i.L. schuldrechtlich und dinglich rechtswirksam übernommen hat, wird als unzulässig abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten aller Instanzen und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Beschwerdeund Rechtsbeschwerdeverfahren. Im übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 73.000

Gründe:

I.


Der Antragsteller war Mitglied der LPG , in die er landwirtschaftliche Flächen und Inventarbeiträge eingebracht hat. Mit Schreiben vom 27. August 1990 kündigte er die Mitgliedschaft zum Ende des Monats.
Am 2. Mai 1991 beschloß die Vollversammlung der LPG die Auflösung ohne Abwicklung auf der Grundlage des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes 1990 und die Gründung einer gemeinsamen Aktiengesellschaft zusammen mit zwei weiteren landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften. Am 18. August 1991 wurde die Antragsgegnerin durch acht natürliche Personen gegründet, die die Aktien zum Teil treuhänderisch übernehmen sollten. Das Grundkapital sollte durch Sacheinlagen aus dem Vermögen der beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften erbracht werden. Zusätzlich wurde darüber am 14. Juli 1992 ein sogenannter Einbringungsvertrag geschlossen. Die Antragsgegnerin wurde am 31. August 1992 in das Handelsregister eingetragen. Das Registergericht stellte 1994 fest, daß eine Umwandlung der LPG nicht erfolgt ist, so daß diese mit Wirkung vom 31. Dezember 1991 kraft Gesetzes als aufgelöst galt. Die eingesetzten Liquidatoren erstellten eine Liquidationsbilanz zum 1. Januar 1992, die kein Vermögen auswies. Am 16. Juni 1997 genehmigten sie den Einbringungsvertrag vom 14. Juli 1992.
Der Antragsteller meint, ihm stünden Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG zu, die er unter Verrechnung einer unstreitigen Zahlung der Antrags-
gegnerin von 16.400 DM auf 177.545,77 DM beziffert hat. Da er die Antrags- gegnerin infolge unwirksamer Umwandlung nicht für passiv legitimiert hält, verlangt er - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - festzustellen , daß die Antragsgegnerin das Vermögen der LPG i.L. schuldrechtlich und dinglich nicht rechtswirksam übernommen hat. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Feststellungsantrag entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen und auf ihren Hilfsantrag den Antragsteller zur Rückzahlung der erhaltenen 16.400 DM verpflichtet. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter.

II.


Das Beschwerdegericht hält die beantragte Feststellung für zulässig, da zwischen den Parteien streitig sei, ob "eine rechtswirksame Umwandlung oder Vermögensübernahme nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes wirksam ist". Der Antrag sei auch begründet, da die beabsichtigte Umwandlung nicht den nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz dafür vorgesehenen Möglichkeiten entspreche und daher nichtig sei.

III.


Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Antrag auf Feststellung ist unzu- lässig, da der Antragsteller an der begehrten Feststellung kein schützenswertes Interesse (§ 256 ZPO) hat.
1. Allerdings ist dem Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zuzustimmen , daß ein ehemaliges LPG-Mitglied ein Interesse an der Feststellung haben kann, daß eine beabsichtigte formwechselnde Umwandlung der LPG in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft wirksam oder unwirksam ist, da hiervon die Frage abhängt, gegen wen etwaige Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zu richten sind (Senat, BGHZ 137, 134, 136 ff, und seitdem st. Rspr.). Um diese Frage geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Schon der Antrag ist nicht auf die Feststellung gerichtet, daß die Antragsgegnerin nicht durch formwechselnde Umwandlung aus der LPG hervorgegangen ist. Solches ist zwischen den Parteien auch gar nicht streitig. Einen ursprünglich auf diese Feststellung gerichteten Antrag hat der Antragsteller daher in erster Instanz wieder zurückgenommen.
2. Für den danach gestellten Antrag auf Feststellung, daß die Antragsgegnerin das Vermögen der LPG nicht übernommen habe, besteht auch kein Rechtsschutzinteresse. Zwar haben die Parteien zeitweilig darüber gestritten, ob die Antragsgegnerin das Vermögen der LPG nach § 419 BGB übernommen hat. Eine Klärung dieser Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren ist jedoch für den Antragsteller ohne Bedeutung und vermag daher ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen. Unterstellt man nämlich die Wirksamkeit einer Vermögensübernahme (vgl. demgegenüber aber Senat, BGHZ 138, 371; Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650), so bleibt dadurch eine etwaige Haftung der LPG unberührt (§ 419 Abs. 1 BGB). Die bean-
tragte Feststellung, daß eine Vermögensübernahme nicht stattgefunden hat, beseitigt folglich nicht die nach Auffassung des Beschwerdegerichts bestehende "Unklarheit über den 'wahren' Schuldner etwaiger Abfindungsansprüche".
Soweit die Beteiligten in den Vorinstanzen zunächst auch über die Frage gestritten haben, ob die Antragsgegnerin die Schulden der LPG möglicherweise mit befreiender Wirkung nach §§ 414, 415 BGB übernommen hat, so würde eine Entscheidung hierüber zwar klären, ob die LPG oder die Antragsgegnerin passiv legitimiert ist. Doch hat sich dieser Streit nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erledigt. Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin sind zuletzt davon ausgegangen, daß der Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin, die Schulden zu übernehmen, nicht angenommen hat (§ 414 BGB) und auch einem Schuldübernahmevertrag mit der LPG nicht zugestimmt hat (§ 415 Abs. 1 BGB). Der Antragsteller hat ohnehin nie etwas anderes behauptet. Aber auch die Antragsgegnerin hat ihre Rechtsansicht - wie das Beschwerdegericht nicht verkennt - darauf gestützt, daß der Antragsteller kein Interesse an der Feststellung haben könne, wenn sie, die Antragsgegnerin , bereit sei, die Schuld zu übernehmen; es sei rechtsmißbräuchlich, wenn er darauf nicht eingehe. Nicht anders stellt sich der Sach- und Streitstand nach dem beiderseitigen Vorbringen in der Rechtsbeschwerdeinstanz dar. Angesichts dessen fehlt es an einem streitigen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten , zu dessen Klärung die beantragte Feststellung etwas beitragen könnte.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitge

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist: 1. Zunächst ist der Wert der Inv

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(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.