Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 25/02
vom
17. Oktober 2002
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober
2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 46 Abs. 1 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juni 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 4.889,74

Gründe:

I.


Mit Gesuch vom 11. Februar 2002 hat die Antragsgegnerin die Festsetzung außergerichtlicher Kosten, die ihr in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BLw 10/01) entstanden waren, in Höhe von 6.329,79 richt - Landwirtschaftsgericht - hat mit Beschluß vom 1. März 2002, zugestellt am 20. März 2002, einen erstattungsfä- !#"$ % & higen Betrag von lediglich 1.440,05 s-
gegnerin mit einem am 27. März 2002 eingegangenen Schriftsatz sofortige Be- schwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - mit Beschluß vom 10. Juni 2002 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin die Festsetzung der Kosten gemäß ihrem Gesuch vom 11. Januar 2002 verfolgt.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie weder im Gesetz (§§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 1 LwVG, §§ 104 Abs. 3, 572 Abs. 4 ZPO) vorgesehen ist noch vom Beschwerdegericht zugelassen wurde. Sie kann auch nicht als Beschwerde gegen die Nichtzulassung angesehen werden, weil das Rechtsbeschwerdeverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde nicht kennt.
Die von der Antragsgegnerin beantragte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und auch die hilfsweise beantragte Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Gebührenabschlags nach dem Einigungsvertrag kommen bei dieser Sachlage von vornherein nicht in Betracht.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin
die Kosten der ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsbeschwerde aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2001 - BLw 10/01

bei uns veröffentlicht am 09.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 10/01 vom 9. November 2001 in der Landwirtschaftssache betreffend einen Anspruch auf bare Zuzahlung Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger,

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 10/01
vom
9. November 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend einen Anspruch auf bare Zuzahlung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November
2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die ehrenamtlichen
Richter Andreae und Kreye

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers sowie die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Februar 2001 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller , der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 250.978,53 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war Mitglied der LPG (T) "E. T." S. (nachfolgend: LPG S.), in die er einen Inventarbeitrag einbrachte. Am 21. Februar 1990 beschloß die Vollversammlung der LPG S., die Produktion durch Zusammenschluß in einer einheitlichen LPG mit Pflanzen- und Tierproduktion fortzuführen. Hierzu kam es aber nicht, da sich zunächst keine Genossenschaft mit Pflanzenpro-
duktion fand, die zu einem Zusammenschluû bereit war. Daher beschloû die Vollversammlung der LPG S. am 18. Juli 1990 die Auflösung der Genossenschaft.
Am 20. September 1990 kamen die Landeinbringer der LPG S. in einer Versammlung zu dem Ergebnis, die Auflösung der LPG zu stoppen und die Pläne des Zusammenschlusses weiterzuverfolgen. Dazu fanden sich schlieûlich zwei weitere Genossenschaften bereit, deren Vollversammlungen einem Zusammenschluû zustimmten. Ein entsprechender Vollversammlungsbeschluû der LPG S. fehlt indes. Am 1. Januar 1991 wurde die LPG Sch. als aus einem Zusammenschluû der drei beteiligten Genossenschaften hervorgegangene LPG in das LPG-Register eingetragen.
Am 21. Mai 1991 beschloû die LPG Sch. eine formwechselnde Umwandlung in die Antragsgegnerin, die am 6. Februar 1992 in das Handelsregister eingetragen wurde. Der Antragsteller erhielt einen Kommanditanteil im Wert von 2.027 DM. Die Antragsgegnerin zahlte in den folgenden Jahren insgesamt 17.082,48 DM als Pflichtinventar nebst Zinsen an den Antragsteller.
Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf bare Zuzahlung in Höhe von 234.336,41 DM nebst Zinsen zu. Das Landwirtschaftsgericht hat seinem auf Zahlung dieses Betrages gerichteten Antrag in Höhe von 233.896,05 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag sowie den in der Beschwerdeinstanz gestellten Feststellungsantrag, daû die Antragsgegnerin Rechtsnachfolgerin der durch Zusammenschluû der LPG S. mit den beiden anderen Genossenschaften entstandenen LPG Sch. ist, abgewiesen. Es hat ferner - auf Antrag der Antragsgegnerin - dem Antragsteller die
Rückzahlung der erhaltenen 17.082,48 DM (Pflichtinventar), ohne die beantragten Zinsen, aufgegeben und - ohne einen dahingehenden Antrag - festgestellt , daû die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der durch Zusammenschluû u.a. der LPG S. entstandenen LPG ist.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Zahlungsantrag, soweit ihm das Landwirtschaftsgericht stattgegeben hat, und seinen Feststellungsantrag weiter und begehrt die Abweisung des Gegenantrags der Antragsgegnerin auf Rückzahlung des Pflichtinventarbetrages. Die Antragsgegnerin hat Anschluûrechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie Zinsen auf die Pflichtinventarleistung beansprucht, eine Vervollständigung des negativen Feststellungsanspruchs und eine Abänderung der Kostenentscheidung begehrt.

II.


1. Zur Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

a) Der Antragsteller verkennt nicht, daû der Zusammenschluû der LPG S. mit den beiden anderen Genossenschaften zur LPG Sch. unwirksam ist, weil es an einem Vollversammlungsbeschluû der LPG S. fehlt. Er sieht auch, daû die Antragsgegnerin infolgedessen nicht Rechtsnachfolgerin der LPG S. und der beiden anderen Genossenschaften geworden ist. Damit fehlt es jedoch - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - an der Passivlegitimati-
on der Antragsgegnerin für den geltend gemachten Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG. Der Umstand, daû sich - worauf der Antragsteller hinweist - die Antragsgegnerin immer wie eine Rechtsnachfolgerin verhalten hat, vermag daran nichts zu ändern. Das begründet keine Beteiligung des Antragstellers an der Antragsgegnerin, die für den Anspruch auf Ausgleich eines möglicherweise zu niedrig bemessenen Anteils Voraussetzung ist.
Auch die Befürchtung des Antragstellers, die Antragsgegnerin könnte der LPG S. die wesentlichen Vermögenswerte entzogen und damit Ansprüche der Mitglieder gegen die in Liquidation fortbestehende LPG wertlos gemacht haben, führt zu keinem direkten Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin. Denkbar wäre dies nur unter den - hier nicht ersichtlichen - Voraussetzungen des § 826 BGB.

b) Folge des unwirksamen Zusammenschlusses und - darauf beruhend - der miûglückten Umwandlung in die Antragsgegnerin ist, daû der Antragsteller die erhaltene Zahlung von 17.082,48 DM nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzuzahlen hat. Denn ihm standen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin nicht zu. Die Zahlung erfolgte daher an ihn ohne Rechtsgrund. Ob die Leistung aus dem Vermögen der LPG S. vorgenommen wurde, ist für die Frage der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unerheblich. Das löst lediglich Rückforderungsansprüche der LPG S. gegen die Antragsgegnerin aus, verhilft dem Antragsteller aber - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - nicht zu einem Gegenrecht, das ihn zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts legitimierte. Anders wäre es nur, wenn die LPG S. die Antragsgegnerin angewiesen hätte, Zahlungen aus ihrem Vermögen an den Antragsteller zu erbringen. Dann fehlte es an einem Bereicherungsverhält-
nis zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Dafür gibt es aber keinen Anhaltspunkt, gingen doch alle davon aus, daû die LPG S. in der LPG Sch. aufgegangen und in die Antragsgegnerin umgewandelt worden war.
2. Zur Anschluûrechtsbeschwerde
Die Anschluûrechtsbeschwerde ist unbegründet.

a) Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, daû das Beschwerdegericht den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch ohne Zinsen zugesprochen hat, trifft es zwar zu, daû das Zinseszinsverbot des § 289 Satz 1 BGB nur den Zinsanteil des Rückzahlungsanspruchs betrifft. Das hat das Beschwerdegericht aber auch nicht verkannt. Die Antragsgegnerin hatte indes - wie das Beschwerdegericht festgestellt hat - den Zinsanteil nicht ausgewiesen , so daû eine teilweise Verzinsung wegen fehlender Bestimmbarkeit des verzinsbaren Betrages nicht ausgesprochen werden konnte. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann dieser fehlende Tatsachenvortrag nicht nachgeholt werden.

b) Soweit die Antragsgegnerin rügt, daû der Tenor hinsichtlich der Feststellung der fehlenden Rechtsnachfolge unvollständig sei, bleibt das Rechtsmittel ebenfalls ohne Erfolg. Zum einen ist die Antragsgegnerin durch diesen Feststellungsausspruch nicht beschwert; denn das Beschwerdegericht hat insoweit nicht einen Antrag der Antragsgegnerin unvollständig oder einschränkend beschieden, sondern verfahrensordnungswidrig von sich aus die Feststellung getroffen. Veranlaût war lediglich die Abweisung des Antrags des Antragstellers , der die Rechtsnachfolge festgestellt wissen wollte, nicht die nega-
tive Rechtsfolge, daû keine Rechtsnachfolge eingetreten ist. Zum anderen ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang, was gemeint ist.

c) Schlieûlich ist auch die Kostenentscheidung nicht zu beanstanden. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG muû die Erstattung auûergerichtlicher Kosten nur dann angeordnet werden, wenn ein Beteiligter diese Kosten bei einem anderen Beteiligten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaût hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es stand daher im freien Ermessen des Beschwerdegerichts, eine Erstattungspflicht entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit , daû jeder Beteiligte die eigenen auûergerichtlichen Kosten trägt, nicht anzuordnen (vgl. nur Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 45 Rdn. 4, 17 m.w.N.). Ein Ermessensfehler liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Antragsgegnerin, die sich zunächst selbst jahrelang als Rechtsnachfolgerin der durch Zusammenschluû gebildeten LPG Sch. begriffen hat, hat zu dem Verfahren in erheblichem Maûe beigetragen. Die Anträge des Antragstellers waren weder offensichtlich unbegründet noch gar mutwillig. Angesichts dessen entspricht die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts der Rechtslage.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG.
Krüger Klein Gaier

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.