Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2001 - BLw 23/01

published on 09/11/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2001 - BLw 23/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 23/01
vom
9. November 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November
2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die ehrenamtlichen
Richter Andreae und Kreye

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der undatierte , auf mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2001 ergangene Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 47.948 DM.

Gründe:

I.

Der Vater des Antragstellers war bis 1970 Mitglied der LPG Typ III "H." H., in die er 16 ha Land und einen Pflichtinventarbeitrag von 9.600 DM eingebracht hatte. Der Antragsteller selbst trat 1959 der LPG Typ III "F." R. bei, ohne Land oder Inventar eingebracht zu haben. Er erhielt später - zusammen mit
seiner Frau - die von seinem Vater eingebrachten Grundstücke zu Eigentum übertragen. Aus beiden Genossenschaften entwickelte sich auf nicht näher festgestellte Weise die LPG R., die sich mit Beschluß vom 2. Dezember 1991 in die Agrargesellschaft R. - Besitzverwaltung mbH umwandelte, welche am 22. Dezember 1992 in das Handelsregister eingetragen wurde. Daraus ist später die Antragsgegnerin hervorgegangen.
Mit bei der LPG R. am 30. Dezember 1991 eingegangenem Schreiben kündigte der Antragsteller seine Mitgliedschaft und forderte den Inventarbeitrag seines Vaters zurück. Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt erhielt er eine Zahlung von 9.908,68 DM.
Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm stünden im Hinblick auf die mitgliedschaftsrechtliche Stellung seines Vaters, in die er eingetreten sei, noch Abfindungsansprüche in Höhe von 47.948 DM gegen die Antragsgegnerin zu. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen auf Zahlung dieses Betrages gerichteten Antrag abgewiesen. Seine sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Zahlungsantrag weiter.

II.


Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß der Antragsteller genossenschaftsrechtlich durch die im Wege vorweggenommener Erbfolge vorgenommene Übertragung der eingebrachten Grundstücke in die Rechtsstellung seines Vaters eingetreten sei und daß ihm aufgrund dessen an sich Abfindungsansprüche in der geltend gemachten Höhe zustünden. Es meint jedoch,
daû das Eigenkapital der Antragsgegnerin nicht ausreichend sei, um die Ansprüche - über den gezahlten Betrag hinaus - zu befriedigen. Es legt dabei eine Bilanz der Antragsgegnerin vom 31. Dezember 1992 zugrunde. Daraus ergebe sich - so das Landwirtschaftsgericht, dem das Beschwerdegericht folgt - ein Eigenkapital von 559.209,44 DM, dem Inventarbeiträge in einer Gesamthöhe von 782.882,45 DM gegenüberstünden.

III.


Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Beschwerdegericht seiner Beurteilung nicht die richtige Bilanz zugrunde gelegt hat.
Richtig ist allerdings, daû dem Antragsteller Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zustehen können, obwohl seine Kündigung erst nach dem Umwandlungsbeschluû der LPG wirksam geworden ist. Die Umwandlung der LPG war nämlich erst mit der Eintragung in das Handelsregister am 22. Dezember 1992 vollzogen. Die Kündigung wurde nach § 43 Abs. 2 LwAnpG mit Ablauf des 30. März 1992 wirksam, also zu einem Zeitpunkt, als die LPG noch bestand. Das gibt dem ausgeschiedenen Mitglied die Möglichkeit, Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG geltend zu machen (Senat, BGHZ 124, 192, 196 f).
Nicht zu beanstanden ist ferner der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts , daû das Eigenkapital nach § 44 Abs. 6 LwAnpG grundsätzlich aufgrund der Bilanz zu ermitteln ist, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Wie der Senat jedoch inzwischen entschieden hat
(Beschl. v. 27. April 2001, WM 2001, 1570), gilt das nicht, wenn - wie hier - die ordentliche Bilanz nach Beendigung der Mitgliedschaft keine Bilanz der LPG ist, sondern eine solche des Nachfolgeunternehmens, in dem der Antragsteller nicht Mitglied geworden ist. In solch einem Fall ist vielmehr auf die Umwandlungsbilanz abzustellen, weil das Mitglied insoweit nicht anders behandelt werden kann als ein solches, das aus Anlaû der Umwandlung ausgeschieden ist.
Da das Beschwerdegericht dies verkannt hat, bedarf der angefochtene Beschluû der Aufhebung. Das Beschwerdegericht wird den geltend gemachten Anspruch auf der Grundlage der Umwandlungsbilanz neu zu prüfen haben.
Krüger Klein Gaier
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(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist: 1. Zunächst ist der Wert der Inv

(1) Jedes Mitglied einer LPG hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden. Ein zwischen der LPG und dem Mitglied bestehendes Arbeitsverhältnis wird durch die Kündigung der Mitgliedschaft nicht berührt, es sei denn, das Mitglied erkl

Annotations

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

(1) Jedes Mitglied einer LPG hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden. Ein zwischen der LPG und dem Mitglied bestehendes Arbeitsverhältnis wird durch die Kündigung der Mitgliedschaft nicht berührt, es sei denn, das Mitglied erklärt ausdrücklich auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

(2) Bis zum 30. September 1992 kann die Mitgliedschaft jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird im Jahre 1990 in einem Monat und in den Jahren 1991 bis 1992 in drei Monaten nach ihrem Eingang beim Vorstand wirksam. Danach gelten die Fristen des Statuts der eingetragenen Genossenschaft.

(3) Diese Regelung gilt für LPG und eingetragene Genossenschaften gleichermaßen.

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.