Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2001 - BLw 21/01

bei uns veröffentlicht am13.09.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 21/01
vom
13. September 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am
13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. März 2001 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 82.582,58 DM.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin macht als Alleinerbin ihres 1993 verstorbenen Ehemannes einen Anspruch auf bare Zuzahlung wegen dessen Mitgliedschaft in der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Zahlung von 88.149,36 DM nebst Zinsen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihm in Höhe von 82.582,58 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die An-
tragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
1. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Beschwerdegericht sei von eigenen Entscheidungen (OLG Naumburg, 2 Ww 46/97 und 2 Ww 54/94) abgewichen - von ihr als "Willkürbeschwerde" bezeichnet -, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Daû der Senat die gegen die Entscheidung 2 Ww 46/97 eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat (Beschl. v. 6. Mai 1999, BLw 60/98), läût eine etwaige Abweichung des Beschwerdegerichts von eigenen Entscheidungen nicht zugleich als Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs erscheinen ; denn der Bundesgerichtshof nimmt zur Sache, wenn er die Rechtsbeschwerde als nicht statthaft verwirft, nicht Stellung.
2. Die Antragsgegnerin legt auch keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluû des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 1998 (WLw 1112/98) dar. Weder hat das Oberlandesgericht Dresden einen allgemeinen Rechtssatz zur Fra-
ge der Amtsermittlung aufgestellt, noch hat das Beschwerdegericht zur selben Frage einen abweichenden Rechtssatz begründet. Ob die beiden Gerichte unterschiedliche Anforderungen im Einzelfall zugrunde gelegt haben, bedarf nicht der Prüfung. Darin läge keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.
3. Soweit schlieûlich der Vorwurf anklingt, das Beschwerdegericht habe gebotene Hinweise unterlassen und überreichte Unterlagen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, so macht auch eine damit erhobene Rüge eines Verstoûes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs die Rechtsbeschwerde nicht zulässig (vgl. Senatsbeschl. v. 27. Februar 1997, BLw 2/97, AgrarR 1997, 319 m.w.N.).

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-
aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Wenzel Krüger Klein

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2001 - BLw 21/01

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2001 - BLw 21/01

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2001 - BLw 21/01 zitiert 1 §§.

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 28 Ausschluß der Anfechtung eines Umwandlungsbeschlusses, Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses


(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwer

Referenzen

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.