Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2001 - BLw 18/01

published on 13.09.2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2001 - BLw 18/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 18/01
vom
13. September 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am
13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. April 2001 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 102.588 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht Ansprüche auf bare Zuzahlung aus abgetretenem Recht seiner Mutter, hilfsweise der Erbengemeinschaft nach seinem Vater und gestützt auf ein eigenes Erbrecht nach seinem Vater, geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den auf Zahlung von 102.588 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
1. Der Antragsteller macht geltend, das Beschwerdegericht habe verkannt , daû seine Mutter in die sich aus der LPG-Mitgliedschaft seines Vaters ergebende genossenschaftliche Rechtsstellung eingetreten sei. Er zeigt aber keinen Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes auf, von dem das Beschwerdegericht abgewichen ist. Die zitierten Ausführungen des Oberlandesgerichts Naumburg im Beschluû vom 19. November 1999 (2 Ww 46/99) geben lediglich die Rechtslage nach § 24 Abs. 2 LPGG 1959 wieder, die das Beschwerdegericht nicht in Zweifel zieht. Auch eine Abweichung von Rechtssätzen, die der Bundesgerichtshof in den Beschlüssen vom 23. Oktober 1998 (BGHZ 139, 394, 396) und vom 16. Juni 2000 (BLw 12/99, WM 2000, 1760 = AgrarR 2001, 21) aufgestellt hat, kommt nicht in Betracht, da sie einen anderen Sachverhalt betreffen. Dort geht es um ein Einrücken in die genossenschaftliche Rechtsstellung infolge Erbgangs oder Einzelrechtsnachfolge im Wege vorweggenommener Erbfolge. Das Beschwer-
degericht hat festgestellt, daû solche Umstände im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
2. Auf weitere Fragen kommt es nicht an. Sie würden erst entscheidungserheblich , wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Klein
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(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwer
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published on 16.06.2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 12/99 vom 16. Juni 2000 in der Landwirtschaftssache betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------
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Annotations

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.