Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2010 - BLw 13/09

bei uns veröffentlicht am18.03.2010
vorgehend
Amtsgericht Neuss, 109 Lw 19/07, 13.02.2009
Oberlandesgericht Köln, 23 U 6/09, 13.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 13/09
vom
18. März 2010
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März
2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der der Beteiligten zu 1 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 54.600 €.

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 2 (Rechtsbeschwerdeführer) ist ein Sohn aus der ersten Ehe des im Mai 2006 verstorbenen Erblassers. Die Beteiligte zu 1 war dessen zweite Ehefrau. Der Erblasser war Eigentümer eines Hofs in M. (Nordrhein-Westfalen), den der Beteiligte zu 2 seit 1991 auf Grund eines mit dem Erblasser abgeschlossenen Pachtvertrags bewirtschaftete. Der Erblasser wohnte mit der Beteiligten zu 1 in dem Wohngebäude auf dem Hof; der Beteiligte zu 2 wohnt mit seiner Familie in einer etwa 3,5 km von der Hofstelle entfernten Wohnung.
2
Im November 1994 schloss der Erblasser mit der Beteiligten zu 1 einen notariellen Erbvertrag, in dem dieser die Berufung des Beteiligten zu 2 als Hoferben bestätigte, der Beteiligten zu 1 jedoch als Abfindung aus dem ein auf Verlangen der Beteiligten zu 1 durch Grundbucheintragung zu sicherndes lebenslängliches Wohnrecht und eine auf Verlangen durch Eintragung abzusichernde , wertgesicherte, lebenslängliche Rente von 1.000 DM/mtl. zuwendete.
3
Nach dem Tode des Erblassers hat die Beteiligte zu 1 vor dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) Klage erhoben mit den Anträgen auf Feststellung, dass sie Hoferbin geworden sei, hilfsweise den Beteiligten zu 2 zu verurteilen, die Zustimmung zur Eintragung des Wohnungsrechts sowie einer Rentenschuld zu erteilen und sich wegen des zu zahlenden Betrags der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Der Beteiligte zu 2 hat widerklagend beantragt , festzustellen, dass die Beteiligte zu 1 das Wohnhaus auf dem Hof zu räumen habe und hilfsweise die im Erbvertrag enthaltene dauernde Last dahin abzuändern, dass er vom Tage des Todes des Erblassers an keine Zahlungen mehr zu leisten habe.
4
Das Amtsgericht hat die Klage der Beteiligten zu 1 mit dem Hauptantrag abgewiesen, den Hilfsanträgen jedoch stattgegeben. Die Widerklage des Beteiligten zu 2 hat es abgewiesen. Der Beteiligte zu 2 hat gegen diese Entscheidung Berufung, hilfsweise sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts auch die Hilfsanträge der Beteiligten zu 1 zurückzuweisen und die Beteiligte zu 1 zu verpflichten, das Wohnhaus auf dem Hof zu räumen und an ihn herauszugehen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als zulässige sofortige Beschwerde im Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit fortgeführt und durch Beschluss zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 2 Rechtsbeschwerde einge- legt, mit der er seine vor dem Oberlandesgericht gestellten Sachanträge weiter verfolgt.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es.
6
Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz setzt voraus, dass das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Das Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist auf die Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der in Widerspruch zu einem tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung steht (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschl. v. 30. April 1992, BLw 11/91, AgrarR 1993, 114, 115). Zur Begründung der Abweichung muss der Rechtsbeschwerdeführer die in der Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung verschieden beantworte Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es.
7
1. Die Rechtsbeschwerde meint, eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Senatsentscheidung zu der Rechtsfrage, ob ein Nießbrauchsvermächtnis zu Lasten des Hoferben einen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO unwirksamen Ausschluss von der Hoferbfolge bedeuten kann, (BGHZ 118, 361 ff.) aufzeigen zu können, indem sie die Ausführungen des Senats zum Zweck der Sonderrechtsnachfolge in den Hof, das öffentliche Interesse an dem Erhalt leistungsfähiger Höfe zur Sicherung der Ernährung der Bevölkerung, (BGHZ 118, 361, 365) zitiert. Um eine Abweichung darzulegen, müsste ausgeführt werden, dass das Beschwerdegericht die anzuwendende Vorschrift (§ 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO) anders ausgelegt hat. Daran fehlt es.
8
Zur Darlegung einer Abweichung ungeeignet sind auch die aus der Senatsentscheidung von der Rechtsbeschwerde abgeleiteten Schlussfolgerungen. Rechtssätze, dass zur Bewirtschaftung der Hofstelle das Wohnen des Betriebsinhabers in dem Hofgebäude gehöre und bei einem Entzug der Wohngebäudenutzung des Hoferben durch eine Vermächtnisanordnung des Erblassers das Landwirtschaftsgericht stets durch ein von ihm einzuholendes Sachverständigengutachten feststellen müsse, ob die Vermächtnisanordnung zu einer Gefährdung des geerbten Betriebes führe oder nicht, hat der Senat in der zitierten Entscheidung nicht aufgestellt. Sie sind das Ergebnis einer Interpretation des Beschlusses des Senats durch die Rechtsbeschwerde. Da es für eine Divergenzrechtsbeschwerde nicht genügt, wenn aus den Ausführungen in der Vergleichsentscheidung auf einen ihnen zugrunde liegenden Rechtssatz nur mittelbar geschlossen werden kann (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, DNotZ 1978, 303, 304), kann dahinstehen, ob die Auffassung der Rechtsbeschwerde in der Sache zutreffend ist oder nicht.
9
2. Eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (AgrarR 1997, 321 ff.), in der es um die Voraussetzungen für eine Zustimmung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HöfeO zu einem Grundstücksvermächtnis für die mit einem Altenteilerwohnhaus bebaute Fläche ging, ist ebenfalls nicht dargelegt. Das Beschwerdegericht hat sich auf diese Entscheidung bezogen und eine Aushöhlung des Hoferbrechts verneint. Einen von der Vergleichsentscheidung abweichenden Rechtssatz zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Soweit sie vorbringt, das Beschwerdegericht hätte bei richtiger Anwendung der in der Vergleichsentscheidung genann- ten Kriterien hier erst recht eine Aushöhlung des Erbrechts des Beteiligten zu 2 bejahen müssen, weil diesem durch die Vermächtnisanordnung nicht nur eine Altenteilerwohnung, sondern das Wohnrecht in dem gesamten Hofgebäude für die Lebenszeit der Beteiligten zu 1 vorenthalten werde, rügt sie eine falsche Rechtsanwendung im Einzelfall. Die Frage, ob dem Beschwerdegericht bei der Anwendung der für die Feststellung der von dem Beteiligten zu 2 geltend gemachten Aushöhlung seines Hoferbrechts ein Rechtsfehler unterlaufen ist, darf von dem Rechtsbeschwerdegericht jedoch erst dann geprüft werden, wenn das Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Senat, Beschl. v. 30. April 1992, BLw 11/91, AgrarR 1993, 114), woran es hier fehlt.

III.

10
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG, § 19 Buchstabe e HöfeVfO, § 24 Abs. 3 KostO.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Neuss, Entscheidung vom 13.02.2009 - 109 Lw 19/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.10.2009 - 23 U 6/09 -

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Höfeordnung - HöfeO | § 16 Verfügung von Todes wegen


(1) Der Eigentümer kann die Erbfolge kraft Höferechts (§ 4) durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschließen. Er kann sie jedoch beschränken; soweit nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091)

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(1) Der Eigentümer kann die Erbfolge kraft Höferechts (§ 4) durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschließen. Er kann sie jedoch beschränken; soweit nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091), geändert durch Artikel 199 des Gesetzes vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichen Inhalts eine Genehmigung erforderlich wäre, ist die Zustimmung des Gerichts zu der Verfügung von Todes wegen erforderlich.

(2) Für die Berechnung des Pflichtteils des Hoferben ist der nach dem allgemeinen Recht, für die Berechnung des Pflichtteils der übrigen Erben der nach diesem Gesetz zu ermittelnde gesetzliche Erbteil maßgebend. Dabei ist der Hof in jedem Falle nach dem in § 12 Abs. 2 bestimmten Wert anzusetzen.