Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2000 - BLw 13/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500.000 DM.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist der nichteheliche Sohn des am 6. Juni 1997 verstorbenen Landwirts G. L. . Dieser hatte bis zum 30. September 1976 eine mit Hofvermerk eingetragene Besitzung in N. bewirtschaftet, die landwirtschaftlichen Nutzflächen dann aber verpachtet und Inventarstücke veräußert. Der Hofvermerk wurde nicht gelöscht. Mit notariellem Testament
vom 17. Dezember 1996 setzte er seinen Neffen, den Antragsgegner, zum Hoferben ein.
Der Antragsteller ist der Ansicht, die Besitzung sei im Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen. Seinen dahingehenden Feststellungsantrag hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihm stattgegeben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsgegner die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) zulässig. Diese sind jedoch nicht gegeben.
Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe den abstrakten , von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und anderer Oberlandesgerichte abweichenden Rechtssatz aufgestellt, bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Besitzung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 HöfeO die Eigenschaft als Hof verliere, komme es entscheidend auf den Willen des Hofeigentümers an. Das trifft indes nicht zu. Das Beschwerdegericht geht vielmehr von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus und gelangt auf den Seiten 7 und 8 seiner Entscheidung unter Würdigung verschiedener Um-
stände zu dem Schluß, daß der Erblasser die landwirtschaftliche Betriebseinheit in den Jahren 1976 und 1977 endgültig aufgelöst hat. In diesem Zusammenhang wird ein abstrakter Rechtssatz des von der Rechtsbeschwerde reklamierten Inhalts nicht aufgestellt. Wenn es anschließend auf Seite 9 der Entscheidung heißt, daß bei der Frage, ob die Betriebseinheit Hof als aufgelöst angesehen werden kann, "dem Willen des Hofeigentümers maßgebliche Bedeutung" zukomme, so ist das kein Rechtssatz, der der von der Rechtsbeschwerde angeführten Rechtsprechung (z.B. BGHZ 84, 78; OLG Hamm, AgrarR 1999, 311) entgegensteht. Denn das Beschwerdegericht hat entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde ersichtlich nicht den Rechtssatz aufgestellt , daß es allein - ohne Würdigung aller anderen Umstände - auf den Willen des Hofeigentümers ankommen solle. Es hat ja selbst weitere Umstände herangezogen und gewertet (Seite 7 und 8 der Entscheidung). Daß es daneben "maßgeblich" auf den Willen des Hofeigentümers ankommt, widerspricht im übrigen schon deswegen nicht der zitierten Rechtsprechung, weil die auf eine Auflösung des Hofes als Wirtschaftseinheit hindeutenden Umstände zumeist auf den Willen des Hofeigentümers zurückgehen (Verpachtung von Flächen, Verkauf von Inventar, Aufgabe der Bewirtschaftung).
Auch die weiteren nach Auffassung der Rechtsbeschwerde vom Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssätze, nämlich dahin, daß spätere Willensänderungen des Hofeigentümers nur von Bedeutung seien, wenn der Aufbau eines rentablen Betriebes noch möglich sei und die dafür erforderlichen Mittel aus dem Betrieb erwirtschaftet werden könnten, stehen nicht im Widerspruch zu der angeführten Rechtsprechung. Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß diese Überlegungen vom Beschwerdegericht nicht unter dem Gesichtspunkt des Verlustes der Hofeigenschaft angestellt werden, sondern im Hinblick
auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hofeigentümer eine einmal weggefallene Hofeigenschaft "wieder aufleben lassen" kann. Zu dieser Frage verhält sich aber keine der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen. Dasselbe gilt für die im gleichen Zusammenhang angestellten Erwägungen des Beschwerdegerichts, der Erblasser habe, damit wieder ein Hof habe entstehen können, im Zeitpunkt des Erbfalls "rentabel Landwirtschaft betreiben können und müssen".
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Vogt Krüger
Annotations
(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat. Wirtschaftswert ist der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens jedoch von 5.000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
(2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß sie Ehegattenhof sein soll, und wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.
(3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.
(4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof auch, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Die Besitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wieder Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
(5) Ein Ehegattenhof verliert diese Eigenschaft mit der Rechtskraft der Scheidung, der Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Bei bestehender Ehe verliert er die Eigenschaft als Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein soll, und wenn der die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisende Vermerk im Grundbuch gelöscht wird.
(6) Erklärungen nach den vorstehenden Absätzen können, wenn der Eigentümer nicht testierfähig ist, von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreuungsgericht.
(7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Erklärung des Eigentümers oder von Ehegatten eingetragen oder gelöscht, so tritt die dadurch bewirkte Rechtsfolge rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein.