Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2007 - BLw 12/07


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Antragsgegnerin verpachtete dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2024 zwei Weinberggrundstücke zu einem jährlichen Pachtzins von 2.607,59 €. Die Antragstellerin hat die Herabsetzung des Pachtzinses auf die Hälfte mit der Begründung verlangt, die Wirtschaftslage der Weinbaubetriebe in F. habe sich erheblich verschlechtert, was sich in einer deutlich rückläufigen Pachtzinsentwicklung äußere; zudem leide ihr Betrieb unter einer Vernachlässigung von Nachbargrundstücken.
- 2
- Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Pachtzins auf jährlich 1.303,43 € herabgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben.
- 3
- Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Pachtzinsherabsetzungsantrags erreichen. Die Antragstellerin beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
- 5
- 1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen ; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).
- 6
- 2. So ist es hier. Die Rechtsbeschwerde benennt zwar zwei Entscheidungen des Senats und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Aber sie versucht noch nicht einmal ansatzweise, eine Divergenz in dem vorgenannten Sinn aufzuzeigen. Vielmehr weist sie zutreffend darauf hin, dass das Beschwerdegericht den in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz wiedergegeben hat, dass Voraussetzung für eine Änderung von Landpachtverträgen gemäß § 593 Abs. 1 BGB eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Verhältnisse ist, die sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art, die das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung von Pachtland unter Einbeziehung der örtlichen Besonderheiten bestimmen, beantworten lässt. Weiter meint die Rechtsbeschwerde jedoch lediglich, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen tragende Grundsätze und Prüfungskriterien der Vergleichsentscheidungen. Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Wahrheit nur für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st. Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
- 7
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG; die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 35 Abs. 1 Nr. 2a LwVG.
- 8
- Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgeg- nerin gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. Krüger Lemke Czub
AG Würzburg, Entscheidung vom 09.03.2006 - 17 XV 7/05 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.03.2007 - 1 WXV 3/06 -


Annotations
(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.
(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.
(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.
(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.