Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2000 - BLw 11/00

bei uns veröffentlicht am22.11.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 11/00
vom
22. November 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsergänzung nach § 13 HöfeO
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------

a) Die Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten außerhalb einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung des Hofes kann einen Abfindungsergänzungsanspruch
nach § 13 HöfeO zur Folge haben.

b) Nachabfindungspflichtig ist nicht der Nominalbetrag des Grundpfandrechts oder
der Betrag des gesicherten Darlehens, sondern der Gewinn, den der Hofeigentümer
durch die landwirtschaftsfremden Zwecken dienende Belastung des Hofes
erwirtschaftet.
BGH, Beschl. v. 22. November 2000 - BLw 11/00 - OLG Celle
AG Neustadt a. Rbge.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. November
2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen Richter Ehlers und
Böhme -

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 3. April 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als er zum Nachteil des Antragstellers ergangen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen Bruder, auf Abfindungsergänzung nach § 13 HöfeO in Anspruch.
Der Vater der Beteiligten war Eigentümer eines ca. 14 ha großen landwirtschaftlichen Besitzes in O. u.E., der mit einem Hofvermerk versehen war. Daneben betrieb er ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen und be-
gann ab 1969 mit dem Aufbau eines Tiefbauunternehmens, das er 1974 auf den Antragsgegner übertrug.
Mit notariellem Vertrag vom 23. Januar 1978 übertrug er dem Antragsgegner auch den Hof gegen Einräumung eines Altenteilsrechts für sich und seine Frau und Übernahme von dinglich gesicherten Schulden in Höhe von 90.000 DM. Am 7. November 1978 wurde der Antragsgegner als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der Vater verstarb 1985, die Mutter 1995. Der Hofvermerk wurde 1989 von Amts wegen gelöscht.
1987 erbaute der Antragsgegner auf einem 606 qm großen, von dem Hofgrundstück abgeteilten Grundstück ein Einfamilienhaus, das er vermietete. Den übrigen Grundbesitz belastete er mit Grundschulden in Höhe von 430.000 DM und 200.000 DM zur Finanzierung von Baumaßnahmen auf anderen Grundstücken. Eine Fläche von 6 ha verpachtete er an einen Baumschulbetrieb.
Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner schulde ihm eine Abfindungsergänzung. Er trägt dazu vor, der Antragsgegner habe den Hof über den Verkehrswert hinaus mit Grundschulden in Höhe von 923.000 DM belastet zur Sicherung von Darlehen in Höhe von mindestens 876.850 DM, die er landwirtschaftsfremd verwendet habe. Er hat zuletzt einen Zahlungsanspruch in Höhe von 219.212,50 DM nebst Zinsen geltend gemacht.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Abschreibung des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücksteils als abfindungsrelevanten Vorgang gewertet und dem Antrag
in Höhe von 16.642,04 DM stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller den abgewiesenen Teil des Zahlungsantrags weiter. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, die Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten außerhalb einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes begründe keinen Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 HöfeO.

III.


Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Ohne Rechtsfehler geht das Beschwerdegericht davon aus, daß einer der in § 13 HöfeO ausdrücklich genannten Nachabfindungsfälle nicht vorliegt. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß es in der Bestellung von Grundschulden keine Nutzung im Sinne von § 13 Abs. 4 b HöfeO erblickt. Das Beschwerdegericht verkennt auch nicht, daß Abfindungsansprüche nicht auf die in § 13 Abs. 1 und Abs. 4 HöfeO ausdrücklich geregelten Fälle beschränkt sind, daß es vielmehr der Zweck der Vorschrift erfordert, über die genannten Einzeltatbestände im Wege richterlicher Rechtsfortbildung weitere Fälle einzubeziehen (Senat, BGHZ 115, 157, 159 ff; 135, 292, 296 f).
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist eine solche Einbeziehung im Falle der Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten geboten , wenn dies - wie der Antragsteller vorgetragen hat - außerhalb einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung geschieht.

a) Allerdings wird dies in Literatur und Rechtsprechung teilweise abgelehnt. Das Oberlandesgericht Köln (RdL 1987, 107; ihm folgend Faßbender/ Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl. § 13 Rdn. 17 f) meint, die rechtlichen Folgen einer dinglichen Belastung durch den Hoferben jenseits einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergäben sich allein aus § 13 Abs. 5 Satz 2 HöfeO. Dadurch bedingte Erlösminderungen seien im Falle einer Veräußerung oder Verwertung dem tatsächlich erzielten Erlös zuzurechnen. Ergänzungsansprüche könnten hingegen nur bei Verwirklichung eines der in § 13 Abs. 1, 4 und 8 HöfeO geregelten Tatbestände entstehen. Diese Auffassung verkennt, daß § 13 HöfeO nach der Senatsrechtsprechung gerade keine abgeschlossenen Tatbestände enthält, sondern offen ist, für eine zweckgerichtete Rechtsfortbildung (Senat aaO). Dies folgt daraus, daß das Gesetz die ungeteilte Erhaltung des Hofes im Erbgang sicherstellen will und daß das dem weichenden Erben zugemutete Opfer nur solange gerechtfertigt ist, wie der Erbe diesem höferechtlichen Zweck Rechnung trägt (Senat, BGHZ 115, 157, 159 ff). Das Gesetz hat einige typische Fälle, in denen dieser Zweck entfallen ist, geregelt, so in Abs. 5 Satz 2 den Fall der Veräußerung nach vorheriger Belastung. Die Berücksichtigung dieser Belastungen bei der Erlösbestimmung und damit der Nachabfindungsgrundlage soll verhindern, daß Ergänzungsansprüche gegenstandslos werden, weil der Hoferbe vor der Veräußerung des Hofes bereits dessen wirtschaftliche Substanz durch dingliche Belastung in einer durch die höferechtliche Zwecksetzung nicht gebotenen Weise an sich gebracht hat (vgl.
Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 9. Aufl., § 13 Rdn. 25 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Gerade dies zeigt, daß solche zweckwidrigen Belastungen Nachabfindungsansprüche begründen sollten. Es wäre zu eng - und liefe der Zielsetzung des Gesetzes entgegen - wollte man dies allein für den Fall annehmen, daß die Veräußerung bzw. Verwertung später hinzutritt. Hier ist zwar - vom Gesetz unmittelbar geregelt - eine Berücksichtigung durch Erhöhung des Erlöses besonders augenfällig. Es gibt jedoch keinen Grund, Belastungen sanktionslos zu lassen, wenn sich der Hoferbe mit der zweckwidrigen wirtschaftlichen Einverleibung begnügt und von der formalrechtlichen Veräußerung oder Verwertung absieht.

b) Der Senat hat auch in anderen Fällen, in denen der Hoferbe den landwirtschaftlichen Besitz nicht veräußert, wohl aber wirtschaftlich ein ähnliches Ergebnis erreicht hat, als Umgehungsgeschäft der Nachabfindungspflicht unterstellt. Wirtschaftlich einer Veräußerung gleichkommende Geschäfte lassen Ausgleichsansprüche entstehen, wie wenn auch rechtlich eine Veräußerung vorgenommen worden wäre (Senat, BGHZ 91, 154, 171 m.zahlr.Nachw.). So liegt der Fall bei einer Belastung durch Grundpfandrechte, ohne daß das dabei erlangte Kapital für die Bewirtschaftung des Hofes verwendet wird. Denn der Hoferbe schöpft so die Substanz des Hofes aus und schwächt damit dessen Leistungsfähigkeit. Er verwertet ihn wirtschaftlich und schichtet das Vermögen um, etwa - wie hier - durch Investitionen in anderen hoffremden Bereichen (vgl. Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Aufl., § 13 HöfeO Rdn. 65, 94; Hartwig, Die Berücksichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten bei der Abfindung und Ergänzungsabfindung weichender Erben (§§ 12, 13 HöfeO), 1977, S. 124).

c) Eine solche Betrachtungsweise ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn die Belastung langandauernd angelegt ist. Eine nur kurzfristige Verwendung des Hofes als Beleihungsunterlage steht einer Rechtsübertragung nicht gleich. Darin liegt noch keine Einverleibung dessen wirtschaftlichen Wertes, sondern nur eine vorübergehende zweckwidrige Verwendung, die erst in eine dauerhafte umschlägt, wenn es nachfolgend zu einer Verwertung oder Veräußerung kommt. Eine auf lange Dauer ausgerichtete Belastung kann Abfindungsansprüche hingegen auch dann auslösen, wenn entgegen der Planung der Kredit vorzeitig abgelöst und die Belastung gelöscht wird, nicht anders, als wenn ein veräußerter Hof anschließend zurückerworben wird.

d) Nachabfindungspflichtig ist allerdings nicht der Nominalbetrag der aufgenommenen Belastungen oder der Betrag der gesicherten Darlehen. Denn die Nachabfindungspflicht wird nach § 13 Abs. 4 HöfeO - nicht wesentlich anders als nach Abs. 1 dieser Norm - nur ausgelöst, soweit durch die landwirtschaftsfremde Nutzung erhebliche Gewinne erzielt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 33/99, AgrarR 2000, 298). Die Belastung des Hofes bzw. die damit verbundene Möglichkeit, Darlehen aufzunehmen, stellt noch keine Gewinnerzielung dar. Gewinne erwirtschaftet der Hofeigentümer erst dann, wenn er das aufgenommene Darlehen, das er durch die zweckwidrige Nutzung des Hofes erlangt hat, für investive Vorhaben einsetzt, oder Kapitalerträge erzielt und dadurch, nach Abzug der durch die Belastung und Kreditaufnahme verbundenen Kosten, einen Überschuß behält. Nur dieser Überschuß ist nach den Regelungen des § 13 Abs. 1 und 4 HöfeO nachabfindungspflichtig.

IV.


Da das Beschwerdegericht bislang - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und in welchem Umfang die den Belastungen zugrundeliegenden Kredite außerhalb einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes aufgenommen wurden und zu einer Gewinnerzielung geführt haben, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.
Wenzel Krüger Klein

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(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem

Höfeordnung - HöfeO | § 12 Abfindung der Miterben nach dem Erbfall


(1) Den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, steht vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen an Stelle eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2000 - BLw 33/99

bei uns veröffentlicht am 16.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 33/99 vom 16. Juni 2000 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- HöfeO § 13 Abs. 4 Buchst. b Der im Falle einer nichtlandwirtschaftlichen N

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(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlaß oder an dessen Wert entspricht. Dies gilt auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes (§ 12 Abs. 2) übersteigen, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Eine Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 1. Wird der Hof in eine Gesellschaft eingebracht, so gilt der Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt der Einbringung als Veräußerungserlös.

(2) Hat der nach Absatz 1 Verpflichtete innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Ersatzgrundstücke erworben, so kann er die hierfür gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen von dem Veräußerungserlös absetzen; als gleichwertig ist dabei eine Besitzung anzusehen, die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatzgrundstücke vervollständigter Restbesitz dem Hofeswert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder teilweise veräußerten Hofes entspricht. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz oder des Saarlandes belegen ist.

(3) Macht der Verpflichtete glaubhaft, daß er sich um einen Ersatzerwerb bemüht, so kann das Gericht den Anspruch bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist stunden; § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hat der Verpflichtete einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Ersatzbetriebes oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 über den Erwerb von Ersatzgrundstücken abgeschlossen, so ist die Frist nach Absatz 2 Satz 1 auch gewahrt, wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs oder einer den Anspruch auf Übereignung sichernden Vormerkung bis zum Ablauf der Frist beim Grundbuchamt eingegangen ist.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall

a)
wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräußert oder verwertet, es sei denn, daß dies im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung liegt, oder
b)
den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt
und dadurch erhebliche Gewinne erzielt.

(5) Von dem Erlös sind die durch die Veräußerung oder Verwertung entstehenden öffentlichen Abgaben, die vom Hoferben zu tragen sind, abzusetzen. Erlösminderungen, die auf einer vom Hoferben aufgenommenen dinglichen Belastung des Hofes beruhen, sind dem erzielten Erlös hinzuzurechnen, es sei denn, daß die Aufnahme der Belastung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung lag. Ein Erlös, den zu erzielen der Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat, wird hinzugerechnet. Von dem Erlös ist der Teil abzusetzen, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen des Hoferben beruht oder dessen Herausgabe aus anderen Gründen nicht der Billigkeit entsprechen würde. Von dem Erlös ist abzusetzen ein Viertel des Erlöses, wenn die Veräußerung oder Verwertung später als zehn Jahre, die Hälfte des Erlöses, wenn sie später als fünfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt.

(6) Veräußert oder verwertet der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall einen Ersatzbetrieb, Ersatzgrundstücke oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt.

(7) Veräußert oder verwertet ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen oder dem er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet worden ist, innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall (Absatz 1 Satz 1) den Hof, Teile des Hofes oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Veräußerung stehen die Zwangsversteigerung und die Enteignung gleich.

(9) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren vom Erbfall an. Sie entstehen auch, wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder wenn der für sie eingetragene Hofvermerk gelöscht worden ist, sofern sie Hof ist oder war.

(10) Der Verpflichtete hat den Berechtigten über eine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich Mitteilung zu machen sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs erheblichen Umstände auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(1) Den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, steht vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen an Stelle eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu.

(2) Der Anspruch bemißt sich nach dem Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Als Hofeswert gilt das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes im Sinne des § 48 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Kommen besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck, so können auf Verlangen Zuschläge oder Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden.

(3) Von dem Hofeswert werden die Nachlaßverbindlichkeiten abgezogen, die im Verhältnis der Erben zueinander den Hof treffen und die der Hoferbe allein zu tragen hat. Der danach verbleibende Betrag, jedoch mindestens ein Drittel des Hofeswertes (Absatz 2 Satz 2), gebührt den Erben des Erblassers einschließlich des Hoferben, falls er zu ihnen gehört, zu dem Teil, der ihrem Anteil am Nachlaß nach dem allgemeinen Recht entspricht.

(4) Auf die Abfindung nach Absatz 1 muß sich der Miterbe dasjenige anrechnen lassen, was er oder sein vor dem Erbfall weggefallener Eltern- oder Großelternteil vom Erblasser als Abfindung aus dem Hof erhalten hat.

(5) Das Gericht kann die Zahlung der einem Miterben zustehenden Abfindung, auch wenn diese durch Verfügung von Todes wegen oder vertraglich festgesetzt ist, auf Antrag stunden, soweit der Hoferbe bei sofortiger Zahlung den Hof nicht ordnungsmäßig bewirtschaften könnte und dem einzelnen Miterben bei gerechter Abwägung der Lage der Beteiligten eine Stundung zugemutet werden kann. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, ob und in welcher Höhe eine gestundete Forderung zu verzinsen und ob, in welcher Art und in welchem Umfang für sie Sicherheit zu leisten ist. Es kann die rechtskräftige Entscheidung über die Stundung, Verzinsung und Sicherheitsleistung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach dem Erlaß der Entscheidung wesentlich geändert haben.

(6) Ist der Miterbe minderjährig, so gilt die Abfindung bis zum Eintritt der Volljährigkeit als gestundet. Der Hoferbe hat dem Miterben jedoch die Kosten des angemessenen Lebensbedarfs und einer angemessenen Berufsausbildung zu zahlen und ihm zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung oder bei Eingehung einer Ehe eine angemessene Ausstattung zu gewähren. Leistungen nach Satz 2 sind bis zur Höhe der Abfindung einschließlich Zinsen und in Anrechnung darauf zu erbringen.

(7) Auf einen nach Absatz 6 Satz 1 als gestundet geltenden Anspruch sind die Vorschriften des Absatzes 5 Satz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden; Absatz 6 Satz 2 ist zu berücksichtigen.

(8) Ist ein Dritter dem Miterben zum Unterhalt verpflichtet, so beschränkt sich die Verpflichtung des Hoferben nach Absatz 6 Satz 2 auf die Zahlung der Kosten, die durch den dem Miterben gewährten Unterhalt nicht gedeckt sind.

(9) Hat der Hoferbe durch eine Zuwendung, die er nach § 2050 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Ausgleichung zu bringen hat, mehr als die Hälfte des nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden Wertes (Absatz 3 Satz 1) erhalten, so ist er entgegen der Vorschrift des § 2056 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Herausgabe des Mehrbetrages verpflichtet.

(10) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern sowie des überlebenden Ehegatten, der den Ausgleich des Zugewinns (§ 1371 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangt.

(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlaß oder an dessen Wert entspricht. Dies gilt auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes (§ 12 Abs. 2) übersteigen, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Eine Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 1. Wird der Hof in eine Gesellschaft eingebracht, so gilt der Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt der Einbringung als Veräußerungserlös.

(2) Hat der nach Absatz 1 Verpflichtete innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Ersatzgrundstücke erworben, so kann er die hierfür gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen von dem Veräußerungserlös absetzen; als gleichwertig ist dabei eine Besitzung anzusehen, die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatzgrundstücke vervollständigter Restbesitz dem Hofeswert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder teilweise veräußerten Hofes entspricht. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz oder des Saarlandes belegen ist.

(3) Macht der Verpflichtete glaubhaft, daß er sich um einen Ersatzerwerb bemüht, so kann das Gericht den Anspruch bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist stunden; § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hat der Verpflichtete einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Ersatzbetriebes oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 über den Erwerb von Ersatzgrundstücken abgeschlossen, so ist die Frist nach Absatz 2 Satz 1 auch gewahrt, wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs oder einer den Anspruch auf Übereignung sichernden Vormerkung bis zum Ablauf der Frist beim Grundbuchamt eingegangen ist.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall

a)
wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräußert oder verwertet, es sei denn, daß dies im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung liegt, oder
b)
den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt
und dadurch erhebliche Gewinne erzielt.

(5) Von dem Erlös sind die durch die Veräußerung oder Verwertung entstehenden öffentlichen Abgaben, die vom Hoferben zu tragen sind, abzusetzen. Erlösminderungen, die auf einer vom Hoferben aufgenommenen dinglichen Belastung des Hofes beruhen, sind dem erzielten Erlös hinzuzurechnen, es sei denn, daß die Aufnahme der Belastung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung lag. Ein Erlös, den zu erzielen der Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat, wird hinzugerechnet. Von dem Erlös ist der Teil abzusetzen, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen des Hoferben beruht oder dessen Herausgabe aus anderen Gründen nicht der Billigkeit entsprechen würde. Von dem Erlös ist abzusetzen ein Viertel des Erlöses, wenn die Veräußerung oder Verwertung später als zehn Jahre, die Hälfte des Erlöses, wenn sie später als fünfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt.

(6) Veräußert oder verwertet der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall einen Ersatzbetrieb, Ersatzgrundstücke oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt.

(7) Veräußert oder verwertet ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen oder dem er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet worden ist, innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall (Absatz 1 Satz 1) den Hof, Teile des Hofes oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Veräußerung stehen die Zwangsversteigerung und die Enteignung gleich.

(9) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren vom Erbfall an. Sie entstehen auch, wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder wenn der für sie eingetragene Hofvermerk gelöscht worden ist, sofern sie Hof ist oder war.

(10) Der Verpflichtete hat den Berechtigten über eine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich Mitteilung zu machen sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs erheblichen Umstände auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 33/99
vom
16. Juni 2000
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Der im Falle einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung des Hofes oder von Teilen hiervon
erzielte Gewinn (hier: Umbau eines Schweinestalls zu Mietwohnungen), kann
nicht auf der Grundlage des Verkehrswerts der zweckwidrig genutzten (ausgegliederten
) Fläche berechnet werden.
BGH, Beschl. v. 16. Juni 2000 - BLw 33/99 - OLG Celle
AG Lüneburg
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. Juni 2000
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und
Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der auf mündliche Verhandlung vom 20. September 1999 ergangene Schlußbeschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:


I.


Die Antragstellerinnen verlangen von der Antragsgegnerin eine Nachabfindung nach § 13 HöfeO.
Die Beteiligten sind Schwestern und mit einer weiteren, nicht am Verfahren beteiligten Schwester, Töchter des am 10. Januar 1991 verstorbenen Landwirts Otto H. Dieser bestimmte durch notarielles Testament vom 12. Juni
1985 die Antragsgegnerin zur Hoferbin seines Hofes. Sie wurde am 30. Juli 1991 als Eigentümerin des Grundbesitzes in das Grundbuch eingetragen.
Die Antragstellerinnen haben von der Antragsgegnerin Zahlung von jeweils 143.725,56 DM nebst gestaffelter Zinsen verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat ihnen jeweils 102.639,47 DM nebst Zinsen zugesprochen. Dieser Anspruch beruht u.a. auf verschiedenen von der Antragsgegnerin für den Verkauf von Bau- und Straßenland erzielten Erlösen. Insoweit hat das Oberlandesgericht auf Rechtsmittel der Beteiligten durch Teilbeschluß vom 17. November 1997 den Antragstellerinnen jeweils 46.943,04 DM nebst Zinsen zugesprochen und ihren Antrag in Höhe von 38.074,21 DM abgewiesen. Dieser Beschluß ist rechtskräftig.
Im vorliegenden Verfahren geht es noch um Nachabfindungsansprüche, die die Antragstellerinnen daraus herleiten, daß die Antragsgegnerin 1992 einen alten Schweinestall auf dem Hofgelände zu Mietwohnungen umbaute und hieraus Einnahmen erzielt. Insoweit hat das Oberlandesgericht den Antragstellerinnen durch den angefochtenen Beschluß jeweils weitere 23.017,70 DM nebst Zinsen zugesprochen und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, deren Zurückweisung die Antragstellerinnen beantragen.

II.


Das Beschwerdegericht bejaht einen Nachabfindungsanspruch der Antragstellerinnen nach § 13 Abs. 4 Buchst. b in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 HöfeO. Die Antragsgegnerin habe durch den Umbau des Schweinestalls zu Wohnzwecken einen Teil des Hofes auf Dauer einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zugeführt und aus dieser Nutzungsänderung auch erhebliche Gewinne erzielt, die den Zehntel Hofeswert überstiegen. Insoweit komme es nicht auf ihre bis zum Ablauf der 20-Jahresfrist zufließenden Mieteinnahmen an. Abzustellen sei vielmehr auf den Verkehrswert des aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausgegliederten Grundstücks und Gebäudeteils abzüglich des für beides bereits nach § 12 HöfeO ausgeglichenen Anteils am Hofeswert. Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens hat es den ausgegliederten Grundstücksteil mit 2.000 qm bemessen und dafür einen Baulandwert von 70 DM/qm angesetzt. Davon hat es 2 % des Hofeswertes in Höhe von 9.849 DM als bereits ausgeglichen und weitere Nachlaßverbindlichkeiten in Höhe von 11.779,52 DM abgezogen und kommt so zu einem ausgleichspflichtigen Betrag von 118.371,48 DM. Nicht mit einbezogen hat es den Restwert des ehemaligen Schweinestalls in Höhe von 110.897 DM, weil der Umbau alter Bausubstanz regelmäßig den zumindest gleichen finanziellen Aufwand erfordere als sei von vornherein der Altbau nicht vorhanden gewesen.

III.


Die statthafte (vgl. § 24 Abs. 1 LwVG) und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 25, 26 LwVG) hat Erfolg. Der Senat kann der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung des Gewinnbegriffs zu § 13 Abs. 4 HöfeO , mit der es seine noch im Teilbeschluß vom 17. November 1997 hierzu vertretene Auffassung verläßt, nicht folgen. Der im Falle einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung des Hofes und Teilen hiervon erzielte Gewinn kann nicht
auf der Grundlage des Verkehrswerts der zweckwidrig genutzten (ausgegliederten ) Fläche berechnet werden.
Die Auslegung des Beschwerdegerichts läßt sich schon mit der reinen Wortbedeutung nicht vereinbaren. Der Begriff des Gewinns wird nach dem mit ihm jeweils verfolgten Zweck unterschiedlich definiert. So ist Gewinn z.B. beim sog. Betriebsvermögensvergleich der Unterschiedsbetrag im Betriebsvermögen zu verschiedenen Zeitpunkten, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Bei der Einnahmenüberschußrechnung ist Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (vgl. dazu Creifelds, Rechtswörterbuch 15. Aufl. Stichworte Gewinn und Gewinnermittlungsarten ). Nach keiner dieser Definitionen kann als Gewinn der Verkehrswert eines im Vermögen des Eigentümers verbleibenden Grundstücks oder Grundstücksteils angesehen werden. Allenfalls eine Wertsteigerung des Grundstücks kann im Rahmen eines Bestandsvergleichs einen Gewinn bedeuten.
Entscheidend ist, daß das Beschwerdegericht mit seiner Auslegung die Gesetzessystematik verkennt. Es kommt für die vorlegende Auslegungsproblematik nicht darauf an, ob die Begriffe "erzielter Erlös" (§ 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO) und "erzielter Gewinn" (§ 13 Abs. 4 HöfeO) ohne weiteres gleichzusetzen sind. Das Gesetz selbst sieht den Gewinn jedenfalls nicht unabhängig und losgelöst von einem Erlös, d.h. dem Gegenwert, der dem Hofeigentümer durch den die Ausgleichsverpflichtung begründeten Vorgang zugeflossen sein muß. Das folgt schon daraus, daß § 13 Abs. 4 HöfeO auf § 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO verweist. Es ergibt sich vor allem aber daraus, daß auch in Fällen von § 13 Abs. 4 HöfeO die nähere Berechnung des ausgleichspflichtigen Betrages nach
den Grundsätzen des § 13 Abs. 5 HöfeO erfolgen muß. Dort werden "Veräußerung oder Verwertung" gleichgesetzt und es wird durchgängig nur von "Erlös" gesprochen. Hätte der Gesetzgeber den Hofeigentümer auch im Falle einer zweckwidrigen Ä nderung zu nicht landwirtschaftlicher Nutzung allein auf der Grundlage des Verkehrswerts des Hofes oder seiner Teile ausgleichspflichtig machen wollen, so hätte er dies auch zum Ausdruck gebracht. Dies zeigt das Gesetz selbst. Der Grundsatz, den Ausgleichsanspruch auf der Basis eines tatsächlich erzielten Erlöses zu berechnen, wurde nämlich ausdrücklich nur in drei Fällen zugunsten eines fiktiven Erlöses durchbrochen. Einmal im Falle der Einbringung des Hofes in eine Gesellschaft (§ 13 Abs. 1 Satz 4 HöfeO), dann unter gewissen Voraussetzungen bei dinglichen Belastungen (§ 13 Abs. 5 Satz 2 HöfeO) und schließlich wenn der Hoferbe es wider Treu und Glauben unterlassen hat, einen Erlös zu erzielen (§ 13 Abs. 5 Satz 3 HöfeO). Die dargestellte Gesetzessystematik, vor allem aber § 13 Abs. 1 Satz 4 HöfeO, lassen keinen Zweifel daran, daß das Gesetz auch bei den Tatbeständen des § 13 Abs. 4 HöfeO den Abfindungsergänzungsanspruch der weichenden Miterben nach dem vom Hoferben erzielten Erlös berechnet wissen will. Der Senat hat dies auch bereits ausgesprochen (vgl. BGHZ 73, 282, 285 = AgrarR 1979, 220 ff; BGHZ 94, 306, 310 ff = AgrarR 1986, 109, 110) und hält an dieser Rechtsprechung fest. Unzutreffend will das Beschwerdegericht einen wesentlichen Unterschied zwischen einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung durch Bestellung eines Erbbaurechts (BGHZ 73, 282 ff) und dem vorliegenden Fall eines eigenen Umbaus mit nachfolgender Vermietung erkennen. In beiden Fällen erzielt der Hoferbe mit der Nutzungsänderung erst durch die ihm zufließenden Erlöse (Erbbauzinsen, Mieten) einen Gewinn.
Soweit das Beschwerdegericht dem Sinn und Zweck der Nachabfindungspflicht entnehmen will, die weichenden Erben müßten bei nachträglichem Wegfall des höferechtlichen Zwecks (Interesse am ungeteilten Erhalt bäuerlicher Betriebe) grundsätzlich am wahren Wert des Hofes beteiligt werden, setzt es sich unzulässigerweise an die Stelle des Gesetzgebers. Dieser hat sich - wie dargelegt - dafür entschieden, eine Nachabfindungspflicht grundsätzlich nur einzuführen, wenn der Hoferbe unter Wegfall oder Ä nderung des höferechtlichen Ziels aus dem Hofvermögen Erlöse erwirtschaftet. Die Auffassung des Beschwerdegerichts müßte folgerichtig dazu führen, einen Nachabfindungsanspruch schon dann anzunehmen, wenn Hofgrundstücke nach dem Erbfall zu Bauland geworden sind. Gehören Grundstücke mit Baulandqualität beim Erbfall zum Hof, dann rechtfertigt dies einen Zuschlag zum Hofeswert (§ 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO; BGHZ 132, 362). Dem Hofeserben bleibt es aber unbenommen die Nachabfindungsfrist abzuwarten bis er eine später eintretende Wertsteigerung realisiert (vgl. BGHZ aaO S. 367).
Auch in der Literatur hat die Senatsrechtsprechung überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 6. Aufl. § 13 HöfeO Rdn. 64 und Rdn. 89; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/ Pikalo, HöfeO 3. Aufl. § 13 Rdn. 18; Steffen, HöfeO § 13 Rdn. 28; Nordalm, AgrarR 1977, 161, 162). Soweit Lüdtke-Handjery früher eine andere Auffassung vertreten hat (die der Senat bereits im Beschluß vom 9. Mai 1985 aaO abgelehnt hat), wird diese nunmehr ausdrücklich aufgegeben und der Senatsrechtsprechung uneingeschränkt zugestimmt (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO 9. Aufl. § 13 Rdn. 66).
Das Beschwerdegericht wird deshalb vom dargestellten Ansatzpunkt aus darüber entscheiden müssen, ob die Antragsgegnerin durch die Umnutzung des Schweinestalls erhebliche Gewinne erzielt. Dabei können nur die Mieterträge zur Grundlage eines Ausgleichsanspruchs gemacht werden, die die Hoferbin innerhalb der 20-Jahresfrist ab Erbfall erzielt (BGHZ 94, 306, 311).
Wenzel Vogt Krüger

(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlaß oder an dessen Wert entspricht. Dies gilt auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes (§ 12 Abs. 2) übersteigen, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Eine Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 1. Wird der Hof in eine Gesellschaft eingebracht, so gilt der Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt der Einbringung als Veräußerungserlös.

(2) Hat der nach Absatz 1 Verpflichtete innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Ersatzgrundstücke erworben, so kann er die hierfür gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen von dem Veräußerungserlös absetzen; als gleichwertig ist dabei eine Besitzung anzusehen, die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatzgrundstücke vervollständigter Restbesitz dem Hofeswert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder teilweise veräußerten Hofes entspricht. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz oder des Saarlandes belegen ist.

(3) Macht der Verpflichtete glaubhaft, daß er sich um einen Ersatzerwerb bemüht, so kann das Gericht den Anspruch bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist stunden; § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hat der Verpflichtete einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Ersatzbetriebes oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 über den Erwerb von Ersatzgrundstücken abgeschlossen, so ist die Frist nach Absatz 2 Satz 1 auch gewahrt, wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs oder einer den Anspruch auf Übereignung sichernden Vormerkung bis zum Ablauf der Frist beim Grundbuchamt eingegangen ist.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall

a)
wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräußert oder verwertet, es sei denn, daß dies im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung liegt, oder
b)
den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt
und dadurch erhebliche Gewinne erzielt.

(5) Von dem Erlös sind die durch die Veräußerung oder Verwertung entstehenden öffentlichen Abgaben, die vom Hoferben zu tragen sind, abzusetzen. Erlösminderungen, die auf einer vom Hoferben aufgenommenen dinglichen Belastung des Hofes beruhen, sind dem erzielten Erlös hinzuzurechnen, es sei denn, daß die Aufnahme der Belastung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung lag. Ein Erlös, den zu erzielen der Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat, wird hinzugerechnet. Von dem Erlös ist der Teil abzusetzen, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen des Hoferben beruht oder dessen Herausgabe aus anderen Gründen nicht der Billigkeit entsprechen würde. Von dem Erlös ist abzusetzen ein Viertel des Erlöses, wenn die Veräußerung oder Verwertung später als zehn Jahre, die Hälfte des Erlöses, wenn sie später als fünfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt.

(6) Veräußert oder verwertet der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall einen Ersatzbetrieb, Ersatzgrundstücke oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt.

(7) Veräußert oder verwertet ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen oder dem er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet worden ist, innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall (Absatz 1 Satz 1) den Hof, Teile des Hofes oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Veräußerung stehen die Zwangsversteigerung und die Enteignung gleich.

(9) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren vom Erbfall an. Sie entstehen auch, wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder wenn der für sie eingetragene Hofvermerk gelöscht worden ist, sofern sie Hof ist oder war.

(10) Der Verpflichtete hat den Berechtigten über eine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich Mitteilung zu machen sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs erheblichen Umstände auf Verlangen Auskunft zu erteilen.