Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2005 - BLw 10/05

bei uns veröffentlicht am06.10.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 10/05
vom
6. Oktober 2005
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober
2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. März 2005 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 13.000 €.

Gründe:

I.


Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Abf indungsansprüche geltend. Er war Mitglied der LPG (P) T. , aus der er im Herbst 1990 ausschied. Im Wege des Zwischenfeststellungsantrags greift er die Wirksamkeit der Teilung der LPG (P) T. in verschiedene Teil-LPGen (P) und deren Zusammenschluss mit verschiedenen LPGen (T) im Februar 1991 an, in deren Folge die Agrargenossenschaft H. eG entstand.
Zunächst hat der Antragsteller die Feststellung beantra gt, dass die Umwandlungsvorgänge , in deren Ergebnis die Antragsgegnerin gegründet wurde, unwirksam sind. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat festgestellt, dass die Antragsgegnerin nicht aus einer formwechselnden Umwandlung oder einer Teilung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz hervorgegangen ist. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - den in der Beschwerdeinstanz dahin geänderten Antrag, festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin verschiedener LPGen ist, teils als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Ver werfung die Antragsgegnerin beantragt, verfolgt der Antragsteller seinen in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdeg ericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.
Der Antragsteller meint, der angefochtene Beschluss weich e von der Senatsentscheidung vom 5. November 2004 (BLw 26/04, RdL 2005, 86) ab, weil hier die Verhältnisse zumindest bezüglich der LPG T. an- völlig
ders lägen. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht gestützt werden. Vielmehr muss der Rechtsbeschwerdeführer die von der zum Vergleich herangezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller verweist zwar auf einen in dem Senatsbeschluss vom 5. November 2004 (aaO) enthaltenen Rechtssatz, zeigt aber keinen davon abweichenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung auf. Er hält diese lediglich für fehlerhaft; das zeigen insbesondere die Ausführungen in dem - nach Ablauf der Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde eingegangenen - Schriftsatz vom 18. Juli 2005. Für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist es jedoch ohne Belang, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obw ohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Krüger Lemke Czub

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2004 - BLw 26/04

bei uns veröffentlicht am 05.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 26/04 vom 5. November 2004 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwAnpG (1990) §§ 22 Abs. 1, 14

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 26/04
vom
5. November 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
LwAnpG (1990) §§ 22 Abs. 1, 14
Eine Teilung einer LPG in zwei LPGen ist nach §§ 22 Abs. 1, 14 LwAnpG/1990 jedenfalls
dann zulässig, wenn die Teilung zu dem Zweck erfolgt, eine der aus der
Teilung hervorgegangenen LPG der Pflanzen- oder der Tierproduktion mit einer anderen
LPG der jeweils anderen Produktionsart zusammenzuschließen.
BGH, Beschl. v. 5. November 2004 - BLw 26/04 - OLG Naumburg
AG Wernigerode
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. November
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Kees
und Andreae

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Februar 2004 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 48.109,87 €.

Gründe:


I.


Der Antragsteller ist Erbe des am 30. Juni 2000 verstorb enen H. B. (im folgenden: Erblasser). Der Erblasser war Mitglied der LPG (Typ III) "V. " We. . Im Zuge der Trennung von Tier- und Pflanzenproduktion wurden die in der Pflanzenproduktion tätigen Genossen, darunter der Erblasser, Mitglieder der LPG (P) Wa. .
Die LPG (P)Wa. faßte am 7. Juni 1991 eine n mit "Teilungsplan" überschriebenen Beschluß, der dahin ging, daß "durch Teilung" der Wirtschaftsbereich "der ehemaligen Abteilung We. einschließlich Gemüseproduktion abgespalten" wurde. Daraus sollte die "vorläufige LPG (P) We. " entstehen. Die Wirtschaftstätigkeit der LPG (P) Wa. - so heißt es weiter - "reduziert sich auf die Territorialbereiche Wa. und T. ... und besteht im reduzierten Umfang fort". Es wurde ferner u.a. geregelt, welche Vermögensteile "auf das neue Unternehmen" übergehen und welche in der LPG (P) Wa. verbleiben sollten. In bezug auf die LPG-Mitglieder heißt es, daß "beide aus der Teilung hervorgehenden Genossenschaften" ihren Mitgliedern die gleichen Mitgliedschaftsrechte gewährten, wie sie nach Statut und Betriebsordnung der LPG (P) Wa. geregelt sind. Der Erblasser sollte fortan der LPG (P) We. angehören.
Dem "Teilungsbeschluß" war eine Vereinbarung der Vorst ände der LPG (P) Wa. und der LPG (T) We. vorausgegangen des Inhalts, daß "nach vollzogener Teilung der LPG (P) Wa. ein Zusammenschluß des herausgeteilten Bereiches Feldbau We. ", also der späteren LPG (P) We. , mit der LPG (T) We. LPG zur We. erfolgen sollte, in der Tier- und Pflanzenproduktion wieder vereint waren.
Entsprechend verfuhr man in der Folgezeit. Am 3. Juli 1 991 wurden sowohl die "LPG (P) We. " als auch die "LPG (P) Wa. " in das LPG-Register eingetragen. Beide Eintragungen nehmen auf den Vollversammlungsbeschluß vom 7. Juni 1991 der (noch ungeteilten) LPG (P) Wa. Bezug.
Im weiteren Verlauf schloß sich die LPG (P) We. der mit LPG (T) We. zusammen und wandelte sich in die Agrargenossenschaft We. e.G. um. Die LPG (P) Wa. beschloß am 12. Juli 1991 ihre Liquidation zum 31. Dezember 1991.
Gegen diese in Liquidation befindliche LPG richtet sich der geltend gemachte Abfindungsanspruch des Antragstellers, der die Auffassung vertritt, die Teilung sei unwirksam, so daß sein Rechtsvorgänger Mitglied der Antragsgegnerin geblieben sei. Er meint, ihm stehe aus ererbtem Recht insgesamt ein Abfindungsanspruch von 60.137,34 € zu, und hat beantragt festzustellen, daß er in dieser Höhe am Liquidationserlös der Antragsgegnerin zu beteiligen sei. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt er die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


1. Das Beschwerdegericht meint, Abfindungsansprüche stünde n dem Antragsteller allenfalls gegen die Rechtsnachfolgerin der LPG (P) We. zu, deren Mitglied der Erblasser infolge der gesellschaftsrechtlichen Veränderungen geworden sei. Es legt den Beschluß der Mitgliederversammlung der LPG (P)Wa. vom 3. Juni 1991 dahin aus, daß eine Teilung im Sinne des § 4 LwAnpG/1990 vereinbart gewesen sei, die trotz etwaiger Mängel im einzelnen nach § 37 Abs. 2 LwAnpG/1990 bzw. § 34 Abs. 3 LwAnpG/1991 mit der Eintragung in das LPG-Register wirksam geworden sei. Der Umstand,
daß das Landwirtschaftsanpassungsgesetz an sich nur eine Teilung zur Neugründung von eingetragenen Genossenschaften, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften ermöglicht habe, stehe jedenfalls im konkreten Fall der Begründung von zwei Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nicht entgegen, weil die Teilung von Anfang an den Zweck gehabt habe, eine der daraus entstehenden neuen Genossenschaften der Pflanzenproduktion mit einer anderen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft der Tierproduktion zusammenzuschließen und diese dann in eine Gesellschaft neuen Rechts umzuwandeln. Eine solche Konstellation sei in § 22 LwAnpG/1990 angelegt und daher zulässig.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsb eschwerde stand.

a) Der Beschluß der Mitgliederversammlung der LPG (P) Wa. vom 3. Juni 1991 ist ein privatautonomes Rechtsgeschäft eigener Art (vgl. BGHZ 65, 93, 96 f.; für das Aktienrecht siehe etwa Hüffer, AktG, 6, Aufl., § 133 Rdn. 3 f.), dessen Auslegung Sache des Tatrichters ist, die vom Revisionsbzw. Rechtsbeschwedegericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 2. Dezember 1994, V ZR 23/94, WM 1995, 434, 436; Senat, BGHZ 132, 353, 357), nämlich dahin, ob wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde, ob die Interessenlage hinreichend berücksichtigt wurde und ob ansonsten die anerkannten Auslegungsgrundsätze beachtet und nicht gegen Erfahrungssätze und gegen die Denkgesetze verstoßen wurde (siehe nur Senat, Beschl. v. 16. April 2004, BLw 7/04, RdL 2004, 209, 210). Gemessen daran ist die Auslegung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, rechtsfehlerfrei und für den Senat folglich bindend. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die
Auslegung des Beschlusses ergebe, daß es sich nicht um eine Teilung und Gründung zweier neuer Gesellschaften gehandelt habe, sondern um eine vom Gesetz nicht vorgesehene Abspaltung, setzt sie nur ihr Verständnis an die Stelle der tatrichterlichen Wertung aller für die Auslegung maßgeblichen Umstände , zeigt aber keinen materiellen Fehler auf. Das Beschwerdegericht hat sich mit allen gegen sein Auslegungsergebnis sprechenden Indizien auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich ein Auslegungsfehler nicht daraus, daß es die Anmeldung der LPG (P) We. durch den Vorstand nicht als Indiz für eine bloße Abspaltung dieser LPG von der Antragsgegnerin gewertet hat. Die Beschwerde verkennt dabei nämlich zweierlei. Zum einen läßt das spätere Ereignis der Anmeldung nur begrenzt Rückschlüsse auf den Inhalt des zeitlich vorher liegenden Beschlusses zu. Denn als die Anmeldung erfolgte, war die Willensbildung, die zu dem Beschluß geführt hat, abgeschlossen. Nachträgliche Ereignisse können für einen abgeschlossenen Willensprozeß aber allenfalls indizielle Bedeutung in dem Sinne haben, daß es nicht fern liegt, daß der spätere Akt Ausdruck der vorher abgeschlossenen Willensbildung ist. Vorstellbar ist dies im konkreten Fall, zwingend indes nicht. Zum anderen übersieht die Beschwerde, daß es nicht nur zur Eintragung der LPG (P) We. in das LPG-Register gekommen ist, sondern auch zu einer Neueintragung der Antragsgegnerin. Dies läßt vermuten, daß der Vorstand gerade nicht - wie die Beschwerde meint - nur den Antrag auf Eintragung der LPG (P) We. gestellt hat, sondern auch auf Eintragung der Antragsgegnerin. Jedenfalls durfte das Beschwerdegericht aus der (Neu-) Eintragung beider Genossenschaften darauf schließen, daß eine Teilung und Neugründung zweier Gesellschaften im Sinne des § 4 LwAnpG/1990 gewollt war und nicht lediglich eine Abspaltung der LPG (P) We. der von bisherigen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft.


b) Daß etwaige Gründungsmängel durch die jeweiligen Eintragungen der entstandenen Gesellschaften in das LPG-Register nach § 37 Abs. 2 LwAnpG/1990 geheilt worden sind, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senat, BGHZ 137, 134, 140; BGH, Urt. v. 7. Juni 1999, II ZR 285/98, AgrarR 2000, 132, 133) und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

c) Rechtsfehlerfrei ist schließlich auch die Annahme des Be schwerdegerichts , daß jedenfalls bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation eine Teilung in zwei Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften zulässig war. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz schließt eine Abwicklung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften in der Weise, daß zunächst durch Teilung und/oder Zusammenschluß neue Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften entstehen, nicht generell aus. Nach § 14 LwAnpG/1990 können Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften nämlich unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Bildung einer neuen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zusammengeschlossen werden, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Genossenschaften als Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der übernehmenden Genossenschaft an die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft übergeht. Ein solcher Zusammenschluß kann auch in einem Zuge zusammen mit einer Teilung einzelner beteiligter Genossenschaften gem. §§ 4 ff. LwAnpG/1990 erfolgen, § 22 Abs. 2 LwAnpG/1990 (BGH, Urt. v. 7. Juni 1999, II ZR 258/98, AgrarR 2000, 132, 133). Von diesen rechtlichen Möglichkeiten haben die beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zwar nicht ganz ohne Modifikation, in der Sache jedoch vergleichbar Gebrauch gemacht. Entscheidend ist dabei,
daß - wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorhebt - von Anfang an ein Zusammenschluß der durch Teilung hervorgegangenen LPG (P) We. mit der LPG (T) We. geplant war, mithin ein Ergebnis erzielt werden sollte und wurde, das der Regelung des § 22 Abs. 1 LwAnpG/1990 entspricht. Daß diesem Zusammenschluß eine Teilung in zwei Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vorausging, schließt die Norm nicht aus, wenn auch diese gestufte Vorgehensweise nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, allein daran die Bildung der LPG (P) We. und, darauf beruhend, die der LPG We. scheitern zu lassen.
Die Folge ist, daß der Erblasser Mitglied der wirksam e ntstandenen LPG (P) We. geworden ist, so daß der Antragsteller etwaige Ansprüche gegen diese Genossenschaft bzw. ihre Rechtsnachfolgerin richten muß. Die Antragsgegnerin ist demgegenüber nicht passiv legitimiert.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke