Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2015 - 5 StR 59/15
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 59/15
vom
12. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 beschlossen
:
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in
den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision
gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Oktober
2014 gewährt.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung
der Revision (BGHSt 30, 335), sofern das Urteil bereits
zugestellt ist.
Gründe:
- 1
- Es ist durch das Vorbringen der Verteidigung glaubhaft gemacht, dass für die Versäumung der Frist ein Verschulden des Verteidigers verantwortlich war, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Ihm war deshalb auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
König Berger
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Referenzen - Gesetze
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2015 - 5 StR 59/15 zitiert 1 §§.
Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel
(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.
(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.
(3) Gegen die den Antrag verwerfende E