Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2012 - 5 StR 58/12

published on 29.03.2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2012 - 5 StR 58/12
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 58/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 29. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012

beschlossen:
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin H. gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin O. zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Auch wenn das Absehen von weiteren Messerstichen nur gegen Tötungsabsicht spricht, sind unter den besonderen Gesamtumständen der Tatsituation die tatgerichtlichen Zweifel an einem – hier außerordentlich nahe liegenden – bedingten Tötungsvorsatz vom Revisionsgericht letztlich eben noch hinzunehmen.
Basdorf Schaal Schneider König Bellay
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.