Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2010 - 5 StR 516/09

bei uns veröffentlicht am12.01.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 516/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 12. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2010

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31. August 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Trotz allerdings missverständlicher Wendungen (vgl. UA S. 7, 8) hat das Landgericht dem Angeklagten nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht das Aufbewahren der Sprengstoffe und der Munition während des gesamten Zeitraums seit Dezember 2005 zur Last gelegt, sondern den Umstand, dass er die genannten Gegenstände am Tag der Durchsuchung vom 9. Juli 2008 aufbewahrt hat. Dies belegen namentlich die Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung. Dort weist die Strafkammer maßgebend darauf hin, der Angeklagte habe sich durch die vorangehende Verurteilung vom 8. Oktober 2007 und die dabei gegebenen nachdrücklichen Hinweise des Amtsgerichts Goslar nicht von der Begehung der gegenständlichen Tat abhalten lassen (UA S. 21 ff.). Auch in Anbetracht der maßvollen Freiheitsstrafe besorgt der Senat deshalb nicht, das Landgericht habe dem Angeklagten Handlungsteile zur Last gelegt, für die wegen des Urteils vom 8. Oktober 2007 Strafklageverbrauch eingetreten sein könnte.
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob – entsprechend der Auffassung des Generalbundesanwalts – die Durchsuchung vom 4. Dezember 2005 eine Zäsurwirkung auszulösen geeignet sein könnte, nach der von da an eine neue prozessuale Tat begonnen hätte (vgl. dazu BGH NStZ 1997,

446).


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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2010 - 5 StR 516/09 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.