Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2010 - 5 StR 516/09
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Trotz allerdings missverständlicher Wendungen (vgl. UA S. 7, 8) hat das Landgericht dem Angeklagten nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht das Aufbewahren der Sprengstoffe und der Munition während des gesamten Zeitraums seit Dezember 2005 zur Last gelegt, sondern den Umstand, dass er die genannten Gegenstände am Tag der Durchsuchung vom 9. Juli 2008 aufbewahrt hat. Dies belegen namentlich die Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung. Dort weist die Strafkammer maßgebend darauf hin, der Angeklagte habe sich durch die vorangehende Verurteilung vom 8. Oktober 2007 und die dabei gegebenen nachdrücklichen Hinweise des Amtsgerichts Goslar nicht von der Begehung der gegenständlichen Tat abhalten lassen (UA S. 21 ff.). Auch in Anbetracht der maßvollen Freiheitsstrafe besorgt der Senat deshalb nicht, das Landgericht habe dem Angeklagten Handlungsteile zur Last gelegt, für die wegen des Urteils vom 8. Oktober 2007 Strafklageverbrauch eingetreten sein könnte.
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob – entsprechend der Auffassung des Generalbundesanwalts – die Durchsuchung vom 4. Dezember 2005 eine Zäsurwirkung auszulösen geeignet sein könnte, nach der von da an eine neue prozessuale Tat begonnen hätte (vgl. dazu BGH NStZ 1997,
446).
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.