Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2018 - 5 StR 473/18

bei uns veröffentlicht am07.11.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 473/18
vom
7. November 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:071118B5STR473.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2018 beschlossen :
Die Angeklagte P. hat die Kosten ihrer zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. März 2018 zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Angeklagte hat am 13. September 2018 in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin in anderer Sache nach Rücksprache mit Ihrem Verteidiger – und vom Vorsitzenden auf die rechtlichen Folgen hingewiesen – die Rück- nahme ihres Rechtsmittels erklärt. Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung der Angeklagten sind nicht ersichtlich (vgl. zur Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung in einem anderen Verfahren BGH, Beschluss vom 7. November 2006 – 1 StR 463/06, NStZ-RR 2007, 54).
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Köhler

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2018 - 5 StR 473/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2018 - 5 StR 473/18

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2018 - 5 StR 473/18 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2018 - 5 StR 473/18 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2018 - 5 StR 473/18 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2006 - 1 StR 463/06

bei uns veröffentlicht am 07.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 463/06 vom 7. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten I.

Referenzen

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 463/06
vom
7. November 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlossen
:
1. Die Revision des Angeklagten I. gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 24. Mai 2006 wird gemäß § 349 Abs. 1
StPO als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten B. gegen das oben genannte
Urteil wird als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines am 4. Dezember 2003 begangenen Banküberfalls jeweils wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagten mit ihren auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revisionen. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
2
1. Die Revision des Angeklagten I. ist unzulässig. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben am 28. August 2006 in der noch andauernden Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Tübingen, wo gegen ihn wegen des Vorwurfs, weitere Banküberfälle begangen zu haben, verhandelt wird, nach ausdrücklicher Belehrung über die Folgen einer Rechtsmittelrücknahme die am 31. Mai 2006 eingelegte und am 7. August 2006 begründete Revision gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart zurückgenommen. Am 5. September 2006 hat der Angeklagte Einwendungen gegen die Wirksamkeit dieser Rücknahme geltend gemacht. Es sei ihm in der Hauptverhandlung seitens des Landgerichts Tübingen in Aussicht gestellt worden , dass im Falle eines Geständnisses und der Rücknahme der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart ein Strafmaß von zwölf Jahren und sechs Monaten nicht überschritten werde und keine Maßregeln der Besserung und Sicherung geprüft oder angeordnet würden. Er habe sich aufgrund des ausgeübten Drucks dazu veranlasst gesehen, ein Geständnis abzulegen und die Revision zurückzunehmen; die Rücknahme sei unwirksam.
3
Ein nachträglicher Widerruf, eine Anfechtung oder Rücknahme dieser Erklärung sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht möglich (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ 1996, 202 m. w. Nachw.; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 302 Rdn. 9, 21). Der Angeklagte ist deshalb daran gebunden. Die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen vom 3. März 2005 (BGHSt 50, 40 ff.) über einen Rechtsmittelverzicht nach einer Urteilsabsprache sind hier nicht einschlägig. Das gilt auch, soweit behauptet wird, Gegenstand der – ersichtlich gescheiterten – Absprache sei die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gewesen , was allerdings rechtlich nicht zulässig gewesen wäre. Sonstige Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung führen können, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
4
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils, die der Senat im Rahmen der vom Angeklagten B. eingelegten Revision ohnehin vorzunehmen hatte, keinen den Angeklagten I. beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
5
2. Die Revision des Angeklagten B. ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund seiner Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nack Wahl Boetticher Elf Graf