Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2013 - 5 StR 463/13
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Einwände der Revision gegen die generalpräventiven Erwägungen des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung gehen fehl. Das Landgericht stellt hier ersichtlich nicht auf den Aspekt der negativen Generalprävention (allgemeine Abschreckung ) ab, der nur unter ganz engen Voraussetzungen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann. Es wendet vielmehr in rechtsfehlerfreier Weise den Gedanken der positiven Generalprävention an (Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in den Schutz der Rechtsordnung; vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 808 f., 839 ff.).
Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.