Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 5 StR 461/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat – wie sich auch aus der Beweiswürdigung ergibt – durchweg eigene Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen.
Es hat damit zwar gegen den Grundsatz der innerprozessualen Bindungswirkung der nicht aufgehobenen Feststellungen des früheren Urteils vom 25. Januar 2017 verstoßen. Danach werden dann, wenn nur ein Teil der Verurteilung mit den diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen aufgehoben worden ist, die übrigen Teile der Entscheidung bestandskräftig mit der Folge der Bindung des mit der zurückgewiesenen Sache befassten Tatgerichts an die ihnen zugrundeliegenden nicht aufgehobenen tatsächlichen Grundlagen. Dies gilt auch, wenn das Revisionsgericht – wie der Senat in seiner ersten Entscheidung – einen Teil des Schuldspruchs und eine der Einzelstrafen bestätigt, eine weitere Einzelstrafe und den Rechtsfolgenausspruch dagegen mit den zugehö- rigen Feststellungen aufgehoben hat. Die teilweise Aufhebung erfasste in diesem Fall die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zu den Vorstrafen des Angeklagten nicht, weil diese Umstände zugleich für den rechtskräftig abgeschlossenen Fall von Bedeutung waren und eine Aufhebung der rechtskräftigen Einzelstrafe ihre Grundlage entzogen hätte. Bei einer solchen Fallgestaltung sind lediglich ergänzende Feststellungen zugelassen, die mit den bindend gewordenen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen (BGH, Urteil vom 9. April 2015 – 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600, 601).
Das angefochtene Urteil hat gleichwohl Bestand, da das Landgericht neben ergänzenden Feststellungen mit der erneuten Beweisaufnahme dieselben Feststellungen zur Person getroffen hat, wie sie dem teilweise aufgehobenen Urteil vom 25. Januar 2017 zugrundegelegen haben.
Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.