Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2016 - 5 StR 4/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die vom Beschwerdeführer mehrfach ausdrücklich als Sachrüge bezeichnete Beanstandung „rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung“ hat auch ausgelegt als Verfahrensrüge (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1964 – 3 StR 60/63, BGHSt 19, 273, 279) keinen Erfolg: Zwar ist die Rüge noch fristgerecht erhoben worden, weshalb es einer Entscheidung über den angebrachten Wiedereinsetzungsantrag nicht bedarf. Sie ist jedoch deshalb unzulässig, weil es an einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Darstellung des Verfahrensgangs fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2008 – 1 StR 568/08, NStZ-RR 2009, 92).
Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des gegen ihn laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach Syrien zurückgekehrt war und dadurch das Verfahren gegen ihn über Jahre nicht weiterbetrieben werden konnte, liegt die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot, das Strafverfahren zügig zu führen, ersichtlich fern. Die Rüge wäre deshalb zudem unbegründet.
Sander Schneider König Berger Feilcke
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.