Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2011 - 5 StR 390/11
published on 30.11.2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2011 - 5 StR 390/11
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Gericht
Richter
5 StR 390/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30. November 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011
beschlossen:
Die Anträge des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. April 2011 werden als unzulässig verworfen.
Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
G r ü n d e
Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
G r ü n d e
- 1
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die eingelegte Revision sind unzulässig, weil das Verfahren nach der Sachentscheidung des Senats vom 11. Oktober 2011 über die erstmals am 26. April 2011 eingelegte und später im Einzelnen begründete Revision rechtskräftig abgeschlossen ist.
- 2
- Auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung muss das Vorbringen des Verurteilten erfolglos bleiben; mit Rücksicht auf die Rechtskraft der Entscheidung kommt die Abänderung oder Aufhebung auf diesem Wege nicht in Betracht (BGHSt 17, 94, 97).
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