Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2012 - 5 StR 380/10
published on 13/03/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2012 - 5 StR 380/10
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Gericht
Richter
5 StR 380/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum Mord u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012
beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 29. November 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat nimmt wegen übereinstimmender Sach- und Rechtslage auf den Beschluss vom 13. April 2011 – 5 StR 406/09 Bezug.
Basdorf Brause Schaal Schneider König
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat nimmt wegen übereinstimmender Sach- und Rechtslage auf den Beschluss vom 13. April 2011 – 5 StR 406/09 Bezug.
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published on 13/04/2011 00:00
5 StR 406/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof
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