Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2012 - 5 StR 380/10

published on 13/03/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2012 - 5 StR 380/10
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 380/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 13. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum Mord u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012

beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 29. November 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat nimmt wegen übereinstimmender Sach- und Rechtslage auf den Beschluss vom 13. April 2011 – 5 StR 406/09 Bezug.
Basdorf Brause Schaal Schneider König
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published on 13/04/2011 00:00

5 StR 406/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof
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