Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2012 - 5 StR 367/12

published on 29.08.2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2012 - 5 StR 367/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 367/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 29. August 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2012

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte M. hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das genannte Urteil zu tragen.
Der Angeklagte T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Durch eine naheliegend abweichende Beurteilung der Konkurrenzen in den Fällen der Beihilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2010 – 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97) wäre der Angeklagte T. ersichtlich weder im gesamten Strafergebnis noch etwa durch einen weitergehenden Strafklageverbrauch bessergestellt worden.
Basdorf Schaal Schneider Dölp König
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.