Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2016 - 5 StR 305/16

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2016 beschlossen :
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 7. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten im Hinblick auf die Tat 18 des Urteils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Begründung der Ergänzung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Juli 2016 verwiesen. Für die Zuordnung der Einzelstrafen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Versuchtstaten um die Tatnummern im Urteil 19, 22 und 23 handelt.
Sander Schneider Berger
Bellay Feilcke

Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.