Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 18/16
vom
11. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2016:110516B5STR18.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. April 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit versuchtem erpresserischen Menschenraub sowie wegen erpresserischen Menschenraubes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen. Die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 5. April 2016 verworfen. Gegen das Urteil hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 15. April 2016 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben und beantragt, den Beschluss des Senats für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in den Stand nach Eingang der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zurückzuversetzen.
2
Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 5. April 2016 zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dass auf einzelne Gesichtspunkte in der Entscheidung nicht ausdrücklich eingegangen wurde, stellt – insbesondere im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts – keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar (vgl. auch BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, EuGRZ 2014, 486, 487 ff.; BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 5 StR 556/15).
Sander Dölp Berger
Bellay Feilcke

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Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2016 - 5 StR 556/15

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 556/15 vom 5. April 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge der Veurteilten H. ECLI:DE:BGH:2016:050416B5STR556.15.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5.

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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 556/15
vom
5. April 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Mordes u.a.
hier: Anhörungsrüge der Veurteilten H.
ECLI:DE:BGH:2016:050416B5STR556.15.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2016 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Verurteilten H. vom 15. März 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 2. März 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat mit Beschluss vom 2. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2015 als unbegründet verworfen. Hiergegen hat die Verurteilte gemäß § 356a StPO Anhörungsrüge erhoben, mit der sie insbesondere geltend macht, der Senat hätte in seinem Beschluss auf ihre Ausführungen zur Sachrüge eingehen müssen.
2
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweismittel verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen der Verurteilten einschließlich ihrer mit der Gegenerklärung vom 21. Dezember 2015 nachgeschobenen Ausführungen zur Sachrüge in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Anlass zu einer ergänzenden Bemerkung im Rahmen des Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO bestand lediglich mit Blick auf die auch von der Verurteilten erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen das Anwaltskonsultationsrecht der nichtrevidierenden Mitangeklagten L. .
4
Aus dem Umstand, dass der Senat darüber hinaus die Verwerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (BVerfG, NJW2014, 2563, 2564; 2006, 136; StraFo 2007, 370; siehe auch EGMR, JR 2015, 95, 102). Dies gilt auch dann, wenn wie hier die Sachrüge erst in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weiter ausgeführt wird (BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 8, und vom 2. September 2008 – 5 StR 225/08, NStZ 2009, 52, jeweils mwN).
5
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 433/14, juris Rn. 6).
Sander König Berger
Bellay Feilcke