Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2014 - 5 StR 177/14
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Angesichts einer Reihe von außerhalb der Aussage der Geschädigten liegenden Beweisanzeichen für eine durch den Angeklagten verübte Vergewaltigung (unter anderem: Zustand der Geschädigten nach Rückkunft, Ergebnis der rechtsmedizinischen Untersuchung, Inhalt des durch den Angeklagten nach der Tat erstellten Fotos) lag hier entgegen der Auffassung der Verteidigung und des Generalbundesanwalts keine Konstellation vor, bei der allein Aussage gegen Aussage steht und deshalb zusätzliche Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind. Die sehr sorgfältigen Erörterungen des Landgerichts zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten hätten jedoch auch diese Anforderungen erfüllt.
2. Die Ablehnung des Beweisantrags betreffend die Einholung eines „kriminaltechnischen Gutachtens“ zum Zustand der von der Geschädigten bei der Tat getragenen Kleidung ist nicht zu beanstanden. Namentlich sind dem Revisionsvortrag keine Tatsachen zu entnehmen, die die Fachkompetenz der durch das Landgericht im Freibeweisverfahren angehörten Sachverständigen in Frage stellen könnten. Im Blick auf die durch die Sachverständige mitgeteilte Erfahrungstatsache war auch keine Betrachtung der Kleidung durch diese erforderlich.
Sander Schneider Dölp König Berger
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.