Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2017 - 5 StR 172/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
a) im Schuldspruch hinsichtlich der Tat II.15 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Jugendstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 16 Fällen, davon in drei Fällen im Versuch sowie in einem Fall in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, wegen Raubes (Fall II.15 der Urteilsgründe), wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung , wegen fahrlässiger Körperverletzung, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung eines weiteren Urteils zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit verfahrens- und materiellrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel ist mit der Sachrüge im Umfang der Aufhebung erfolgreich; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 2
- Der Schuldspruch im Fall II.15 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, da ihm keine sie tragende rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung zugrunde liegt.
- 3
- Das Tatgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf eine Gesamtwürdigung der mit seinem tatsächlichen Erscheinungsbild übereinstimmende Täterbeschreibung des Geschädigten, die auch in den übrigen festgestellten Fällen typische Art und Weise der Tatbegehung durch Kontaktaufnahme und unmittelbare körperliche Nähe (sog. Antanzen) sowie „insbesondere“ auf die Übereinstimmung der DNA des Angeklagten mit der auf einem am Tatort sichergestellten, vom Täter zuvor verlorenen Ohrhörer gesicherten DNA gestützt. Dabei hat es die Wahrscheinlichkeit nicht angegeben, mit der dem Angeklagten die gesicherte DNA-Spur zugeordnet werden kann. Über deren Qualität wird ebenfalls nichts mitgeteilt. Dies genügt nicht den Anforderungen , die an die Darstellung des Ergebnisses einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 5 StR 606/16 mwN).
- 4
- Ob die Begehungsweise der Taten des Angeklagten und die vom Geschädigten gegebene Täterbeschreibung charakteristisch genug sind, um die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zu tragen, kann dahin stehen. Denn jedenfalls hat das Tatgericht sich maßgeblich auf die Übereinstimmung der DNA gestützt.
- 5
- Der Senat hebt auch die verhängte Jugendstrafe auf, da er nicht auszuschließen vermag, dass sich der Schuldspruch betreffend den Raub als schwerster Tat der abgeurteilten Tatserie auf die Bemessung der – im Übrigen allerdings überaus maßvollen – Jugendstrafe ausgewirkt hat.
Dölp König
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.