Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - 5 StR 129/16

bei uns veröffentlicht am11.05.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 129/16
vom
11. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:110516B5STR129.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 beschlossen:
1. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. März 2016 wird
a) dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrages auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2016 gewährt,
b) dem Angeklagten auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2015 gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Dölp Berger Bellay Feilcke

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - 5 StR 129/16 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.