Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 5 StR 114/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu den Verfahrensrügen des Angeklagten B. : 1. Die Rügen zu I Nr. 4, 7, 8 und 9 der Revisionsbegründungsschrift sind jedenfalls unbegründet, weil das Landgericht die Anträge jeweils rechtsfehlerfrei wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat.
2. Die Rüge zu I Nr. 5 ist unzulässig, weil der Revisionsführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die im Beweisantrag in Bezug genommenen Lichtbilder nicht vollständig, sondern nur auszugsweise vorträgt.
3. Die Rüge zu I Nr. 10 ist unbegründet, weil es sich bei dem Antrag auf Überprüfung der Zellenbelegung mangels Benennung eines Beweismittelsnicht um einen Beweisantrag im Rechtssinne handelt. Die Nichtbescheidung eines solchen Antrags begründet die Revision nur, wenn das Tatgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Eine zulässige Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.
Mutzbauer Sander Schneider Dölp Mosbacher
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.