Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2012 - 5 ARs 63/11
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
5 ARs 63/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Januar 2012
wegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 8. September 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
- 1
- Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen von ihm nicht näher bezeichneten Bescheid des Bundesjustizministeriums gestellt. In der Sache geht es ihm dabei allerdings um die „Überprüfung und Aufhebung des gegen mich völlig zu Unrecht ergangenen Urteils“ und um „Annullierung des rechtswidrigen Verhaltens der Justizbehörden Mün- chen“. Das Kammergericht hat diesen Antrag als unzulässig verworfen. Hier- gegen hat der Antragsteller „Widerspruch“ eingelegt.
- 2
- Dieser Rechtsbehelf, den der Antragsteller trotz mehrmaliger ausdrücklicher gerichtlicher Hinweise als Rechtsbeschwerde verstanden wissen will, ist unzulässig. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Dies ist hier nicht der Fall.
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