Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2007 - 4 StR 76/05
published on 12/07/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2007 - 4 StR 76/05
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 76/05
vom
12. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2007 beschlossen
:
Der Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt W. aus
Recklinghausen, vom 3. November 2005 auf Bewilligung einer
Pauschvergütung für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Der Vertreter der Bundeskasse hat zu dem Antrag wie folgt Stellung genommen : "Dem Antrag des Wahlverteidigers auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschgebühr für das Revisionsverfahren trete ich entgegen. Nach meinem Verständnis handelt es sich um ein durchschnittliches Revisionsverfahren und deshalb sind die Wahlanwaltsgebühren ausreichend." Dem schließt sich der Senat an. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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