Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2015 - 4 StR 541/14

12.02.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR541/14
vom
12. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2015 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hagen vom 12. Juni 2014 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Strafkammer den Angeklagten auch deshalb wegen schwerer
Brandstiftung im Sinne des § 306a Abs. 2 StGB verurteilt hat, weil er die Bewohnerin
des Nachbarhauses, die Zeugin C. , durch die Tat in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung
gebracht habe, wird der insoweit erforderliche Vorsatz des Angeklagten
durch die Feststellungen nicht belegt. Es fehlt an Feststellungen dazu, dass
der Angeklagte wusste, dass die Kellertrennwand zwischen den Häusern im Bereich
der Heizungsrohre nicht vollständig verputzt war, so dass kleinere Öffnungen verblieben
und deshalb Rauchgase in das Nachbarhaus gelangen konnten. Dass der
eingetretene Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen insoweit vom Vorsatz des
Angeklagten umfasst war, wird daher durch die Feststellungen nicht getragen.
Da jedoch eine konkrete Gefahr für die Gesundheit des Zeugen S. als
Bewohner des Hauses, in dem sich die Brandlegung ereignete, durch die Tat herbeigeführt
und insoweit der erforderliche Vorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt
wurde, beruht das Urteil nicht auf dem dargelegten Rechtsfehler, zumal der
Umstand, dass nach der rechtlichen Würdigung der Strafkammer auch hinsichtlich
der Zeugin C. der Tatbestand des § 306a Abs. 2 StGB erfüllt war, in der Strafzumessung
nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt wird.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2015 - 4 StR 541/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2015 - 4 StR 541/14

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2015 - 4 StR 541/14 zitiert 2 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 306a Schwere Brandstiftung


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder3.

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.